Grundsatz: Urlaub im Einvernehmen – aber mit Spielraum für den Arbeitgeber
Das Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs. 1 BUrlG) regelt: Der Arbeitgeber legt den Urlaub fest, muss dabei aber die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen, sofern dem nicht dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
- Grundsätzlich sollen Arbeitnehmer mitentscheiden können, wann sie Urlaub nehmen.
- Aber: Der Arbeitgeber darf aus dringenden betrieblichen Gründen von den Wünschen abweichen – etwa bei personellen Engpässen, saisonalen Schwankungen oder einem festgelegten Betriebsurlaub.
Drei Wochen Zwangsurlaub – zulässig oder nicht?
Wenn der Arbeitgeber verlangt, dass Sie drei Wochen am Stück Urlaub nehmen, kommt es auf den Hintergrund dieser Anordnung an:
- Im Fall eines Betriebsurlaubs, z. B. in den Sommerferien oder rund um Weihnachten, kann der Arbeitgeber den Zeitraum vorgeben– und damit auch bestimmen, dass der Urlaub in einem zusammenhängenden Block genommen werden muss. Das ist rechtlich zulässig, solange:
- der Betriebsurlaub rechtzeitig angekündigt wurde,
- nicht der gesamte Jahresurlaub betroffen ist und
- betriebliche Gründe den Urlaub zwingend erfordern.
- Gibt es keinen Betriebsurlaub, sondern lediglich eine „Empfehlung“ oder Anweisung zur besseren Planung, darf der Arbeitgeber grundsätzlich keine einseitige Festlegung treffen, wenn der Arbeitnehmer lieber kürzer oder gestückelt urlauben möchte.
Beispiel: In einer Arztpraxis mit drei Angestellten sollen nie mehr als eine Person gleichzeitig fehlen. Wenn Sie dann drei kürzere Urlaube über das Jahr verteilt nehmen möchten, könnte das den Praxisbetrieb stören.