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    Home » Urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Westermann & Scholl für Agentur “blickwinkel”
    Rechtsformen

    Urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Westermann & Scholl für Agentur „blickwinkel“

    adminBy adminJuni 4, 2025Keine Kommentare4 Mins Read
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    Uns liegt aktuell eine weitere urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Westermann & Scholl aus Hamburg vor. Diese Rechtsanwaltskanzlei tritt im Namen der Bildagentur „blickwinkel“, vertreten durch Herrn Dr. Torsten Schröer, auf und wirft dem Abgemahnten vor, ein urheberrechtlich geschütztes Foto ohne erforderliche Lizenz im Internet verwendet zu haben. Die streitgegenständliche Abbildung soll – so die Darstellung der Kanzlei – ohne Zustimmung des Rechteinhabers auf der Webseite veröffentlicht worden sein.

    Worum geht es inhaltlich bei der Abmahnung der Kanzlei Westermann & Scholl?

    Im Zentrum der Abmahnung steht die angeblich nicht lizenzierte Nutzung eines Lichtbildes, welches laut Aussage der Kanzlei der Agentur „blickwinkel“ zur ausschließlichen Nutzung überlassen worden sein soll. Die Verwendung des Fotos soll im Rahmen einer öffentlichen Zugänglichmachung erfolgt sein, durch das Einstellen auf einer öffentlich erreichbaren Internetseite. Die Kanzlei stützt sich dabei auf § 19a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), welcher das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung regelt und ausschließlich dem Urheber bzw. Rechteinhaber zusteht.

    Die Abmahnung enthält eine Reihe rechtlicher Forderungen, deren Erfüllung innerhalb kurzer Fristen verlangt wird. Die wesentlichen Punkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

    Was fordert die Kanzlei Westermann & Scholl konkret vom Abgemahnten?

    1. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
       Der Abgemahnte wird aufgefordert, ein rechtlich verbindliches Versprechen abzugeben, das Foto künftig nicht mehr zu verwenden und eine Vertragsstrafe zu zahlen, falls es dennoch wieder zu einer Nutzung kommen sollte. Diese Verpflichtung stellt rechtlich eine erhebliche Bindung dar.
    2. Beseitigung des bestehenden rechtswidrigen Zustandes
       Dies bedeutet, dass das Bild sofort und vollständig von allen Plattformen zu entfernen ist, auf denen es bislang öffentlich zugänglich war – also etwa von Webseiten, Facebook-Profilen oder Blogs.
    3. Zahlung eines Schadensersatzes
       Für die angeblich unrechtmäßige Nutzung verlangt der Rechteinhaber einen Schadensersatz auf Grundlage der sogenannten Lizenzanalogie. Dabei wird geschätzt, welche Lizenzgebühren bei einer ordnungsgemäßen Bildnutzung hätten gezahlt werden müssen. Zusätzlich wird ein 100-prozentiger Aufschlag erhoben, wenn das Bild ohne Urhebernennung verwendet wurde – was hier ebenfalls geltend gemacht wird.
    4. Erstattung der angefallenen Anwaltskosten
       Schließlich verlangt die Kanzlei die Erstattung der eigenen Gebühren für die rechtliche Vertretung. Diese werden auf Grundlage eines Gegenstandswerts von mehreren tausend Euro berechnet und können – wie im konkreten Fall – rund 900 Euro betragen.

    Wie sollte man nach Erhalt einer solchen Abmahnung reagieren?

    Eine urheberrechtliche Abmahnung sollte niemals ignoriert oder auf die leichte Schulter genommen werden. Zwar handelt es sich -noch- um ein außergerichtliches Verfahren, aber die Einhaltung der gesetzten Fristen ist von hoher Bedeutung. Gleichwohl sollte man auch nicht übereilt handeln. Insbesondere ist davon abzuraten, die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung vorschnell zu unterschreiben oder die geforderten Zahlungen ungeprüft zu leisten.

    Es gilt zu beachten: Eine abgegebene Unterlassungserklärung ist in der Regel rechtlich bindend und kann nicht ohne Weiteres widerrufen werden. Ebenso können gemachte Angaben gegenüber der gegnerischen Kanzlei später gegen Sie verwendet werden – etwa im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens oder bei der Festlegung der Schadenshöhe.

    Aus diesem Grund raten wir dringend dazu, zunächst juristische Beratung durch einen spezialisierten Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in Anspruch zu nehmen. Auf dieser Grundlage kann fundiert entschieden werden, ob die Abmahnung berechtigt ist, welche Risiken bestehen und wie das weitere Vorgehen aussehen sollte.

    Auch wenn es zunächst naheliegend erscheint: Wir raten von einer direkten Kontaktaufnahme mit den Anwälten der Gegenseite ab. In solchen Gesprächen besteht erfahrungsgemäß keine Waffengleichheit – die Kanzlei agiert professionell im Interesse ihres Mandanten und ist nicht neutral. Missverständliche Aussagen oder unüberlegte Auskünfte können Ihnen später rechtlich zum Nachteil gereichen.

    Vielmehr sollte eine Reaktion auf das Abmahnschreiben sorgfältig vorbereitet und rechtlich begleitet werden. Oft kann es sinnvoll sein, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die zwar die rechtliche Verpflichtung zur Unterlassung anerkennt, aber vertraglich entschärft wird – etwa durch die Begrenzung von Risiken im Hinblick auf Vertragsstrafen.

    Auch die geforderten Zahlungsbeträge sind häufig verhandelbar. Je nach Einzelfall und Nutzungsart des Bildes (z. B. privater Blog vs. kommerzielle Firmenwebsite) können diese deutlich reduziert werden. Solche Verhandlungen führen idealerweise erfahrene Anwälte, die mit vergleichbaren Fällen vertraut sind und die Argumentation der Gegenseite rechtlich einordnen können.

    Dr. Wallschied & Drouven – Kostenfreie Ersteinschätzung durch spezialisierte Rechtsanwälte

    Sollten auch Sie ein solches Abmahnschreiben von der Kanzlei Westermann & Scholl im Namen der Agentur „blickwinkel“ erhalten haben, zögern Sie nicht, sich für eine unverbindliche Ersteinschätzung an uns zu wenden. Als Kanzlei mit umfangreicher Erfahrung im Urheberrecht vertreten wir regelmäßig Mandanten, die wegen angeblich unberechtigter Bildnutzung abgemahnt werden.

    Ich stehe Ihnen persönlich als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht gerne zur Verfügung. Auf Wunsch können Sie uns das Schreiben zur Prüfung per E-Mail zusenden – idealerweise mit Ihrer Telefonnummer für eine schnelle Rückmeldung. In einem kostenfreien Erstgespräch klären wir gemeinsam, welche Handlungsschritte für Sie sinnvoll sind und wie die Chancen einer erfolgreichen Verteidigung stehen.

    So erreichen Sie uns

    Falls Sie betroffen sind und eine Abmahnung erhalten haben, erreichen Sie uns auf folgenden Wegen:

    Wir nehmen uns gerne Zeit für Ihre individuelle Situation und bieten Ihnen eine fachlich fundierte Einschätzung, wie Sie bestmöglich auf die Abmahnung reagieren können – mit dem Ziel, Ihre Interessen zu schützen und unnötige Kosten zu vermeiden.



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