Die Trennung von Ehegatten bringt regelmäßig nicht nur emotionale, sondern auch finanzielle Herausforderungen mit sich. Eine zentrale Rolle spielt hierbei der Trennungsunterhalt – ein Anspruch, der oft missverstanden und in der Praxis nicht selten „vertraglich ausgeschlossen“ wird. Doch ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm bringt nochmals Klarheit: Nicht nur der Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt, sondern auch die Vereinbarung, diesen „nicht geltend zu machen“, ist unwirksam.
Was ist Trennungsunterhalt?
Trennungsunterhalt ist der gesetzlich geregelte Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen während der Trennungszeit, also vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung (§ 1361 BGB). Ziel ist es, dem wirtschaftlich schwächeren Ehepartner die Fortführung des bisherigen Lebensstandards zumindest teilweise zu ermöglichen.
Voraussetzungen für den Anspruch sind:
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eine bestehende Ehe,
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tatsächliche Trennung der Ehegatten,
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Bedürftigkeit des einen und Leistungsfähigkeit des anderen Ehepartners.
Der Anspruch ist nicht von Verschulden abhängig und kann im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen oder durch gerichtliche Geltendmachung durchgesetzt werden.
Ist ein Verzicht auf Trennungsunterhalt möglich?
Grundsätzlich können Ehegatten Unterhaltsfragen durch Eheverträge oder Trennungsfolgenvereinbarungen regeln. Doch bei Trennungsunterhalt setzt die Rechtsprechung enge Grenzen:
Ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt ist nicht wirksam, da dieser dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners dient und nicht „vorsorglich“ ausgeschlossen werden darf. Das Bundesverfassungsgericht sowie der Bundesgerichtshof (BGH) haben dies wiederholt bestätigt.
Das OLG Hamm hat nun klargestellt, dass auch ein indirekter Verzicht – etwa durch die Formulierung, der Unterhalt solle „nicht geltend gemacht werden“ – ebenfalls unwirksam ist. Derartige Regelungen seien mit dem gesetzlichen Schutzgedanken des § 1361 BGB nicht vereinbar.
Der Fall vor dem OLG Hamm (13 UF 104/23)
In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatten die Ehegatten eine notarielle Trennungsfolgenvereinbarung geschlossen. Darin erklärte sich ein Ehegatte bereit, auf die Geltendmachung von Trennungsunterhalt zu verzichten. Später machte er den Unterhalt dennoch geltend.
Das Gericht stellte klar: Weder ein ausdrücklicher noch ein „verklausulierter“ Verzicht (z. B. durch Nichtgeltendmachung) ist rechtlich bindend. Die Vereinbarung sei insoweit nichtig. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt bestand fort.
Praxistipp: Vereinbarungen mit Augenmaß und rechtlicher Beratung
Diese Entscheidung unterstreicht, dass vermeintlich einvernehmliche Regelungen ohne rechtliche Prüfung erhebliche Risiken bergen – für beide Seiten. Ehegatten sollten sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen, bevor sie vertragliche Erklärungen zu Unterhaltsfragen abgeben.
Als erfahrene Rechtsanwältin im Familienrecht berate ich Sie umfassend zu allen Fragen rund um Trennung, Unterhalt und Scheidung. Ob es um die Durchsetzung oder Abwehr von Unterhaltsansprüchen geht oder um die rechtssichere Gestaltung von Vereinbarungen – ich stehe Ihnen mit fundiertem Fachwissen und praxisorientierten Lösungen zur Seite.
Fazit
Der Trennungsunterhalt ist ein unverzichtbares Element des ehelichen Solidaritätsprinzips. Ein Verzicht – sei er ausdrücklich oder „versteckt“ formuliert – ist rechtlich nicht zulässig. Lassen Sie sich daher im Trennungsfall frühzeitig und kompetent beraten.
Kontaktieren Sie mich gerne für ein persönliches Beratungsgespräch. Ihr gutes Recht sollte nicht an unwirksamen Vereinbarungen scheitern!
Beschluss: OLG Hamm, Beschluss vom 20.09.2023 – 13 UF 104/23