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    Home » Unterhaltsvorschuss und privater Kindesunterhalt im Bürgergeldbezug: Wichtige Hinweise für Getrennterziehende
    Rechtsformen

    Unterhaltsvorschuss und privater Kindesunterhalt im Bürgergeldbezug: Wichtige Hinweise für Getrennterziehende

    adminBy adminJuni 22, 2025Keine Kommentare2 Mins Read
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    Viele Getrennerziehende – also Elternteile, die ihr Kind allein erziehen und nicht mit dem anderen Elternteil zusammenleben – sind auf finanzielle Unterstützung angewiesen. Wenn das Bürgergeld bezogen wird und der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt, kann die Situation schnell belastend werden. Vielen ist nicht bekannt, dass der sogenannte Unterhaltsvorschuss eine wichtige Hilfe sein kann – auch über den Bezug von Bürgergeld hinaus. Ohne rechtzeitige Antragstellung können allerdings Ansprüche verloren gehen.
    Rechtliche EinordnungDer Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Er wird gezahlt, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des Kindes.

    Seit der Reform 2017 gilt:
    Anspruch besteht für Kinder bis zum 18. Lebensjahr.
    Die bisherige Begrenzung der Bezugsdauer wurde aufgehoben.
    Der Vorschuss ist nicht abhängig vom Einkommen des betreuenden Elternteils (also nicht bedarfsgeprüft).
    Wichtig zu wissen:Während Sie Bürgergeld beziehen, wird der Unterhaltsvorschuss als Einkommen angerechnet (§ 11 SGB II). Das ändert aber nichts daran, dass der Anspruch als solcher besteht – auch nach Ende des Bürgergeldbezugs kann der Vorschuss weitergezahlt werden.
    Besonderheit bei älteren Kindern:Für Kinder ab 12 Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen (§ 1 Abs. 1a UVG). Dann besteht ein Anspruch nur, wenn
    der betreuende Elternteil kein Bürgergeld mehr bezieht, oder
    durch den Unterhaltsvorschuss der Bürgergeldbezug vermeidbar wird.
    Das Jugendamt versucht in der Regel, den gezahlten Vorschuss später vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückzufordern.
    Praktische EmpfehlungPrüfen Sie frühzeitig, ob ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht – vor allem dann, wenn der andere Elternteil keinen regelmäßigen Unterhalt zahlt. Warten Sie nicht ab:
    Der Antrag muss schriftlich beim Jugendamt gestellt werden.
    Die Leistung wird nur einen Monat rückwirkend gewährt – spätere Nachzahlungen sind nicht möglich.
    So gehen Sie vor:
    Informieren Sie sich auf der Website Ihres Jugendamts (oder telefonisch).
    Laden Sie den Antrag herunter oder holen Sie ihn sich persönlich ab.
    Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei (z. B. Geburtsurkunde, Meldebescheinigung, ggf. Nachweis über Zahlungen des anderen Elternteils).
    Reichen Sie den Antrag möglichst sofort ein.
    Auch wenn Sie in Kürze eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und aus dem Bürgergeldbezug ausscheiden, lohnt sich der Antrag: Der Unterhaltsvorschuss wird weitergezahlt und kann den finanziellen Übergang erleichtern.

    Hinweis: Dieser Rechtstipp wurde mit Unterstützung von ChatGPT auf Basis der geltenden Rechtslage und aktueller Rechtsprechung erstellt. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.



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