Unionsgeschmacksmuster anmelden – so gehen Sie vor!
Das Design eines Produkts spielt eine entscheidende Rolle dabei, wie es von potenziellen Kundinnen und Kunden wahrgenommen wird – oft prägt dieser erste visuelle Eindruck maßgeblich die Kaufentscheidung. Insbesondere dann, wenn mehrere vergleichbare Produkte mit ähnlichen Funktionen zur Auswahl stehen, kann das äußere Erscheinungsbild den entscheidenden Ausschlag geben. Ein durchdachtes, attraktives Design stärkt daher nicht nur die Markenidentität, sondern trägt wesentlich zum wirtschaftlichen Erfolg eines Produkts bei.
Gerade aus diesem Grund ist es von großer Bedeutung, das eigene Design vor Nachahmung zu schützen. Wer ein neuartiges und kreatives Produkt entwirft, möchte verhindern, dass Mitbewerber dieses einfach kopieren und sich so ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile verschaffen.
Innerhalb der Europäischen Union bietet das Unionsgeschmacksmuster (UGM, ehemals „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“) den zentralen Schutzmechanismus für die äußere Gestaltung von Produkten. Mit nur einer Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erlangt der Inhaber ein exklusives Schutzrecht, das in allen EU-Mitgliedstaaten gilt und effektiven Rechtsschutz gegen Nachahmungen ermöglicht.
Die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters ist somit nicht nur ein rechtliches Schutzinstrument, sondern auch eine strategisch sinnvolle Investition in den langfristigen Markterfolg eines Designs. Der folgende Leitfaden bietet einen kompakten Überblick über das Unionsgeschmacksmusterrecht. Er erklärt die wesentlichen rechtlichen Grundlagen, die Schutzvoraussetzungen, den Ablauf des Anmeldeverfahrens und liefert praxisnahe Tipps für die erfolgreiche Sicherung von Designrechten.
Unionsgeschmacksmuster anmelden vom Fachanwalt – so geht’s!
Was ist ein Unionsgeschmacksmuster?
Das Unionsgeschmacksmuster ist ein eigenständiges Schutzrecht im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, das speziell auf die äußere Gestaltung von Produkten abzielt. Es verleiht dem Inhaber das exklusive Recht, die visuelle Erscheinungsform eines Produkts in der gesamten Europäischen Union zu nutzen und vor Nachahmungen zu schützen. Geschützt werden sämtliche sichtbaren Merkmale eines Erzeugnisses, wie zum Beispiel Linien, Konturen, Farben, Formen, Oberflächenstrukturen (Texturen) sowie die verwendeten Materialien oder deren Kombination. Auch dekorative Elemente, einzelne Bauteile oder sich wiederholende Designmerkmale können unter den Schutz fallen, sofern sie im normalen Gebrauch des Produkts sichtbar sind.
Im Gegensatz zu technischen Schutzrechten wie Patenten oder Gebrauchsmustern schützt das Unionsgeschmacksmuster keine technischen Funktionen oder Erfindungen. Es konzentriert sich ausschließlich auf die ästhetische Gestaltung – also auf das, was das Produkt optisch einzigartig macht. Die technische Funktionsweise eines Erzeugnisses bleibt unberührt und kann nur durch technische Schutzrechte abgesichert werden. Diese klare Trennung zwischen Form und Funktion ist ein wesentlicher Grundsatz des Geschmacksmusterrechts, dessen Ziel es ist, kreative Designleistungen zu fördern und zu schützen.
Mit der aktuellen Reform wurde der Schutzbereich des Begriffs „Erzeugnis“ erweitert: Erfasst werden nun auch nicht-physische Produkte. Damit sind beispielsweise Lichtinstallationen, virtuelle Umgebungen, grafische Benutzeroberflächen, animierte Designs, Objekte im Metaverse sowie Hologramme schutzfähig. Auch dynamische und bewegte Darstellungen können künftig unter das Unionsgeschmacksmuster fallen.
Rechtsgrundlage
Das Unionsgeschmacksmuster basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Ab dem 1. Mai 2025 gilt die geänderte Verordnung (EU) 2024/2822 über das Unionsgeschmacksmuster (UGMV). Gleichzeitig ersetzt die Richtlinie (EU) 2024/2823 die bisherige Richtlinie 98/71/EG. Die Mitgliedstaaten der EU müssen die neuen Vorgaben bis zum 9. Dezember 2027 in ihr nationales Recht umsetzen.
Wichtige Begriffsänderungen ab 1. Mai 2025
Mit Inkrafttreten der EU-Designreform wird die Bezeichnung „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ durch „Unionsgeschmacksmuster“ ersetzt. Die bisherige Verordnung wird künftig offiziell als „Verordnung über das Unionsgeschmacksmuster (UGMV)“ geführt.
Schutzumfang
Der Schutz erstreckt sich auf das gesamte äußere Erscheinungsbild eines Erzeugnisses oder auch auf dessen einzelne Bestandteile. Designs, die ausschließlich durch technische Erfordernisse bestimmt sind, sind vom Schutz ausgeschlossen. Neu in den Schutzbereich aufgenommen wurden unter anderem:
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Shopgestaltungen: Die gezielte Anordnung von Gegenständen im Innen- oder Außenraum.
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Design-Sets: Gestaltungen, die sich auf zusammengehörende Produktgruppen beziehen.
Erweiterung des Schutzes im 3D-Druck-Bereich
Die neue Verordnung umfasst künftig auch bestimmte Handlungen rund um den 3D-Druck. Ab dem 1. Mai 2025 ist es untersagt, Dateien oder Software, die das geschützte Design beinhalten, zu erstellen, herunterzuladen, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder zugänglich zu machen. Solche Handlungen fielen bisher nicht unter den Designschutz.
Neues Kennzeichnungssymbol
Designinhaber können ihre Produkte künftig mit dem Symbol „Registered Design Ⓓ“ kennzeichnen. Dadurch wird für Dritte klar erkennbar, dass es sich um ein eingetragenes und geschütztes Design handelt.
Reparaturklausel
Die Reform stellt klar, dass Ersatzteile, die ausschließlich dazu dienen, das ursprüngliche Erscheinungsbild eines Produkts wiederherzustellen, vom Designschutz ausgenommen sind. Diese sogenannte Reparaturklausel soll einen fairen Wettbewerb auf dem Ersatzteilmarkt ermöglichen und gleichzeitig die Schutzinteressen der Designinhaber wahren. Voraussetzung für den Ausschluss ist, dass das Ersatzteil ausschließlich der Reparatur dient und nicht anderweitig verwendet wird.
Neue Schrankenregelungen
Das Designrecht wird um weitere Ausnahmen ergänzt. Zukünftig sind bestimmte Verwendungen ausdrücklich zulässig:
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Die Nutzung eines Designs zur Identifikation eines Produkts oder zur Bezugnahme darauf.
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Die Verwendung zu Zwecken der Kommentierung, Kritik oder Parodie, sofern die jeweiligen rechtlichen Schranken eingehalten werden.
Diese Änderungen sorgen für eine ausgewogenere Abgrenzung zwischen dem Schutz des Designs und der zulässigen Nutzung durch Dritte.
Vorteile des Unionsgeschmacksmusters
Das Unionsgeschmacksmuster bietet im Vergleich zu nationalen Schutzrechten und anderen Schutzformen des geistigen Eigentums eine Vielzahl an Vorteilen:
1. Einheitlicher Schutz in der gesamten EU
Mit nur einer Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erlangt der Inhaber Schutz in allen 27 EU-Mitgliedstaaten. Dies spart nicht nur Zeit, sondern reduziert auch den administrativen Aufwand und die Kosten im Vergleich zu mehreren Einzelanmeldungen in verschiedenen Ländern.
2. Schnelles und unkompliziertes Registrierungsverfahren
Das Anmeldeverfahren ist besonders effizient, da das EUIPO lediglich die formellen Voraussetzungen prüft. Eine inhaltliche Prüfung, ob das Design tatsächlich neu und eigenartig ist, findet nicht statt. Dadurch erfolgt die Eintragung in der Regel innerhalb weniger Tage.
3. Kostenersparnis durch Sammelanmeldungen
Die Gebühren für die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters sind vergleichsweise niedrig. Besonders vorteilhaft sind Sammelanmeldungen: Hierbei können bis zu 50 Designs in einer Anmeldung zusammengefasst werden, was deutliche Kostenvorteile gegenüber mehreren Einzelanmeldungen bietet.
4. Langfristiger Schutz von bis zu 25 Jahren
Das Unionsgeschmacksmuster wird zunächst für fünf Jahre eingetragen. Der Schutz kann anschließend in fünfjährigen Zeiträumen auf maximal 25 Jahre verlängert werden. Wichtig: Mit der kommenden EU-Designreform werden die Verlängerungsgebühren jedoch spürbar ansteigen.
5. Starke Durchsetzungsrechte
Designinhaber haben das Recht, gegen unbefugte Nutzung ihres Designs vorzugehen. Sie können Unterlassung verlangen, Ansprüche auf Auskunft geltend machen und Schadensersatz fordern, wenn Dritte das Design ohne Erlaubnis nutzen.
6. Flexible Veröffentlichung
Die Veröffentlichung des Designs erfolgt grundsätzlich automatisch nach der Eintragung. Auf Wunsch kann der Anmelder jedoch die Bekanntmachung gegen eine Gebühr (40 €) um bis zu 30 Monate verschieben. Diese Option bietet zusätzlichen Schutz bei strategischen Produktplanungen.
Voraussetzungen für die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters
Damit ein Design als Unionsgeschmacksmuster eingetragen werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die wichtigsten Anforderungen im Überblick:
1. Neuheit
Ein Design gilt nur dann als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Die Veröffentlichung kann beispielsweise durch Messen, Produktpräsentationen, Verkäufe oder Veröffentlichungen im Internet erfolgen. Entscheidend ist, dass Fachkreise des jeweiligen Wirtschaftszweigs innerhalb der EU das Design zur Kenntnis nehmen konnten oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Kenntnis hätten nehmen können. Auch eine Veröffentlichung außerhalb der EU kann die Neuheit zerstören, wenn sie EU-Fachkreisen zugänglich war.
Neuheitsschonfrist:
Designer und Unternehmen haben die Möglichkeit, ihr Design innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten Veröffentlichung anzumelden, ohne dass die Neuheit verloren geht. Diese sogenannte Schonfrist erlaubt es, das Marktpotenzial eines Produkts vor einer formellen Schutzanmeldung zu testen.
Hinweis:
Da der Schutz der Neuheit entscheidend ist, empfiehlt es sich, das Design möglichst frühzeitig anzumelden, um das Risiko eines Schutzverlustes zu vermeiden.
2. Eigenart
Neben der Neuheit muss das Design eine sogenannte Eigenart aufweisen. Das bedeutet, dass sich das Design in seinem Gesamteindruck deutlich von bereits bekannten Gestaltungen unterscheidet. Es muss erkennbar individuell sein und sich vom bestehenden Formenschatz abheben.
Die Bewertung der Eigenart erfolgt aus der Sicht eines durchschnittlich informierten Benutzers der jeweiligen Branche. Je größer der gestalterische Freiraum in einem Produktbereich ist, desto deutlicher muss sich das Design von anderen abheben. In engen Gestaltungsbereichen kann bereits ein geringer Unterschied ausreichen.
Prüfschritte zur Eigenart:
-
Bestimmung des relevanten Wirtschaftsbereichs
-
Betrachtung aus Sicht eines durchschnittlich informierten Benutzers
-
Bewertung des vorhandenen Gestaltungsspielraums
-
Vergleich mit bestehenden Designs
3. Sichtbarkeit bei bestimmungsgemäßem Gebrauch
Das geschützte Design muss im normalen Gebrauch des Produkts sichtbar sein. Merkmale, die im Alltag verborgen bleiben und im üblichen Einsatz nicht zu sehen sind, können keinen Designschutz begründen.
4. Keine rein technische Funktion
Ein Design darf nicht ausschließlich technisch bedingt sein. Formen oder Gestaltungen, die allein durch ihre technische Funktion vorgegeben sind, sind vom Schutz ausgeschlossen. Designschutz bezieht sich ausschließlich auf ästhetische, nicht auf funktionale Aspekte.
5. Ersatzteile (Reparaturklausel)
Nach der neuen Rechtslage sind formgebundene Ersatzteile, deren Gestaltung allein durch das Erscheinungsbild des Gesamtprodukts bestimmt ist und die ausschließlich der Wiederherstellung des ursprünglichen Designs dienen, vom Schutz ausgenommen. Andere, nicht formgebundene Ersatzteile bleiben weiterhin schutzfähig.
6. Klare und vollständige Darstellung
Für eine wirksame Anmeldung ist es zwingend erforderlich, dass das Design vollständig und eindeutig abgebildet wird. Die Einreichung kann durch Fotografien, technische Zeichnungen oder CAD-Darstellungen erfolgen. Alle wesentlichen Ansichten des Designs müssen eingereicht werden, um den Schutzumfang klar zu definieren.
Der Anmeldeprozess eines Unionsgeschmacksmusters
Die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters erfolgt vollständig online über das Anmeldeportal des EUIPO (https://euipo.europa.eu). Durch die neue Verordnung wird es künftig möglich sein, verschiedene Designs aus unterschiedlichen Klassen gemeinsam in einer einzigen Anmeldung einzureichen, da die bisher erforderliche „Einheitlichkeit der Klasse“ entfällt. Allerdings ist die maximale Anzahl auf 50 Designs pro Anmeldung begrenzt, um eine übermäßige Zusammenfassung zu verhindern.
Vorbereitung der Anmeldung
Vor dem Einreichen des Antrags sollte unbedingt geprüft werden, ob das Design tatsächlich neu ist und über die erforderliche Eigenart verfügt. Eine Veröffentlichung, die mehr als zwölf Monate zurückliegt, kann die Neuheit gefährden. Zur Absicherung empfiehlt sich eine umfassende Recherche in den einschlägigen Design-Datenbanken wie eSearch plus (EUIPO) oder DesignView – idealerweise mit Unterstützung eines spezialisierten Anwalts.
Die Anmeldung muss eine detaillierte Beschreibung des Designs sowie eine präzise visuelle Darstellung (z. B. Fotos oder technische Zeichnungen) enthalten. Zusätzlich ist das Design einem konkreten Erzeugnis zuzuordnen, das in die passende Kategorie der internationalen Locarno-Klassifikation fällt.
Schritt-für-Schritt-Ablauf der Anmeldung
Der Anmeldeprozess beim EUIPO gliedert sich in folgende Schritte:
-
Registrierung im EUIPO-Portal
Der Anmelder muss sich im Online-System des EUIPO registrieren und ein Benutzerkonto anlegen. In diesem Konto können auch Vertreter – etwa Anwälte – als bevollmächtigte Personen hinterlegt werden. -
Eingabe der Anmeldedaten
Erforderlich sind insbesondere die vollständigen Angaben zum Anmelder (Name, Anschrift, Staatsangehörigkeit). Bei Beauftragung eines Vertreters sind auch dessen Daten zu erfassen. -
Hochladen der Designabbildungen
Für jedes Design können bis zu sieben Ansichten hochgeladen werden, beispielsweise Vorder-, Rück-, Seiten-, Ober-, Unter- und perspektivische Ansichten, die den Charakter des Designs anschaulich wiedergeben. -
Zuordnung zur Locarno-Klassifikation
Das Design muss einer Produktkategorie nach der international anerkannten Locarno-Klassifikation zugeordnet werden. Die Auswahl der passenden Klasse und Unterklasse liegt in der Verantwortung des Anmelders und ist für eine korrekte Bearbeitung der Anmeldung essenziell. -
Einzel- oder Sammelanmeldung
Es kann zwischen einer Einzelanmeldung (ein Design) oder einer Sammelanmeldung (bis zu 50 Designs) gewählt werden. Sammelanmeldungen sind besonders effizient, wenn mehrere Produktvarianten oder Designserien geschützt werden sollen. -
Optionale Aufschiebung der Veröffentlichung
Der Anmelder kann die Veröffentlichung des Designs auf Wunsch um bis zu 30 Monate verzögern. Diese Option ist vor allem bei vertraulichen Produktentwicklungen nützlich. Für die Aufschiebung fällt eine zusätzliche Gebühr von 40 Euro an. Ohne Aufschiebungsantrag erfolgt die Veröffentlichung automatisch nach der formalen Prüfung.
Prüfung durch das EUIPO
Das EUIPO prüft ausschließlich die formalen Anforderungen der Anmeldung. Eine inhaltliche Bewertung der Neuheit oder Eigenart des Designs findet nicht statt. Die Verantwortung für die Schutzfähigkeit des Designs liegt daher vollständig beim Anmelder.
Eintragung und Schutzwirkung
Nach erfolgreicher formaler Prüfung wird das Design in das Register des EUIPO eingetragen und veröffentlicht. Ab dem 1. Mai 2025 werden alle Anmeldungen grundsätzlich sofort veröffentlicht, es sei denn, es wurde rechtzeitig eine Aufschiebung beantragt. Mit der Veröffentlichung entsteht der volle Designschutz gegenüber Dritten, der dem Inhaber ermöglicht, im Falle von Verletzungen rechtlich dagegen vorzugehen.
Schutzdauer und Verlängerung des Unionsgeschmacksmusters
Ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster bietet zunächst einen Schutzzeitraum von fünf Jahren, beginnend mit dem Anmeldetag. Nach Ablauf dieser Frist kann der Schutz mehrfach in Fünfjahresschritten verlängert werden, maximal jedoch bis zu einer Gesamtdauer von 25 Jahren.
Fristen für die Verlängerung
Der Verlängerungsantrag muss innerhalb des letzten Jahres der aktuellen Schutzperiode gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, erlischt das Schutzrecht automatisch und endgültig. Eine Wiedereinsetzung oder nachträgliche Verlängerung ist ausgeschlossen.
Wichtige Neuerung: Gebührenerhöhung ab 1. Mai 2025
Ab dem 1. Mai 2025 treten erhöhte Verlängerungsgebühren in Kraft. Designinhabern wird daher empfohlen, die Schutzfristen frühzeitig zu überprüfen und zu prüfen, ob sich eine Verlängerung noch vor dem Stichtag zu den bisherigen, günstigeren Tarifen anbietet.
Dies gilt besonders für:
-
Inhaber größerer Designportfolios
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Unternehmen mit mehreren geschützten Designs
-
Designserien mit bevorstehenden Verlängerungsfristen
Eine rechtzeitige, gebündelte Verlängerung vor dem Gebührensprung kann in diesen Fällen zu erheblichen Kosteneinsparungen führen.
Tipps für eine erfolgreiche Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters
1. Hochwertige Designabbildungen
Verwenden Sie gestochen scharfe, kontrastreiche Fotos oder präzise CAD-Visualisierungen in hoher Auflösung. Eine klare und detailreiche Darstellung erleichtert später die Durchsetzung des Schutzrechts gegenüber Nachahmern.
2. Korrekte Klassifikation und präzise Beschreibung
Achten Sie darauf, die passende Locarno-Klasse auszuwählen und geben Sie eine eindeutige und verständliche Produktbezeichnung an. Eine falsche Klassifizierung kann zu Verzögerungen oder Schutzlücken führen.
3. Vorteil durch Sammelanmeldungen
Wenn Sie mehrere Designs – etwa Varianten oder Produktserien – schützen möchten, nutzen Sie die Möglichkeit der Sammelanmeldung. So können Sie Kosten sparen und den Verwaltungsaufwand erheblich reduzieren.
4. Gezielte Veröffentlichungsstrategie
Überlegen Sie frühzeitig, ob es sinnvoll ist, die Veröffentlichung des Designs aufzuschieben. Besonders bei geplanten Markteinführungen kann ein Aufschub verhindern, dass Wettbewerber vorzeitig von dem Design erfahren.
5. Keine Veröffentlichung vor Anmeldung
Vermeiden Sie es, das Design vor der Anmeldung öffentlich zugänglich zu machen, da dies die Neuheit gefährden kann. Auch interne Präsentationen sollten durch Vertraulichkeitsvereinbarungen abgesichert sein.
6. Gründliche Vorabrecherche
Führen Sie im Vorfeld eine umfassende Recherche in Online-Datenbanken (z. B. eSearch plus, DesignView) und Fachveröffentlichungen durch, um sicherzustellen, dass das Design tatsächlich neu ist.
7. Rechtliche Beratung in Anspruch nehmen
Ein erfahrener Anwalt oder ein Fachberater für gewerblichen Rechtsschutz kann dabei helfen, formale Fehler zu vermeiden, die Schutzstrategie zu optimieren und das Design rechtssicher anzumelden.
8. Fristen im Blick behalten
Verwalten Sie Ihre Schutzfristen sorgfältig. Verpassen Sie keine Verlängerungstermine, da ein Ablauf der Frist zum unwiderruflichen Verlust des Schutzrechts führt.
Nach der Anmeldung: Was passiert danach?
Sobald die Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingereicht wurde, prüft das Amt zunächst, ob alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine inhaltliche Überprüfung der Neuheit oder Eigenart des Designs findet dabei nicht statt.
Veröffentlichung und Eintragungsurkunde
Wenn die Anmeldung formell korrekt ist, wird das Design im offiziellen Register des EUIPO veröffentlicht. Diese Veröffentlichung erfolgt in der Regel unmittelbar nach Abschluss der formalen Prüfung, es sei denn, der Anmelder hat zuvor einen Aufschub der Veröffentlichung beantragt.
Nach der Eintragung stellt das EUIPO eine Eintragungsurkunde aus. Dieses Dokument gilt als amtlicher Nachweis für das Bestehen des Schutzrechts und spielt insbesondere bei rechtlichen Streitigkeiten oder bei der Vergabe von Lizenzen eine wichtige Rolle.
Rechtswirkungen des eingetragenen Designs
Mit der Eintragung erlangt das Unionsgeschmacksmuster vollumfänglichen Schutz. Dem Inhaber stehen folgende Rechte zu:
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Ausschließliches Nutzungsrecht: Der Inhaber kann Dritten die Herstellung, den Vertrieb oder die Nutzung des Designs untersagen.
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Durchsetzung im Verletzungsfall: Bei Verstößen kann der Inhaber Unterlassung und Schadensersatz verlangen.
-
Kommerzielle Verwertung: Das Design kann verkauft, verpfändet oder im Rahmen von Lizenzverträgen wirtschaftlich genutzt werden.
Überwachung und Verteidigung des Designs
Um das Schutzrecht effektiv durchzusetzen, empfiehlt es sich, den Markt kontinuierlich zu beobachten. So können mögliche Nachahmungen oder Verletzungen frühzeitig erkannt und rechtzeitig Gegenmaßnahmen ergriffen werden.
Übertragbarkeit und Rechtsgeschäfte
Das eingetragene Unionsgeschmacksmuster ist ein übertragbares Vermögensrecht. Es kann vollständig auf Dritte übertragen, verpfändet oder mit Nutzungsrechten (z. B. über Lizenzverträge) belegt werden.
Alle Veränderungen – beispielsweise bei der Inhaberschaft oder der Belastung des Schutzrechts – müssen dem EUIPO gemeldet werden, damit diese im Register korrekt dokumentiert werden.
Fazit
Das Unionsgeschmacksmuster ist ein zentrales Schutzinstrument für Designinnovationen im europäischen Binnenmarkt. Mit der EU-Designreform Phase I, die am 1. Mai 2025 in Kraft tritt, wird das System nicht nur moderner, sondern auch flexibler: Der Schutz wird auf nicht-physische Designs ausgeweitet, der 3D-Druck-Schutz wird gestärkt und Sammelanmeldungen von bis zu 50 Designs werden möglich. Zusätzlich sorgen das neue Eintragungssymbol und die Option zum Aufschub der Veröffentlichung für mehr Transparenz und strategischen Spielraum. Gleichzeitig steigen die Verlängerungsgebühren spürbar, weshalb ein vorausschauendes Fristen- und Kostenmanagement künftig unerlässlich ist.
Für Unternehmen und Designer, die innovative Gestaltungen entwickeln, sollte das Unionsgeschmacksmuster ein fester Bestandteil der Schutz- und Vermarktungsstrategie sein. Eine erfolgreiche Absicherung basiert auf:
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einer fundierten Vorbereitung,
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hochwertigen, präzisen Abbildungen,
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einer korrekten Klassifikation
-
sowie der rechtzeitigen Verlängerung des Schutzrechts.
Die frühzeitige Planung und – bei Bedarf – die Einbindung juristischer Fachkompetenz sind entscheidend, um langfristig einen stabilen Wettbewerbsvorteil in Europa zu sichern.
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