Wenn ein „Copyright-Strike“ zur Existenzbedrohung wird
Stellen Sie sich vor, Sie veröffentlichen als Musiker ein neues Werk auf Spotify, YouTube oder Apple Music – und plötzlich ist es verschwunden. Der Grund: Eine angebliche Urheberrechtsverletzung, gemeldet durch ein Label oder einen anderen Produzenten. Doch was, wenn diese Beschwerde völlig unbegründet ist? Genau mit dieser Frage hat sich das Landgericht Köln in einem aktuellen Urteil beschäftigt – mit weitreichenden Folgen für alle Kreativen, die ihre Werke online vertreiben.
Der Fall: Musikstück gesperrt – Rechteinhaber wehrt sich erfolgreich
Im Mittelpunkt des Urteils des LG Köln vom 09.01.2025 (Az. 14 O 387/24) stand ein Musiker, der nach der Veröffentlichung eines neuen Songs auf mehreren Streaming-Plattformen plötzlich mit einer Sperrung seiner Inhalte konfrontiert wurde. Ein ehemaliges Label hatte eine sogenannte Urheberrechtsbeschwerde – auch bekannt als „Copyright-Strike“ – eingereicht, obwohl der Künstler den zugrunde liegenden Exklusivvertrag bereits wirksam gekündigt hatte.
Das Gericht stellte klar: Eine solche unberechtigte Beschwerde stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Musikers dar
Rechtlicher Hintergrund: Was ist ein „Copyright-Strike“?
Plattformen wie YouTube oder Spotify ermöglichen Rechteinhabern, über ein sogenanntes „Notice-and-Take-Down“-Verfahren Inhalte zu melden, die angeblich Urheberrechte verletzen. Wird eine solche Beschwerde eingereicht, reagieren die Plattformen meist sofort – Inhalte werden gesperrt, oft ohne vorherige Prüfung. Für Künstler kann das fatale Folgen haben: Reichweite, Monetarisierung und Reputation leiden – besonders in der wichtigen Anfangsphase nach Veröffentlichung.
Die Übertragung der BGH-Rechtsprechung: Schutz vor Missbrauch
Das LG Köln stützt sich in seiner Entscheidung auf die Grundsätze des Bundesgerichtshofs zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung (BGH, Beschluss vom 15.07.2005 – GSZ 1/04). Der BGH hatte damals entschieden, dass eine Schutzrechtsverwarnung – also die unberechtigte Geltendmachung von Rechten gegenüber Dritten – einen Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellt und unter bestimmten Voraussetzungen zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führt.
Diese Grundsätze überträgt das LG Köln nun auf die digitale Welt: Auch eine unberechtigte Urheberrechtsbeschwerde gegenüber einer Plattform ist demnach funktional einer Schutzrechtsverwarnung gleichzustellen. Besonders brisant: Solche Beschwerden wirken oft schneller und härter als klassische Abmahnungen – denn Plattformen blockieren Inhalte meist automatisch, um eigene Haftungsrisiken zu vermeiden.
Was bedeutet das für betroffene Künstler?
Musiker und andere Kreative, die Opfer eines unberechtigten Copyright-Strikes werden, können sich künftig auf diese Rechtsprechung berufen. Sie haben das Recht, vom Beschwerdeführer Unterlassung zu verlangen – und unter Umständen auch Schadensersatz geltend zu machen. Wichtig ist dabei, dass die Beschwerde tatsächlich unbegründet war, also keine Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden.
Das Urteil stärkt damit die Position von Urhebern und ausübenden Künstlern erheblich – insbesondere gegenüber ehemaligen Vertragspartnern, die versuchen, durch missbräuchliche Beschwerden wirtschaftlichen Schaden zu verursachen.
Fazit: Wehren Sie sich gegen unberechtigte Sperrungen!
Das Urteil des LG Köln ist ein Meilenstein für den Schutz kreativer Arbeit im digitalen Raum. Es zeigt: Wer unberechtigt Urheberrechtsbeschwerden einreicht, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Und: Betroffene Künstler sind nicht schutzlos – sie können sich erfolgreich zur Wehr setzen.
Wenn auch Sie von einer unberechtigten Urheberrechtsbeschwerde betroffen sind oder sich gegen einen „Copyright-Strike“ wehren möchten, unterstütze ich Sie gerne. Als erfahrener Rechtsanwalt im Urheber- und Medienrecht helfe ich Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen – schnell, effektiv und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl.
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