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    Gründer Aktuell
    Home » Übertragung von elektronischen Aktien
    Rechtsformen

    Übertragung von elektronischen Aktien

    adminBy adminMai 26, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    Die Zeiten, in denen Aktienbesitz durch dicke Papierurkunden im Tresor symbolisiert wurde, neigen sich dem Ende zu. Dank des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) können Aktien in Deutschland nun rein digital als „elektronische Aktien“ existieren und gehandelt werden. Doch wie übergibt man eigentlich das Eigentum an etwas, das nur noch als Datensatz in einem Register existiert? Keine Sorge, es ist weniger kompliziert, als es klingt, aber die Spielregeln sind neu!

    Von der Urkunde zum Registereintrag: Die Basis der Übertragung

    Der entscheidende Unterschied: Bei elektronischen Aktien wird das Eigentum nicht mehr durch die Übergabe einer physischen Urkunde übertragen. Stattdessen ist der Eintrag im jeweiligen elektronischen Wertpapierregister Dreh- und Angelpunkt. Das eWpG kennt hierfür hauptsächlich zwei Registerarten:

    • Zentralregister: Oft geführt von Zentralverwahrern wie Clearstream.

    • Kryptowertpapierregister: Basierend auf fälschungssicheren Aufzeichnungssystemen wie der Blockchain-Technologie.

    So funktioniert der Eigentumswechsel bei elektronischen Aktien (insbesondere Krypto(namens)aktien in Einzeleintragung):

    Stellen Sie sich vor, Sie möchten Ihre Krypto-Namensaktien verkaufen, die direkt auf Ihren Namen im Kryptowertpapierregister eingetragen sind. Der Prozess läuft dann im Wesentlichen in drei Schritten ab:

    1. Die Einigung (Der Vertrag): Wie bei jedem ordentlichen Geschäft braucht es zuerst einen Vertrag zwischen Ihnen (dem Veräußerer) und dem Käufer (dem Erwerber). Darin einigen Sie sich auf den Verkauf und den Übergang des Eigentums an den elektronischen Aktien. Dieser Vertrag ist die rechtliche Grundlage für alles Weitere.

    2. Die Weisung (Der „Auftrag“ an das Register): Damit der Käufer auch offiziell neuer Eigentümer wird, müssen Sie als Verkäufer die registerführende Stelle (also die Organisation, die das Kryptowertpapierregister managt) anweisen, die Aktien auf den Namen des Käufers umzutragen. Ohne diese Weisung keine Änderung im Register!

    3. Die Umtragung (Der digitale „Besitzerwechsel“): Der eigentliche Clou! Das Eigentum geht über, indem der Käufer als neuer Inhaber der Aktien im elektronischen Wertpapierregister eingetragen wird. Bei Krypto(namens)aktien gilt sogar: Verfügungen (wie die Übertragung) werden ausschließlich über das Kryptowertpapierregister wirksam. Der Registereintrag ist also nicht nur ein Nachweis, sondern hat rechtserzeugende (konstitutive) Wirkung für den Eigentumserwerb.

    Was ist mit Aktien in Sammelverwahrung?

    Werden elektronische Aktien in Sammelverwahrung bei einer Depotbank oder einem Zentralverwahrer gehalten (was bei Zentralregisteraktien oft der Fall sein wird), erfolgt die Übertragung der wirtschaftlichen Berechtigung für den Endanleger typischerweise durch Umbuchungen auf den jeweiligen Wertpapierdepots der beteiligten Banken. Das Grundprinzip, dass das elektronische Wertpapier selbst als Sache gilt und der Rechtsverkehr über die Registereinträge läuft, bleibt aber bestehen.

    Warum ist das wichtig?

    Das eWpG schafft durch diese klaren Regeln für die Übertragung elektronischer Wertpapiere Rechtssicherheit und ermöglicht gleichzeitig schnellere und potenziell kostengünstigere Transaktionen. Die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs ist ebenfalls vorgesehen, was das Vertrauen in den Handel mit diesen digitalen Anteilen stärkt.

    Fazit und Empfehlung

    Die Übertragung elektronischer Aktien ist ein digitaler Vorgang, der auf einer vertraglichen Einigung und einer anschließenden Umtragung im zuständigen elektronischen Register basiert. Das System ist darauf ausgelegt, den modernen Anforderungen des Kapitalmarkts gerecht zu werden.

    Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Details zur Übertragung elektronischer Wertpapiere können je nach Ausgestaltung (Zentralregister oder Kryptowertpapierregister, Einzel- oder Sammeleintragung) variieren. Wenn Sie elektronische Aktien erwerben oder veräußern möchten oder als Unternehmen deren Ausgabe planen, sollten Sie sich unbedingt von einem spezialisierten Anwalt zu den spezifischen rechtlichen Aspekten beraten lassen. Wir sind Fachanwälte für Bank-und Kapitalmarktrecht.



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