Wer eine Marke in den USA anmelden möchte, muss mit einer systematisch und rechtlich streng geprüften Eintragung durch das USPTO rechnen. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Trademark Trial and Appeal Board (TTAB) vom Juni 2025 zur Anmeldung der Wort-/Bildmarke „CP“ durch ein amerikanisches Medieninvestment-Unternehmen.
Der Fall
Das Unternehmen Content Partners LLC hatte versucht, eine grafisch gestaltete Marke mit den Buchstaben „cp“ für Investmentdienstleistungen in Klasse 36 beim USPTO anzumelden. Bereits in der Erstprüfung wurde die Marke zurückgewiesen – mit der Begründung, dass eine Verwechslungsgefahr mit einer älteren, ebenfalls „CP“ enthaltenden Marke bestehe, die bereits für identische Dienstleistungen eingetragen war.
Gegen diese Zurückweisung legte der Anmelder Berufung ein. Im sogenannten „Ex parte appeal“-Verfahren überprüfte das TTAB die Entscheidung nochmals umfassend und kam zum gleichen Ergebnis: Trotz der unterschiedlichen grafischen Gestaltung sei die Buchstabenkombination „CP“ in beiden Marken derart dominierend, dass beim angesprochenen Publikum eine Herkunftstäuschung nicht ausgeschlossen werden könne. Die Anmeldung wurde daher endgültig zurückgewiesen.
Was bedeutet das für Anmelder?
In den USA liegt der Fokus bei der Beurteilung von Verwechslungsgefahr – ähnlich wie im europäischen Markenrecht – auf der Gesamtwirkung der Zeichen. Besonders bei kurzen Buchstabenkombinationen, wie „CP“, „AB“ oder „XY“, sind die Anforderungen an Unterscheidungskraft und Eigenständigkeit hoch. Selbst bei abweichender Gestaltung oder Farbgebung kann eine schriftbildliche oder klangliche Nähe zur Ablehnung führen, wenn die Zeichenbestandteile nahezu identisch sind.
Auch die Gleichartigkeit der Dienstleistungen spielt eine entscheidende Rolle: Je ähnlicher oder deckungsgleicher der Schutzbereich beider Marken, desto strenger wird geprüft.
Unsere Empfehlung
Wer den US-Markt erschließen will – sei es über eine direkte Anmeldung beim USPTO oder über die internationale Registrierung nach dem Protokoll von Madrid – sollte vorab sorgfältig recherchieren, ob bereits prioritätsältere Marken bestehen, die kollidieren könnten. Im Zweifel empfiehlt sich eine anwaltlich begleitete Vorabrecherche mit Risikoeinschätzung.