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    Home » Treuwidrige Kündigung: Wann die Probezeitübernahme zählt
    Rechtsformen

    Treuwidrige Kündigung: Wann die Probezeitübernahme zählt

    adminBy adminJuni 11, 2025Keine Kommentare2 Mins Read
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    Eine Probezeit dient dazu, die Eignung eines Arbeitnehmers zu bewerten. Doch was passiert, wenn eine Übernahme mündlich zugesagt, dann aber plötzlich widerrufen wird? 

    Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat hierzu eine klare Entscheidung getroffen: Eine solche Kündigung kann treuwidrig und damit unwirksam sein.

     Versprochene Übernahme – und doch die Kündigung

    Im konkreten Fall hatte ein Dienstvorgesetzter, der gleichzeitig Personalverantwortlicher und Prokurist des Unternehmens war, einem angestellten Wirtschaftsjuristen fünf Wochen vor Ende der sechsmonatigen Probezeit versichert, dass er „natürlich“ übernommen werde. Kurz darauf – nur anderthalb Wochen später – erhielt der Arbeitnehmer jedoch die Kündigung. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte die Kündigungsschutzklage zunächst abgewiesen, doch in der Berufungsinstanz vor dem LAG Düsseldorf hatte der Jurist Erfolg.

    Urteil des LAG Düsseldorf: Kündigung ist nichtig

    Mit seinem Urteil vom 14. Januar 2025 (Az.: 3 SLa 317/24) stellte das LAG Düsseldorf fest, dass die Kündigung nach § 242 BGB treuwidrig und damit nichtig ist. Die Übernahmezusage habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den sich der Arbeitnehmer verlassen konnte. Besonders entscheidend war dabei, dass die Zusage nicht von einem beliebigen Vorgesetzten kam, sondern vom Personalverantwortlichen, der bereits zuvor in die Vertragsverhandlungen involviert war und den Arbeitsvertrag unterzeichnet hatte.

     Wann eine Probezeitkündigung trotz Zusage möglich ist

    Das LAG stellt klar, dass eine Kündigung nach einer zugesagten Übernahme nur dann rechtmäßig sein kann, wenn neue Umstände eintreten, die eine bisherige positive Leistungsbewertung obsolet machen. Die Beweislast für einen solchen sachlichen Grund liegt beim Arbeitgeber. Pauschale Behauptungen über mangelnde Eignung oder schlechte Leistung reichen nicht aus, um eine Kündigung trotz vorheriger Zusage zu rechtfertigen.

    Fazit: 

    Rechtssicherheit für Arbeitnehmer
    Arbeitnehmer, die kurz vor Ablauf der Probezeit eine Übernahmezusage erhalten, sollten wissen, dass sie sich darauf berufen können. Arbeitgeber hingegen müssen ihre Entscheidungen gut begründen, wenn sie eine zunächst versprochene Übernahme doch noch widerrufen. Dieses Urteil schafft mehr Transparenz und Rechtssicherheit im Bereich der Probezeitkündigungen.
    Mit einer klaren rechtlichen Grundlage nach § 242 BGB wird deutlich: Versprechen zur Übernahme sollten nicht leichtfertig gegeben – und ebenso wenig leichtfertig gebrochen werden.

    Sollten auch Sie eine ungerechtfertigt Kündigung erhalten haben, kommen Sie gerne auf uns zu. Matthias Baring ist Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bochum und Umgebung.



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