Der Trennungsunterhalt ist ein Unterhalt, den ein unterhaltspflichtiger Ehepartner oder eine Ehepartnerin der unterhaltsberechtigten Person während der Trennungszeit bis zur rechtskräftigen Scheidung zahlen muss. Er dient dazu, den bisherigen Lebensstandard der finanziell schwächeren Person aufrechtzuerhalten. Der folgende Beitrag zeigt auf, was der Trennungsunterhalt beinhaltet und was zu beachten ist.
Der Trennungsunterhalt ist in § 1361 BGB geregelt. Voraussetzung für die Zahlung von Trennungsunterhalt ist, dass die Eheleute im Sinne des § 1567 BGB getrennt leben. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn sie noch in derselben Wohnung leben, ihre Lebensbereiche aber vollständig voneinander getrennt sind.
Der Trennungsunterhalt muss in der Regel bis zur rechtskräftigen Scheidung geleistet werden. Daraus resultiert ein Interessenkonflikt: Der unterhaltsberechtigte Ehepartner hat ein Interesse daran, dass sich die Scheidung möglichst in die Länge zieht, damit er über einen langen Zeitraum Trennungsunterhalt erhält. Der andere Ehegatte wiederum möchte die Scheidung schnell hinter sich bringen, um nicht mehr zahlen zu müssen. Es gilt deshalb folgendes: Mindestens muss zwischen Trennung und Scheidung ein Jahr vergehen. Es dauert in der Regel indes länger. Grundsätzlich kann jedoch spätestens nach Ablauf eines dreijährigen Trennungszeitraums die Scheidung auch ohne Zustimmung des verweigernden Partners oder der Partnerin vollzogen werden.
Für die Berechnung der Höhe des Trennungsunterhalts sind die ehelichen Lebensverhältnisse, die während der Ehe bestanden haben, entscheidend. Diese Lebensverhältnisse sollen durch den Trennungsunterhalt während der Trennungszeit erhalten bleiben. Nach den Richtwerten der Düsseldorfer Tabelle beträgt die Höhe des Trennungsunterhalts 3/7 bzw. 45 % des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit, sofern der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht erwerbstätig ist. Ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte aber erwerbstätig, beträgt die Höhe des Trennungsunterhalts 3/7 bzw. 45 % der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des unterhaltspflichtigen Ehepartners und des Einkommens des Anspruchstellers. Hinzu kommt die Hälfte aus sonstigen Vermögenseinnahmen, etwa Mieteinnahmen oder Dividenden. In diesem Zusammenhang ist auch der sog. Selbstbehalt zu beachten. Dieser meint, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte einen Betrag für sich selbst beanspruchen darf, der seinen eigenen Lebensunterhalt sichert. Der Selbstbehalt liegt normalerweise im niedrigen vierstelligen Bereich.
Schließlich ist zu beachten, dass ein Ausschluss des Trennungsunterhalts im Ehevertrag problematisch ist. Selbst wenn ein Ausschluss des Trennungsunterhalts im Ehevertrag vereinbart wurde, wird dieser grundsätzlich als unwirksam betrachtet. Vereinbarungen, die moderate Abweichungen in Bezug auf die Höhe des Trennungsunterhalts treffen, können indes zulässig sein.
Um den Trennungsunterhalt von einem Ehegatten zu erhalten, muss dieser beantragt werden. Dafür muss der andere Ehegatte schriftlich zur Zahlung des Trennungsunterhalts aufgefordert werden. Sollten Sie Unterstützung beim Erhalt des Trennungsunterhalts benötigen oder wollen Sie sicherstellen, dass Sie die volle Höhe des Ihnen zustehenden Unterhalts bekommen, können Sie mich gerne kontaktieren. Meine Kanzlei übernimmt sowohl Ihre außergerichtliche als auch Ihre gerichtliche Vertretung.