Häufig besteht bei Ehegatten nach einer Trennung Unklarheit darüber, ob ein Anspruch auf Trennungsunterhalt erst dann entsteht, wenn ein Scheidungsantrag bei Gericht gestellt wurde. Tatsächlich setzt der Anspruch auf Trennungsunterhalt keinen anhängigen Scheidungsantrag voraus. Der Anspruch entsteht bereits ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Getrenntlebens, wie es in § 1567 BGB definiert ist. Entscheidend ist also nicht die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, sondern allein die Tatsache, dass die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben wurde und die Ehegatten räumlich und wirtschaftlich voneinander getrennt leben.
Rechtliche Grundlage und Voraussetzungen
Der gesetzliche Anspruch auf Trennungsunterhalt ergibt sich aus § 1361 Abs. 1 BGB. Danach kann ein Ehegatte von dem anderen angemessenen Unterhalt verlangen, solange die Ehe besteht und sie getrennt leben. Der Anspruch dient dazu, den während des Zusammenlebens bestehenden ehelichen Lebensstandard während der Trennungszeit im Grundsatz zu erhalten. Die gesetzliche Konzeption des Trennungsunterhalts orientiert sich dabei an den Grundsätzen von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss demnach außerstande sein, seinen Lebensbedarf aus eigenen Einkünften oder Vermögen zu decken. Gleichzeitig muss der unterhaltspflichtige Ehegatte in der Lage sein, bei Berücksichtigung eigener Verpflichtungen den Trennungsunterhalt wirtschaftlich zu leisten.
Die Höhe des Trennungsunterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Trennung. Maßgeblich ist also der gemeinsam gelebte wirtschaftliche Standard, nicht etwa ein nach der Trennung individuell reduzierter Lebensstil.
Keine Rückwirkung ohne Verzug – was Sie beachten sollten
Ein häufiger Irrtum besteht in der Annahme, Trennungsunterhalt könne rückwirkend für jeden beliebigen Zeitraum nach der Trennung verlangt werden. Dem ist nicht so. Gemäß § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB, der im Rahmen des Trennungsunterhalts entsprechend anwendbar ist, kann Unterhalt für die Vergangenheit nur verlangt werden, wenn der Unterhaltspflichtige zuvor in Verzug gesetzt wurde. Das bedeutet konkret, dass entweder eine Aufforderung zur Auskunftserteilung über Einkommen und Vermögen erfolgt sein muss oder aber eine konkrete Zahlungsaufforderung – idealerweise unter Fristsetzung – vorlag. Ohne eine solche Verzugsbegründung kann Unterhalt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung verlangt werden.
Die praktische Folge: Wer sich erst spät um die Klärung des Trennungsunterhalts bemüht, verschenkt unter Umständen erhebliche Zahlungsansprüche. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig nach der Trennung rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die erforderlichen Schritte einzuleiten.
Praxistipp: Schriftlich und nachweisbar in Verzug setzen
Aus anwaltlicher Sicht ist es dringend anzuraten, den unterhaltspflichtigen Ehegatten möglichst frühzeitig nach der Trennung schriftlich zur Zahlung von Trennungsunterhalt oder zur Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufzufordern. Dies sollte stets nachweisbar – etwa per Einwurf-Einschreiben oder über anwaltliche Vertretung – erfolgen, um den Eintritt des Verzugs im Sinne des § 1613 BGB dokumentieren zu können. Denn nur so kann der Anspruch auch rückwirkend gesichert werden. Eine spätere Bezifferung oder gerichtliche Geltendmachung bleibt selbstverständlich möglich, aber die Verzugsbegründung bildet die Voraussetzung für jeden rückwirkenden Zahlungsanspruch.
Bei Fragen zur konkreten Anspruchsdurchsetzung oder zur Berechnung der Unterhaltshöhe empfiehlt es sich, frühzeitig fachanwaltlichen Rat einzuholen. So lassen sich unnötige Verzögerungen und Rechtsverluste vermeiden.
Sofern ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, unterstützen wir Sie kompetent bei der Durchsetzung – sei es durch eine außergerichtliche Geltendmachung, die Erstellung einer konkreten Zahlungsaufforderung oder auch im gerichtlichen Verfahren. Unsere Kanzlei prüft Ihre individuelle Situation sorgfältig und setzt Ihre Rechte mit Nachdruck durch. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf – wir beraten Sie umfassend und persönlich.