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    Home » Trennungs- vs. Einheitslösung im Ehegattentestament
    Rechtsformen

    Trennungs- vs. Einheitslösung im Ehegattentestament

    adminBy adminApril 3, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    Ehegatten haben verschiedene Möglichkeiten ihren Nachlass zu regeln. Zunächst müssen sie sich bewusst sein, in welcher Form sie ihren letzten Willen errichten wollen, um danach den jeweiligen Inhalt festzulegen. Dabei kommen die Errichtung eines Ehegattentestaments, der Abschluss eines Erbvertrags und zwei getrennte Einzeltestamente in Betracht. Im Folgenden werden vor allem die Trennungs- und Einheitslösung im Ehegattentestament dargestellt, sowie ein Vergleich der Regelungen untereinander und mit dem Abschluss eines Erbvertrags sowie der Errichtung getrennter Einzeltestament gezogen.

    Bei der Trennungslösung (sog. Vor- und Nacherbfolge) setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Vorerben ein und berufen Dritte (in der Regel die Kinder) zu ihren jeweiligen Nacherben. Der Dritte wird zugleich als Ersatzerbe des Überlebenden eingesetzt. Dies deshalb, weil es zu einer Vor- und Nacherbschaft nur beim ersten Erbfall kommen kann. Die Trennungslösung wird deshalb so genannt, weil die jeweiligen Vermögensmassen der Ehegatten getrennt übergehen. Nach dem ersten Erbfall werden beim überlebenden Ehegatten zwei Vermögensmassen gebildet und sind streng voneinander zu trennen. Damit ist ein wesentlicher Nachteil, dass der überlebende Ehegatte hinsichtlich seiner Verfügungsmacht über das geerbte Vermögen starken Beschränkungen ausgesetzt ist.

    Bei der Einheitslösung setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und berufen einen weiteren Erben für den Überlebenden (sogenannter Schlusserbe). Dieser Schlusserbe wird zugleich als Ersatzerbe des Überlebenden bestimmt. Grund für die Ersatzerbeneinsetzung: Beide Ehegatten haben sich als (Erst-)Erben eingesetzt. Stirbt einer, so fällt diese Einsetzung weg. Der Schlusserbe ist insoweit Ersatzerbe. Die Wahl des Schlusserben kann auch offengelassen und dem länger lebenden Ehegatten das Recht zur Bestimmung eingeräumt werden. Die Einheitslösung wird deshalb so genannt, weil das Vermögen nach dem ersten Erbfall zu einer Einheit verschmilzt und sodann einheitlich übertragen wird. Dies bedeutet auch, dass z.B. ein Abkömmling beim ersten Erbfall enterbt wird. Zu Lebzeiten kann jeder der beiden Partner grds. frei über sein Vermögen verfügen. Ein wesentlicher Nachteil hier ist der Pflichtteilsanspruch der Kinder. Mit der Alleinerbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten enterbt man gleichzeitig pflichtteilsberechtigte Kinder.

    Im Vergleich zu den anderen Formen der Errichtung des letzten Willens, müssen sich Ehegatten über die zentralen Punkte: Bindungswirkung, Widerrufsmöglichkeit und Kosten Gedanken machen. Ist es gewünscht keine wechselseitige Bindung einzugehen, das Testament jederzeit formfrei zu widerrufen und auch Kosten zu vermeiden, sind je ein Einzeltestament für beide Ehegatten vorzugswürdig. Soll eine erbrechtliche Bindungswirkung geschaffen werden, von denen sich der andere Partner nach der Errichtung grds. nicht mehr einseitig lösen kann, sind das gemeinschaftliche Testament oder der Erbvertrag die richtige Wahl. Der Erbvertrag hat die höchste Bindungswirkung.

    Bei dem Ehegattentestament ist der größte Vorteil, dass der andere Ehepartner abgesichert ist und keine erbrechtliche Auseinandersetzung stattfindet. Ein großer Nachteil entsteht bei hohem Vermögen der Ehegatten. Hier macht das Ehegattentestament aus erbschaftssteuerlicher Sicht idR. wenig Sinn, da Freibeträge nicht optimal genutzt werden und Vermögen potentiell zweimal von der Erbschaftssteuer erfasst werden kann.

    Welche Möglichkeit allgemein vorzugswürdig ist, kann abstrakt nicht gesagt werden. Es kommt jeweils auf den Einzelfall an und welche Wünsche an die Gestaltung des Nachlasses gestellt werden. Dabei ist es entscheidend, dass die Regelung des Nachlasses erfolgt, auch wenn die Auseinandersetzung damit nicht immer leicht fällt.



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