Bei den Kapitalanlagen der Timberland Capital AG handelt es sich um sog. Genussrechte. Sie enthalten eine Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie einen sog. qualifizierten Nachrang.
Nach uns vorliegenden Informationen wurden Anleger lediglich darauf hingewiesen, dass nun zunächst die Bilanz für 2022 vorliegen müsse. Tatsächlich liegt bislang nur der Jahresabschluss 2020 vor. Dieser sowie frühere Jahresabschlüsse wurden bis ins vergangene Jahr hinein mehrfach ergänzt bzw. korrigiert.
Dieser versprach eine Verzinsung von 6 % p. a. sowie die vollständige Rückzahlung des Anlagebetrages.
Auf den qualifizierten Nachrang wird lediglich in der Verbraucherinformation und dem Prospekt, nicht aber in dem Zeichnungsschein hingewiesen. Dieser bedeutet, dass die Gesellschaft an die Anleger keine Auszahlungen vornehmen muss, wenn sie damit sich in die Gefahr der Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) bringen würde.
Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel daran, ob dieser Nachrang wirksam in den Vertrag einbezogen worden ist oder dies wegen Verstoßes gegen das sog. Transparenzgebot nicht der Fall ist.
Es empfiehlt sich daher, die Wirksamkeit von Nachrangklauseln im Einzelfall von einem spezialisierten Rechtsanwalt genau zu prüfen.
Auch auf Verlustrisiken bis hin zum Totalverlust wird nicht hinreichend deutlich hingewiesen. Gleiches gilt für die Möglichkeit des Schuldnerwechsels, der für einen Anleger überraschend im Verkaufsprospekt und den Genussrechtsbedingungen als Option genannt wird, so dass die Gesellschaft berechtigt ist, ihre Verpflichtungen auf einen bestimmten Kreis anderer Unternehmen zu übertragen, an welche sich der Anleger sodann zur Geltendmachung seiner Ansprüche wenden müsste.
Ausweislich der Vertragsbedingungen ist die Auszahlung des Anlagebetrages nach Beendigung des Vertrages am siebten Bankarbeitstag nach Ablauf der Laufzeit bzw. sofern bis dahin das Bilanzergebnis nicht vorliegt, am siebten Arbeitstag nach endgültiger Feststellung vorzunehmen.
Die gesetzlichen Fristen zur Vorlage und Aufstellung des Bilanzergebnisses sind bereits verstrichen. So hätte bis zum 31.12.2023 dies erfolgen müssen.
Vor diesem Hintergrund sollten nun Genussrechteinhaber, deren Genussrechte bis zum 2022 beendet wurden, Ihre fälligen Ansprüche – die Rückzahlung der Anlagebeträge nebst Zinsen – soweit Letztere noch nicht ausbezahlt worden sein sollten, geltend machen.
Vermittlerhaftung
Vor diesem Hintergrund sollte man parallel in Erwägung ziehen, die Vermittler wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken und die Funktionsweise der Anlage in Anspruch zu nehmen. Hierbei sollte man die Verjährungsfristen im Auge behalten.
Insofern droht in Bezug auf die beendeten Anlagen eine Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler, welche nur durch Erhebung einer Klage gegen den Vermittler verhindert werden kann.
Ein Vermittler ist zur zutreffenden und umfassenden Aufklärung über die für den Anleger wesentlichen Umstände einer Geldanlage verpflichtet, also v. a. über die Risiken und die Funktionsweise der vorgestellten Anlage.
Daher kommt in vielen Fällen eine Inanspruchnahme des Vermittlers in Betracht.
Ob der einzelne Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt.
Die Fachanwaltskanzlei KSR, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht verzeichnet täglich eine hohe Zahl an Anfragen von Anlegern, die in die Kapitalanlagen der Timberland Capital AG investiert haben.
Zusammenfassung der Unterlagen, die für die Bearbeitung benötigt werden:
– Zeichnungsschein und Verträge
– etwaige Korrespondenz
– Zahlungsnachweise
– Dokumentation: Vermittler betreffend und weitere unterzeichnete Dokumente
– Police Rechtsschutzversicherung, möglichst mit ARB
Wir beraten und vertreten seit mehr als 20 Jahren Privatpersonen und Unternehmen deutschlandweit vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten.
Wir beraten und vertreten als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht insbesondere geschädigte Kapitalanleger bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen u.a. gegenüber Anlagegesellschaften, Anlagevermittlern, Anlageberatern und Banken / Sparkasse sowie Prospektverantwortlichen oder Treuhändern.
Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Beratung in Massenschadensfällen des Anlagebetrugs oder betrügerischer Schneeballsystemen, Online-Anlagebetrugs u.a. i.V.m Online Trading Plattformen, Kryptowährungen & Kryptoassets – von Blockchain und Smart Contracts zu digitalen Währungen, elektronischen Wertpapieren und Krypto-Kapitalanlagen.
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