Hintergrund
Cleantech Management GmbH informierte Anleger der ThomasLloyd Gruppe über die Refinanzierung ihrer drei Biomassekraftwerke. Jedoch wurde dabei nicht aufgeklärt, dass die Gesellschaftsanteile der ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH (TL CTIH) bereits vor einem Jahr an die niederländische ThomasLloyd Climate Solutions B.V. verkauft und die TL CTIH in diese neue Muttergesellschaft integriert wurde. Trotz des aktuellen Eintrags im Handelsregister des Amtsgerichts Osnabrück ist die Löschung der TL CTIH offenbar unmittelbar bevorstehend.
Ausserdem erreichen kurz vor Jahresende 2024 mehrere Tausend Anleger der Cleantech Infrastrukturgesellschaft beunruhigende Nachrichten: die Gesellschaft fordert Anleger zur Zahlung auf und droht mit Klage!
Nach eigenen Angaben ist ThomasLloyd ein führender Impact Investor und Klimafinanzierer, mit Vermögenswerten von über 3,7 Milliarden Euro und mehr als 60.000 Anlegern weltweit.
Allerdings ist ThomasLloyd-Gruppe wegen ihrer Anlageprodukte wie Genussscheine, stille Beteiligungen, Kommanditbeteiligungen und Teilschuldverschreibungen bereits seit längerem in Kritik geraten.
Dennoch ist es auch in Deutschland möglich, erfolgreich gegen ThomasLloyd bzw. Nachfolgegesellschaften vor Gericht zu gehen.
Aktuell sind bei der ThomasLloyd-Gruppe zahlreiche Gerichtsverfahren wegen der Auszahlung von Ansprüchen aus Genussrechten und der Rückzahlung von Einlagen anhängig.
Das Gericht in Karlsruhe stellte fest, dass Anleger als Verbraucher gelten, was ihnen erlaubt, bei ihrem Wohnort zuständigen Gericht Klage einzureichen. Dies gilt selbst nach der Umwandlung der Genussrechte in B-Shares, da die Verbraucherstellung nicht durch die Gesellschaft entzogen werden kann.
Viele Anleger warten auf Auszahlungen nach Kündigung dieser Anlagen.
Es wird berichtet, dass Anleger oft auf Nachrangvereinbarungen oder Auszahlungsvorbehalte hingewiesen werden.
Betroffene sollten jedoch ihre Kündigungen durchsetzen und haben unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere wenn bei der Vermittlung der Produkte wesentliche Risiken verschwiegen oder verharmlost wurden.
Cleantech erneut zur Zahlung verurteilt – von KSR erstrittenes Urteil, Nachrangige Teilschuldverschreibungen
Mit einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main die Cleantech Infrastruktur GmbH erneut zur Zahlung an einen Anleger verurteilt.
Das Gericht trägt in seinen Entscheidungsgründen vor, dass die Cleantech Infrastruktur GmbH nicht hinreichend vorgetragen und nachgewiesen hat, dass sie im Jahr 2022 nach Beendigung des Vertrages und auch aktuell mit Zahlungen an Sie in Liquiditätsprobleme und die Gefahr der Insolvenz geraten würde und daher der qualifizierte Nachrang zur Anwendung käme.
Der von der Rechtsanwaltskanzlei KSR, Nürnberg, vertretene Anleger hat mehrere nachrangige Teilschuldverschreibungen bei der Cleantech Infrastruktur GmbH abgeschlossen. Nach Kündigung der Verträge blieben die Rückzahlung der Anlagebeträge ebenso wie zuvor Zinszahlungen aus. Nachdem die Cleantech Infrastruktur GmbH fortgesetzt eine Zahlung verweigerte und dies mit dem vereinbarten qualifizierten Nachrang und einer drohenden Insolvenz bei Rückzahlung der Geldanlagen begründete, musste Klage zum Landgericht Frankfurt am Main erhoben werden, um die Ansprüche des Anlegers durchzusetzen.
Diesen Einwendungen, welche die Gesellschaft auch im gerichtlichen Rechtsstreit vorgetragen hat, hat das Landgericht Frankfurt am Main keine Folge geleistet. Vielmehr ist es der Argumentation von Rechtsanwalt Siegfried Reulein gefolgt.
Was sind Teilschuldverschreibungen?
Bei Teilschuldverschreibungen handelt es sich vereinfacht gesagt um Darlehen, welche der Anleger einer Gesellschaft, welche diese Anlageform zur Finanzierung ihres Geschäftsbetriebs herausgibt, gewährt. Dieses Darlehen weist eine feste Laufzeit und einen festen Zinssatz aus. Nach Laufzeitende ist der Anlagebetrag wieder an den Anleger zurückzuzahlen.
Die vorliegenden Teilschuldverschreibungen weisen allerdings eine Besonderheit auf, einen qualifizierten Nachrang. Eine solche Nachrangvereinbarung verfolgt den Zweck, dass die Gesellschaft an ihre Anleger keine Zahlungen leisten muss, wenn sie sich durch die Zahlung in die Gefahr der Insolvenz begeben würde. Ist dies der Fall kann sich der Anleger nicht darauf berufen, dass seine Zins- und Rückzahlungsansprüche fällig sind.
Insofern handelt es sich bei nachrangigen Teilschuldverschreibungen um risikobehaftete Geldanlagen.
Das Landgericht Frankfurt am Main gelangt nun in Bezug auf nachrangige Teilschuldverschreibungen der Cleantech Infrastruktur GmbH zu dem Ergebnis, dass die Ansprüche des Anlegers fällig sind und die Gesellschaft sich gerade nicht auf die Vereinbarung des qualifizierten Nachrangs berufen kann. Dies aus zweierlei Gründen.
So folgt das Gericht der Argumentation von RA Siegfried Reulein, wonach die Vereinbarung des qualifizierten Rangrücktritts zwischen der Cleantech Infrastruktur GmbH und dem Anleger unwirksam ist. Auch vermochte die Cleantech Infrastruktur GmbH das Landgericht nicht davon zu überzeugen, dass sie unmittelbar nach der Kündigung der Verträge durch Rückzahlung der Anlagebeträge in Insolvenzgefahr geraten wäre. Die von der Cleantech Infrastruktur GmbH vorgelegten Unterlagen vermochten das Landgericht nicht zu überzeugen, zumal vor dem Hintergrund einer gewährten Patronatserklärung, welche vorsieht, dass die Cleantech Infrastruktur GmbH uneingeschränkt mit finanziellen Mitteln unterstützt wird, um ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können.
Es handelt sich um eine für Anleger der Cleantech Infrastruktur GmbH wichtige Entscheidung, die inhaltlich auch überzeugt.
Schadensersatzansprüche, BGH-Urteil
Verschiedene Gerichte, einschließlich des Bundesgerichtshofs, haben zugunsten der Anleger geurteilt und die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen bekräftigt.
Mit Urteil vom 25.11.2024 (Az.: 2-01 O 70/24) hat das Landgericht Frankfurt am Main die Cleantech Infrastruktur GmbH zur Zahlung von EUR 610.000,00 nebst Zinsen an einen Anleger verurteilt.
Der von der Rechtsanwaltskanzlei KSR, Nürnberg, vertretene Anleger hat mehrere nachrangige Teilschuldverschreibungen bei der Cleantech Infrastruktur GmbH abgeschlossen. Nach Kündigung der Verträge blieben die Rückzahlung der Anlagebeträge ebenso wie zuvor Zinszahlungen aus. Nachdem die Cleantech Infrastruktur GmbH fortgesetzt eine Zahlung verweigerte und dies mit dem vereinbarten qualifizierten Nachrang und einer drohenden Insolvenz bei Rückzahlung der Geldanlagen begründete, musste Klage zum Landgericht Frankfurt am Main erhoben werden, um die Ansprüche des Anlegers durchzusetzen.
Diesen Einwendungen, welche die Gesellschaft auch im gerichtlichen Rechtsstreit vorgetragen hat, hat das Landgericht Frankfurt am Main keine Folge geleistet. Vielmehr ist es der Argumentation von Rechtsanwalt Siegfried Reulein gefolgt.
Das Landgericht Frankfurt am Main gelangt nun in Bezug auf nachrangige Teilschuldverschreibungen der Cleantech Infrastruktur GmbH zu dem Ergebnis, dass die Ansprüche des Anlegers fällig sind und die Gesellschaft sich gerade nicht auf die Vereinbarung des qualifizierten Nachrangs berufen kann. Dies aus zweierlei Gründen.
So folgt das Gericht der Argumentation von RA Siegfried Reulein, wonach die Vereinbarung des qualifizierten Rangrücktritts zwischen der Cleantech Infrastruktur GmbH und dem Anleger unwirksam ist. Auch vermochte die Cleantech Infrastruktur GmbH das Landgericht nicht davon zu überzeugen, dass sie unmittelbar nach der Kündigung der Verträge durch Rückzahlung der Anlagebeträge in Insolvenzgefahr geraten wäre. Die von der Cleantech Infrastruktur GmbH vorgelegten Unterlagen vermochten das Landgericht nicht zu überzeugen, zumal vor dem Hintergrund einer gewährten Patronatserklärung, welche vorsieht, dass die Cleantech Infrastruktur GmbH uneingeschränkt mit finanziellen Mitteln unterstützt wird, um ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können.
Es handelt sich um eine für Anleger der Cleantech Infrastruktur GmbH wichtige Entscheidung, die inhaltlich auch überzeugt.
In vielen Fällen kommt daher die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten gegen den Vermittler oder das Unternehmen, für welches der Vermittler aufgetreten ist, in Betracht. Ob der einzelne Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt.
Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte
Im Jahr 2025 ist eine Fortsetzung der Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte zu erwarten, die zugunsten geschädigter Anleger der ehemaligen ThomasLloyd Investments AG und gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) sowie andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe entscheidet.
Der BGH ist nunmehr wiederholt mit Anlageprodukten der ThomasLloyd-Gruppe befasst. Gegenstand einer aktuellen Entscheidung vom 03.06.2025 – II ZR 156/23 – war einmal mehr die Umwandlung von Genussrechten bzw. atypisch stillen Beteiligungen in Aktien, über welche Anleger im Februar 2019 durch die Anlegerverwaltung von ThomasLloyd informiert worden sind. Diese teilte mit, dass es aufgrund einer Verschmelzung der ursprünglichen Emittentin und der ThomasLloyd Investments GmbH mit der CT Infrastructure Holding Ltd. zu einer automatischen Umwandlung der Genussrechte bzw. der atypisch stillen Beteiligung in Aktien zu EUR 0,01 / Aktie gekommen sei.
Den Anlegern wurde sodann in einer Anlegerinformation mitgeteilt, welchen Anlagebetrag sie geleistet haben und wie hoch der rechnerische Wert der Genussrechte zum 31.12.2018 ist. Zudem wird ein Auszug aus dem Aktenregister vorgelegt, in welchem die Anzahl der dem Anleger nun zugewiesenen Aktien und der Gesamtbeteiligungsbuchwert ausgewiesen wird.
Zahlreiche Anleger haben hierauf die außerordentliche Kündigung erklärt und die Auszahlung des eingebrachten Kapitals geltend gemacht, so auch im vorliegenden Fall.
Aktuelles BGH Urteil Kündigung Genussrechte wirksam
Der BGH hat nun klargestellt, dass eine außerordentliche Kündigung nicht wegen Zeitablaufs unwirksam ist. Die Gesellschaft könne sich nicht auf einen Fristablauf nach § 626 Abs.2 BGB berufen.
Die Gesellschaft versucht sich nicht nur gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen, indem sie behauptet, es sei zu einer wirksamen Umwandlung gekommen und vertragsgemäß habe der Anleger gleichwertige Rechte anstelle der Genussrechte erhalten. Zudem versucht die Gesellschaft darüber hinaus einer Zahlungspflicht zu entgehen, indem sie behauptet, dass die Genussrechte selbst keinen Wert aufweisen, da auf diese bereits Verluste in erheblichem Umfange verrechnet worden seien. Diese Aussage steht allerdings im Widerspruch zu der Anlegerinformation, welche Anleger im Februar 201ß erhalten haben.
Die Gesellschaft konnte diesen Widerspruch bislang nach Auffassung des BGH nicht auflösen. Er hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Betroffene Anleger sollten sich daher nicht von der Gesellschaft ohne weiteres damit abwimmeln lassen, dass sie nun Aktien zu EUR 0,01 / Aktie erworben haben, was quasi einem Totalverlust gleichkommt, sondern anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Ein Auszug, der angebotenen Geldanlagen, die wir aktuell bearbeiten u.a.:
• Teilschuldverschreibungen der Cleantech Infrastruktur GmbH / CTI1D SP /CTI1D / CTI2D
• Teilschuldverschreibungen Thomas Lloyd Festzins 6 / 12 / 24
• Kommanditbeteiligung der Zweiten Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTIVario
• Kommanditbeteiligung der Dritten Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTI 5D / CTIVario
• Genussscheine Thomas Lloyd Private Wealth GmbH / Genussrechte Vierte Cleantech
Infrastrukturgesellschaft / 4.CTI
• Stille Beteiligung an der Thomas Lloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH / DB 04
• ThomasLloyd Investments GmbH (Genussrechte)
• DB 02/2020 USD ACC
• DB 02/2020 GBP DIS
• DB 02/2020 AUD ACC
• DB 02/2020 USD DIS
• DB 02/2020 GBP ACC
• DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH (atypisch stille Beteiligung)
• ThomasLloyd Global High Yield Fund 425
• ThomasLloyd Global High Yield Fund 450
• ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV, Luxemburg
Die Fachanwaltskanzlei KSR, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht verzeichnet täglich eine hohe Zahl an Anfragen von Anlegern, die in ThomasLloyd-Gruppe investiert haben.
Zusammenfassung der Unterlagen, die für die Bearbeitung benötigt werden:
– Zeichnungsschein und Verträge
– etwaige Korrespondenz mit der Gesellschaft
– Zahlungsnachweise
– Dokumentation, die Vermittler betreffend und weitere unterzeichnete Dokumente
– Police Rechtsschutzversicherung, möglichst mit ARB
Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir auf die Beratung von Mandanten in allen Fragen der Vermögensanlage im Kapitalanlagerecht spezialisiert. Unabhängig davon, ob wir unsere Mandanten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung bei geschlossenen Fondsanlagen, Anleihen, Genussrechte oder Nachrangdarlehen begleiten oder in Fällen des Anlagebetrugs bei Kapitalanlagen aller Art die Rechte unserer Mandanten wahrnehmen, steht für uns die individuell am Einzelfall ausgerichtete hochqualifizierte und vorausschauende persönliche Beratung unserer Mandanten unter Einbeziehung aller Chancen und Risiken sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte im Vordergrund.
Die vermehrt auftretenden Fälle des Online-Anlagebetrugs u.a. i.V.m Online Trading Plattformen, Kryptowährungen & Kryptoassets – von Blockchain und Smart Contracts zu digitalen Währungen, elektronischen Wertpapieren und Krypto-Kapitalanlagen bilden ebenso unseren Kerntätigkeitsbereich ab.
KSR Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Main Donau Park
Gutenstetter Str. 2
90449 Nürnberg
Telefon: 0911/760 731 10
E-Mail: info@ksr-law.de
Wir beraten und vertreten seit mehr als 20 Jahren Privatpersonen und Unternehmen deutschlandweit vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten.