Die Zahl der Filesharing-Abmahnungen nimmt derzeit weiterhin rasant zu und Frommer.Legal ist dabei eine der aktivsten Kanzleien in diesem Bereich. Besonders auffällig sind derzeit Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße im Zusammenhang mit der HBO-Erfolgsserie „The White Lotus“. Die Serie erfreut sich seit ihrer ersten Staffel großer Beliebtheit und wurde vielfach ausgezeichnet, unter anderem mit mehreren Emmys. Alle Folgen der dritten Staffel sind inzwischen vollständig verfügbar, was die Serie erneut in den Fokus vieler Zuschauer rückt – und auch ins Visier der Abmahnindustrie.
Wer eine solche Abmahnung erhält, sieht sich nicht nur mit rechtlichen Forderungen, sondern auch mit erheblichen finanziellen Risiken konfrontiert. Umso wichtiger ist es, besonnen zu reagieren und professionellen rechtlichen Rat einzuholen.
Sie haben eine Filesharingabmahnung erhalten? Dann kontaktieren Sie unsere Experten im Filesharing von WBS.LEGAL jederzeit unter 0221 / 57 14 32 0221 (Beratung bundesweit) oder per E-Mail an info@wbs.legal.
Warum erhalte ich eine Abmahnung?
Die Kanzlei Frommer.Legal mahnt die Serie „The White Lotus“ im Auftrag von Warner Bros. Entertainment Inc. ab. In einer der zahlreichen uns vorliegenden Abmahnungen wird unserem Mandanten konkret vorgeworfen, drei einzelne Episoden der dritten Staffel der Serie (The White Lotus – Amor Fati, The White Lotus – Denials, The White Lotus – Killer Instict) über das Filesharing-Protokoll bittorrent öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Der Vorwurf bezieht sich auf das illegale Angebot der Serienfolgen an Dritte, bei denen die Werke durch den Einsatz eines Peer-to-Peer-Netzwerks gleichzeitig heruntergeladen und hochgeladen worden sein sollen. Frommer.Legal behauptet, dass ein sogenannter Hashwert sowie die Dokumentation einer IP-Adresse eindeutig auf den Anschlussinhaber – unseren Mandanten – schließen lassen würden. Auf dieser Grundlage wird ihm als Anschlussinhaber die öffentliche Zugänglichmachung des Werkes zur Last gelegt.
Was wird gefordert?
Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes. In der hier erwähnten Abmahnung zu The White Lotus beläuft sich die Gesamtforderung auf 1.658,60 Euro. Diese setzt sich zusammen aus einem Schadensersatzbetrag sowie Anwaltskosten und Umsatzsteuer. Für viele Betroffene stellt eine solche Summe eine erhebliche finanzielle Belastung dar, zumal unklar bleibt, ob es bei dieser einen Abmahnung bleibt.
Gefahr weiterer Abmahnungen bei Serien
Besonders kritisch ist bei Serien-Abmahnungen nämlich die Gefahr von Folgeabmahnungen. Nutzer sehen sich eine Serienstaffel in der Regel nicht nur teilweise an, sondern konsumieren die gesamte Staffel. Da in der Abmahnung „lediglich“ drei Folgen abgemahnt wurden, erklärt sich von selbst, dass hier das Risiko von nachgelagerten Abmahnungen erheblich steigt. Betroffene laufen somit Gefahr, in eine „Abmahnwelle“ zu geraten, wenn sie unüberlegt zahlen oder eine zu weitreichende Unterlassungserklärung abgeben.
Wie ist der Schadensersatz zu bewerten?
Der geforderte Schadensersatz basiert auf dem sogenannten Lizenzanalogie-Prinzip. Dabei wird davon ausgegangen, welche Lizenzgebühr der Abgemahnte hätte zahlen müssen, um das Werk auf legale Weise öffentlich zugänglich zu machen. In der Praxis werden jedoch häufig pauschale Beträge angesetzt, ohne dass konkret dargelegt wird, wie sich diese Beträge zusammensetzen oder ob tatsächlich ein relevanter wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Dies eröffnet Spielräume für eine rechtliche Überprüfung und gegebenenfalls eine Reduzierung der Forderung. Unsere Kanzlei prüft im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung, ob die geltend gemachte Summe rechtlich haltbar ist. In vielen Fällen weisen wir die Schadensersatzforderung in vollem Umfang zurück.
Was bedeutet eine Unterlassungserklärung?
Die Unterlassungserklärung ist aus rechtlicher Sicht von besonderer Bedeutung. Mit ihrer Abgabe verpflichtet sich der Unterzeichner, die vermeintlich rechtswidrige Handlung künftig zu unterlassen. Gleichzeitig wird in der Regel eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass erneut eine solche Handlung vorgenommen wird. Die vorformulierten Unterlassungserklärungen der abmahnenden Kanzleien sind jedoch häufig zu weit gefasst und beinhalten ein Schuldeingeständnis. Dies kann zu weitreichenden rechtlichen und finanziellen Folgen führen. Deshalb sollte eine solche Erklärung niemals ungeprüft unterschrieben werden. Stattdessen ist die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung empfehlenswert, die auf das notwendige Maß beschränkt ist und die Interessen des Betroffenen wahrt. Auch hier gilt: Zunächst führen wir eine kostenfreie Ersteinschätzung durch und besprechen mit Ihnen die beste Vorgehensweise.
Was wir für Sie tun
WBS LEGAL steht Ihnen als bundesweit größte Kanzlei in diesem Bereich mit der Erfahrung von über 70.000 Filesharing-Mandanten zur Seite. Wir helfen Ihnen, die beste Strategie gegen eine Abmahnung zu entwickeln und setzen uns mit Nachdruck für Ihre Interessen ein.
Sie haben eine Filesharingabmahnung erhalten? Dann kontaktieren Sie unsere Experten im Filesharing von WBS.LEGAL jederzeit unter 0221 / 57 14 32 0221 (Beratung bundesweit) oder per E-Mail an info@wbs.legal.
Unsere Mandanten schätzen besonders unsere strukturierte, rechtlich fundierte und gleichzeitig praxisnahe Herangehensweise. Auf eine Abmahnung reagieren wir mit einer umfassenden juristischen Prüfung und fundierten Erwiderung an die Gegenseite. Dabei ist es uns wichtig zu betonen, dass wir regelmäßig im außergerichtlichen Verfahren bewusst keine Angaben zur konkreten Nutzung oder zu möglichen Nutzern des Anschlusses machen. Dies beruht auf der klaren zivilprozessualen Rollenverteilung: Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei der abmahnenden Partei, also Frommer.Legal. Es ist nicht Aufgabe des Abgemahnten, sich selbst zu belasten oder der Gegenseite proaktiv Informationen zu liefern, die diese in einem möglichen Prozess gegen Sie verwenden könnte. Auch hier besprechen wir gerne alles gemeinsam mit Ihnen.
Ebenfalls zu prüfen gilt es, ob die IP-Adresse korrekt ermittelt und zugewiesen wurde. Die Praxis zeigt, dass es sich bei der Rückverfolgung der IP-Adresse um einen sehr fehleranfälligen Prozess handelt. Gerade in Massenverfahren entstehen häufig Fehler, etwa durch falsch ermittelte oder falsch zugewiesene IP-Adressen. Verschiedene Urteile bestätigen, dass derartige Fehler keine Seltenheit sind.
Auch die technische Zuordnung der angeblich geteilten Datei muss kritisch hinterfragt werden. Hierbei kommen Hash-Werte zum Einsatz, deren Berechnung jedoch auf veralteten und als unsicher eingestuften Verfahren wie SHA-1 beruhen kann. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik warnt beispielsweise vor dem Einsatz solcher Verfahren und stuft sie als nicht kollisionssicher ein. Dies bedeutet, dass verschiedene Dateien theoretisch denselben Hashwert erzeugen können, was die Beweisführung erheblich erschwert. Diese Unsicherheit trifft jedoch nicht den abgemahnten Nutzer, sondern ist von der abmahnenden Partei im Einzelnen zu erklären und zu beweisen. Die Beweislast für die behauptete Urheberrechtsverletzung liegt klar bei der Gegenseite.
Unsere Vorgehensweise
Wir erstellen für unsere Mandanten nach einem Erstgespräch zunächst eine modifizierte Unterlassungserklärung, die rechtlich sicher, aber nicht belastend formuliert ist. Diese Erklärung enthält keine Schuldeingeständnisse und beschränkt sich auf das rechtlich Notwendige. Parallel dazu weisen wir, auch hier nach Rücksprache mit unseren Mandanten, die geltend gemachten Schadensersatzforderungen vollumfänglich zurück. Dabei greifen wir auf eine Vielzahl juristischer Argumente zurück, die sich aus der aktuellen Rechtsprechung und unserer langjährigen Praxis ergeben.
Wir stellen die technischen und rechtlichen Grundlagen der Abmahnung auf den Prüfstand. Wir verlangen die Offenlegung der verwendeten Ermittlungsmethoden, fordern Beweise für die behauptete Vollständigkeit und Lauffähigkeit der Dateien und bestehen auf den Nachweis der konkreten Rechteinhaberschaft. Darüber hinaus überprüfen wir die Einhaltung der formellen Anforderungen des Urheberrechtsgesetzes. Sollte sich herausstellen, dass die Abmahnung diese Anforderungen nicht erfüllt, fordern wir die vollständige Rücknahme der Forderung.
Zudem ist auch der Umfang der Abmahntätigkeit von Frommer.Legal zu diskutieren. Wird massenhaft abgemahnt, spricht vieles dafür, dass es sich gebührenrechtlich um eine einheitliche Angelegenheit handelt. Dies kann Auswirkungen auf die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltskosten haben, die gegebenenfalls geringer anzusetzen sind, als zunächst gefordert.
Unsere Mandanten erhalten bei uns eine fundierte Ersteinschätzung ihrer individuellen Situation. Wir übernehmen die Erstellung einer rechtssicheren modifizierten Unterlassungserklärung und formulieren eine umfassende juristische Erwiderung an die Gegenseite. Bei Bedarf führen wir Vergleichsverhandlungen oder vertreten unsere Mandanten vor Gericht. Besonders wichtig ist uns dabei, strategisch vorauszudenken. Bei Serien wie „The White Lotus“ ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass mehrere Episoden abgemahnt werden. Wir berücksichtigen dieses Risiko bereits bei der ersten Verteidigung und entwickeln eine nachhaltige Lösung.
Sie haben eine Filesharing-Abmahnung erhalten. Dann kontaktieren Sie unsere Experten im Filesharing von WBS LEGAL jederzeit unter 0221 5714320221 oder per E-Mail an info@wbs.legal. Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung und schützen Sie sich vor unbedachten Entscheidungen. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu wahren und unnötige Zahlungen zu vermeiden.
Sie haben eine Filesharingabmahnung erhalten? Dann kontaktieren Sie unsere Experten im Filesharing von WBS.LEGAL jederzeit unter 0221 / 57 14 32 0221 (Beratung bundesweit) oder per E-Mail an info@wbs.legal.