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    Home » Testament unauffindbar – was tun? OLG Brandenburg konkretisiert Anforderungen an die Beweisführung
    Rechtsformen

    Testament unauffindbar – was tun? OLG Brandenburg konkretisiert Anforderungen an die Beweisführung

    adminBy adminJuli 13, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    Wenn ein Testament nicht mehr auffindbar ist, stellt sich häufig die Frage: Welche Beweise sind notwendig, um dessen Existenz und Inhalt dennoch geltend zu machen? Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg beleuchtet diese Problematik und zeigt auf, unter welchen Umständen eine Testamentskopie ausreicht – und wann nicht. Die Kanzlei Cocron unter Leitung von Rechtsanwalt Istvan Cocron erläutert, worauf Erben und Erblasser jetzt achten sollten.


    Hintergrund: Testament verschwunden – was bedeutet das für die Erbfolge?

    Im Mittelpunkt des vom OLG Brandenburg entschiedenen Falls stand ein handschriftlich verfasstes Ehegattentestament, das ursprünglich gegenseitige Alleinerbeneinsetzungen der Eheleute enthielt. Nach dem Tod des Erblassers konnte das Originaldokument jedoch nicht mehr aufgefunden werden. Die überlebende Ehefrau legte daraufhin lediglich eine Kopie des Testaments vor – unterschrieben vom Erblasser, von ihr selbst sowie einem Zeugen.

    Auf Grundlage dieser Kopie beantragte sie einen Alleinerbschein. Ein Sohn des Erblassers aus erster Ehe stellte sich dem entgegen und berief sich auf die gesetzliche Erbfolge. Das Nachlassgericht entsprach zunächst dem Antrag der Ehefrau – das OLG Brandenburg kassierte diese Entscheidung jedoch.


    OLG Brandenburg: Hohe Anforderungen bei Testamentskopien

    Das OLG stellte klar: Ein Testament ist nicht allein deswegen unwirksam, weil es nicht auffindbar ist. Allerdings trägt diejenige Partei, die sich auf ein verschwundenes Testament beruft, die volle Beweislast für dessen Existenz und Inhalt. Und diese Beweisführung ist strengen Anforderungen unterworfen.

    Zwar kann eine Kopie des Testaments grundsätzlich als Beweismittel dienen. Doch müssen auch formale Kriterien zweifelsfrei erfüllt sein – insbesondere:

    • die eigenhändige Errichtung gemäß § 2247 BGB,

    • der Nachweis, dass das Original nicht vernichtet wurde, um es zu widerrufen,

    • die Überzeugung des Gerichts, dass das Testament tatsächlich so existiert hat.

    Im verhandelten Fall genügten die Aussagen der Ehefrau und des benannten Zeugen nicht, um die Zweifel an der Existenz des Originals auszuräumen. Die Folge: Das Gericht ging von gesetzlicher Erbfolge aus.


    Praxisempfehlung von Rechtsanwalt Cocron: Testamente sicher aufbewahren und registrieren

    Die Entscheidung zeigt eindrucksvoll, wie riskant es sein kann, wenn ein Testament zwar errichtet, aber nicht sicher verwahrt oder registriert wird. Rechtsanwalt Cocron rät daher:

    „Wer ein handschriftliches Testament verfasst, sollte es unbedingt beim Nachlassgericht hinterlegen und im zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. So wird sichergestellt, dass es im Erbfall auch tatsächlich aufgefunden wird.“

    Auch der Umgang mit Testamentskopien sollte gut überlegt sein. Eine einzelne Kopie für den eigenen Ordner kann hilfreich sein – etwa, wenn das Original versehentlich verloren geht. Doch sobald ein Testament widerrufen oder ersetzt wird, müssen auch alle existierenden Kopien vernichtet werden, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.


    Fazit: Vertrauen ist gut, Beweissicherung ist besser

    Das OLG Brandenburg stellt klar: Allein die Vorlage einer Kopie reicht nicht automatisch aus, um ein nicht auffindbares Testament durchzusetzen. Erben sollten sich nicht auf Annahmen verlassen, sondern frühzeitig für klare Verhältnisse sorgen. Die Kanzlei Cocron steht Erblassern und Erben beratend zur Seite – insbesondere dann, wenn Unsicherheiten rund um verschwundene Testamente und Erbfolgeregelungen bestehen.

    Ihr Ansprechpartner bei Fragen rund um das Erbrecht:
    Rechtsanwalt Istvan Cocronwww.ra-cocron.de



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