Ein Studienplatz in Humanmedizin oder Zahnmedizin gehört nach wie vor zu den begehrtesten Ausbildungsplätzen in Deutschland. Die reguläre Vergabe über die Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart.de) ist stark überzeichnet, und die meisten Bewerberinnen und Bewerber erhalten trotz sehr guter Abiturnoten eine Absage. In diesen Fällen bietet eine Studienplatzklage die Möglichkeit, über ein gerichtliches Verfahren doch noch einen Platz zu erhalten.
1. Was ist eine Studienplatzklage?
Bei einer Studienplatzklage wird die Universität oder das Land verklagt, weil die Hochschule nach Ansicht der Rechtsprechung nicht alle tatsächlich vorhandenen Studienplätze ausgewiesen hat. In einem sogenannten Kapazitätsverfahren wird gerichtlich geprüft, ob zusätzliche Plätze vorhanden sind, die außerhalb der regulären Vergabe („außerkapazitär“) vergeben werden müssten.
Im Erfolgsfall kann das Gericht die Hochschule verpflichten, weitere Bewerberinnen oder Bewerber zum Studium zuzulassen. Die Vergabe erfolgt dann häufig im Wege eines Losverfahrens unter den Klägerinnen und Klägern.
2. Fristen – zwingende Voraussetzung für jede Klage
Eine Studienplatzklage setzt zwingend voraus, dass vorab ein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung bei der jeweiligen Hochschule gestellt wurde. Dieser Antrag muss fristgerecht eingereicht werden – andernfalls ist eine spätere Klage unzulässig.
In vielen Bundesländern (darunter Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern) endet die Frist für diesen Antrag bereits am 15. Juli 2025. In anderen Ländern gelten teilweise abweichende Fristen, weshalb eine frühzeitige anwaltliche Beratung dringend zu empfehlen ist.
3. Ablauf der Studienplatzklage im Überblick
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Reguläre Bewerbung bei Hochschulstart und/oder direkt bei der Universität
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Zusätzlicher Antrag auf außerkapazitäre Zulassung
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Nach Ablehnung: Einleitung eines Eilverfahrens vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
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Kapazitätsprüfung durch das Gericht
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Ggf. Zulassung durch Los unter den Klägerinnen und Klägern
4. Erfolgsaussichten bei Medizin und Zahnmedizin
Die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage in Medizin oder Zahnmedizin sind niedriger als bei vielen anderen Studienfächern – insbesondere im 1. Fachsemester. Dennoch gelingt es regelmäßig, über parallele Klagen gegen mehrere Universitäten eine Zulassung zu erreichen. Die Erfolgsquote hängt maßgeblich von der Auswahl der Hochschulen, den jeweils vorhandenen (nicht ausgeschöpften) Kapazitäten sowie der Anzahl der Mitbewerberinnen und Mitbewerber ab.
Bei Zahnmedizin sind die Erfolgsaussichten nach übereinstimmender Einschätzung vieler Fachkanzleien insgesamt leicht besser als bei Humanmedizin. Die Chancen steigen insbesondere bei Klagen gegen eine begrenzte Zahl sorgfältig ausgewählter Universitäten mit erfahrungsgemäßem Kapazitätspotenzial.
5. Kosten und Aufwand
Die Kosten für eine Studienplatzklage setzen sich zusammen aus:
Je nach Anzahl der Verfahren ist mit einem Gesamtaufwand von ca. 1.500 bis 2.500 Euro pro Hochschule zu rechnen. Bei Klagen gegen mehrere Hochschulen summieren sich die Kosten entsprechend. Einige Kanzleien bieten Paketlösungen oder Erfolgshonorare nach § 4a RVG an – hier ist eine seriöse und transparente Beratung besonders wichtig.
6. Empfehlung
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Lassen Sie sich frühzeitig und individuell beraten – möglichst vor dem 15. Juli 2025
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Stellen Sie sicher, dass alle Fristen für außerkapazitäre Zulassungsanträge eingehalten werden
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Klagen Sie nur gegen ausgewählte Hochschulen mit realistischem Kapazitätsrisiko
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Kalkulieren Sie die Kosten realistisch ein – seriöse Kanzleien geben Ihnen vorab eine verbindliche Einschätzung
Fazit
Die Studienplatzklage in Medizin und Zahnmedizin ist kein Selbstläufer, aber unter bestimmten Voraussetzungen ein realistischer Weg zur Zulassung. Entscheidend ist die frühzeitige und fachkundige Vorbereitung sowie die Auswahl der richtigen Strategie. Als erfahrene Kanzlei für Hochschulzulassungsrecht begleiten wir Sie professionell durch das gesamte Verfahren.
Kontaktieren Sie uns rechtzeitig – wir prüfen Ihre Erfolgsaussichten und übernehmen auf Wunsch die vollständige Antragstellung und gerichtliche Vertretung.