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    Home » Strafverfahren wegen § 184 b StGB in Brandenburg- Ziel ist eine Verfahrenseinstellung!
    Rechtsformen

    Strafverfahren wegen § 184 b StGB in Brandenburg- Ziel ist eine Verfahrenseinstellung!

    adminBy adminMai 15, 2025Keine Kommentare4 Mins Read
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    Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nach § 184b StGB zählt zu den schwerwiegendsten Vorwürfen, mit denen eine Person im Strafrecht konfrontiert werden kann. Schon der Anfangsverdacht reicht aus, um umfassende Ermittlungsmaßnahmen in Gang zu setzen – inklusive Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen von Computern und Mobilgeräten sowie teils Untersuchungshaft.

    In Brandenburg werden diese Verfahren konsequent von spezialisierten Abteilungen bei den Staatsanwaltschaften geführt. Die Strafverfolgungsbehörden arbeiten eng mit technischen Forensikern und zentralen Internetüberwachungsstellen zusammen. Wer beschuldigt wird, sollte umgehend einen erfahrenen Verteidiger einschalten, um gravierende Fehler zu vermeiden. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, ist seit vielen Jahren auf solche Verfahren spezialisiert. Er kennt die Abläufe und Denkweise der zuständigen Staatsanwaltschaften in Brandenburg genau – und verteidigt bundesweit in sensiblen Strafverfahren mit einem besonderen Schwerpunkt im Sexualstrafrecht.

    § 184b StGB – worum geht es?

    § 184b StGB stellt Besitz, Verbreitung und Herstellung von kinderpornografischen Inhalten unter Strafe. Schon der Besitz einzelner Dateien, etwa auf einem Handy, Computer oder in einem Cloud-Speicher, genügt für die Verwirklichung des Tatbestandes. Seit der Gesetzesverschärfung droht bereits bei Besitz eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr – eine Geldstrafe ist nicht mehr möglich (§ 184b Abs. 3 StGB).

    Besonders problematisch ist: Die Strafbarkeit kann auch dann eintreten, wenn die Inhalte unbeabsichtigt gespeichert oder empfangen wurden, etwa über Messenger-Dienste, automatische Downloads oder Anhänge in E-Mails. Auch die bloße Existenz der Datei auf einem Endgerät wird häufig als Beweis gewertet – selbst wenn die beschuldigte Person den Inhalt nie aktiv geöffnet hat.

    Die Folgen – juristisch, beruflich, persönlich

    Ein Verfahren wegen § 184b StGB kann weitreichende und langfristige Folgen haben, selbst bei erstmaliger Beschuldigung:

    • Freiheitsstrafen, auch ohne Bewährung,

    • Eintragung ins erweiterte Führungszeugnis,

    • Berufsrechtliche Konsequenzen, z. B. bei Beamten, Lehrern, Pflegekräften, Ärzten oder im Sicherheitsbereich,

    • Verlust des Sorgerechts oder des Umgangs mit eigenen Kindern,

    • Mediale Aufmerksamkeit, Stigmatisierung und Reputationsverlust,

    • Psychische Belastung und soziale Isolation.

    Vor allem im Land Brandenburg werden diese Verfahren in enger Zusammenarbeit mit spezialisierten Staatsanwälten und Ermittlungsgruppen geführt. Die technischen Mittel zur Auswertung von Datenträgern sind weit fortgeschritten – zugleich bestehen aber auch regelmäßig Spielräume für eine kluge und sachgerechte Verteidigung.

    Möglichkeiten der Verteidigung – was jetzt wichtig ist

    Wer sich mit einem solchen Vorwurf konfrontiert sieht, darf keine unbedachten Aussagen machen. Bereits eine unvorsichtige Erklärung gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft kann im späteren Verfahren erheblich nachteilig ausgelegt werden. Wichtig ist daher, frühzeitig Akteneinsicht zu beantragen und eine professionelle Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

    Verteidigungsmöglichkeiten bestehen insbesondere, wenn:

    • kein Vorsatz nachgewiesen werden kann (z. B. bei unbeabsichtigtem Download),

    • der Inhalt nicht eindeutig kinderpornografisch im Sinne der BGH-Rechtsprechung ist,

    • technische Unklarheiten zur Zuordnung der Dateien oder IP-Adressen bestehen,

    • Dritte ebenfalls Zugriff auf das Gerät hatten,

    • die Ermittlungen formale Mängel aufweisen (z. B. unzulässige Durchsuchung oder fehlende richterliche Anordnung).

    So hat etwa der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 27.01.2022 – 4 StR 264/21) betont, dass ein Tatnachweis nur dann zulässig ist, wenn die aktive Zugriffshandlung eindeutig dem Beschuldigten zugeordnet werden kann – reine Vermutungen auf Grundlage technischer Auffälligkeiten reichen nicht.

    Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die richtige Wahl ist

    Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und bundesweit auf die Verteidigung in Sexualstrafverfahren spezialisiert. In Brandenburg ist er seit vielen Jahren in Ermittlungs- und Hauptverfahren nach § 184b StGB tätig und kennt die Vorgehensweise der zuständigen Spezialabteilungen der Staatsanwaltschaften in Potsdam, Neuruppin, Cottbus und Frankfurt (Oder) genau.

    Diese Erfahrung ist von unschätzbarem Wert, wenn es darum geht, frühzeitig Einfluss auf den Verfahrensverlauf zu nehmen – sei es durch gezielte Stellungnahmen, Antragstellung, Gutachten oder Vergleichsverhandlungen. Er arbeitet eng mit IT-Forensikern, Psychologen und Sachverständigen zusammen und sorgt dafür, dass auch in schwierigen Situationen Chancen genutzt und die Rechte seiner Mandanten umfassend gewahrt werden.

    Vertraulichkeit, Entschlossenheit und realistische Strategieplanung stehen dabei im Mittelpunkt seiner Arbeit.

    So erreichen Sie Rechtsanwalt Andreas Junge

    Online über anwalt.de:
    Sie können über das Kontaktformular auf www.anwalt.de/andreas-junge jederzeit diskret und sicher Kontakt aufnehmen und erste Unterlagen übermitteln.

    Direkt per E-Mail:
    Senden Sie Ihre Anfrage an: junge@jhb.legal

    Telefonisch:
    Kanzleinummer: 030 39839032

    In dringenden Fällen – auch außerhalb der üblichen Zeiten:
    Mobil: 0179 2346907

    Ein Strafverfahren wegen des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nach § 184b StGB ist mit extremen persönlichen und beruflichen Risiken verbunden – auch in Brandenburg. Wer betroffen ist, sollte keine Zeit verlieren und sich an einen spezialisierten Strafverteidiger wenden, der mit solchen Verfahren vertraut ist.

    Rechtsanwalt Andreas Junge ist bundesweit tätig, Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über langjährige Erfahrung mit den zuständigen Staatsanwaltschaften in Brandenburg. Seine Verteidigung ist diskret, engagiert und strategisch – mit dem Ziel, das Beste für seine Mandanten zu erreichen.




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