Das Recht auf Achtung der Persönlichkeit ist im Grundgesetz verankert und gehört zu den fundamentalen Schutzgütern jedes Menschen. Im Alltag – insbesondere auf Plattformen sozialer Medien – wird viel und häufig kontrovers kommuniziert. Viele Menschen haben ein gutes Gespür dafür, wann eine Aussage beleidigend ist. Doch die Abgrenzung zu anderen Ehrdelikten wie Verleumdung oder übler Nachrede fällt oft schwer.
Im Folgenden werden die wichtigsten Straftatbestände erläutert, die den Schutz der persönlichen Ehre betreffen:
Beleidigung nach § 185 StGB
Die Beleidigung stellt eine rechtswidrige Herabwürdigung einer Person dar, durch die die Achtung gegenüber dieser Person verletzt wird. Eine solche Missachtung muss erkennbar gegenüber dem Betroffenen selbst oder gegenüber Dritten erfolgen.
Voraussetzung ist, dass sich die Äußerung konkret auf eine identifizierbare Person bezieht – zum Beispiel auf „Person A“. Wird eine ganze Gruppe angesprochen, etwa „die Polizei“, so ist entscheidend, ob die Gruppe klar abgrenzbar und überschaubar ist, sodass Einzelpersonen identifizierbar betroffen sind.
Ein häufiger Streitpunkt ist die Unterscheidung zwischen einer (noch erlaubten) Meinungsäußerung und einer (strafbaren) Beleidigung. Entscheidend ist hier, ob es sich um eine sogenannte Schmähkritik handelt – also um eine Aussage, bei der nicht mehr die sachliche Auseinandersetzung, sondern gezielte persönliche Herabsetzung im Vordergrund steht. In diesem Fall ist die Äußerung nicht mehr vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt.
Liegt eine Aussage im Grenzbereich, erfolgt eine rechtliche Interessenabwägung: Dabei werden unter anderem Form, Inhalt und Kontext der Äußerung sowie die Frage berücksichtigt, ob das soziale Ansehen des Betroffenen beeinträchtigt wird oder sich die Aussage auf dessen Verhalten oder seine gesamte Person richtet.
Ein weit verbreiteter Irrtum besteht in der Annahme, dass es im deutschen Strafrecht eine besondere Vorschrift für die sogenannte „Beamtenbeleidigung“ gäbe. Tatsächlich gibt es keinen speziellen Straftatbestand – auch die Beleidigung eines Beamten wird nach § 185 StGB ganz normal behandelt.
Die Sanktionen für eine Beleidigung reichen von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Üble Nachrede gemäß § 186 StGB
Der Straftatbestand der üblen Nachrede ist erfüllt, wenn jemand ehrenrührige Tatsachen über eine andere Person behauptet oder verbreitet, obwohl deren Wahrheitsgehalt nicht belegt werden kann. Solche Aussagen können geeignet sein, das Ansehen der betroffenen Person in der Öffentlichkeit zu schmälern oder sie verächtlich zu machen.
Dabei gilt: Wenn die Wahrheit der Behauptung nicht nachweisbar ist, geht dies zu Lasten des Äußernden. Bereits die Verbreitung unbelegbarer Tatsachen gegenüber Dritten kann strafbar sein – unabhängig davon, ob der Äußernde selbst an deren Wahrheitsgehalt glaubt. Wer also ohne gesicherte Fakten über andere spricht, begibt sich rechtlich auf dünnes Eis.
Üble Nachrede wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet.
Verleumdung nach § 187 StGB
Der Straftatbestand der Verleumdung liegt vor, wenn jemand wider besseren Wissens falsche Tatsachen über eine andere Person äußert oder verbreitet – mit dem Ziel, diese Person herabzusetzen, ihr öffentliches Ansehen zu beschädigen oder ihre wirtschaftliche Glaubwürdigkeit zu gefährden.
Wie bei der üblen Nachrede bedarf es auch hier eines sogenannten Drei-Personen-Verhältnisses: Täter, Opfer und mindestens ein Dritter. Der entscheidende Unterschied liegt jedoch darin, dass der Täter bei der Verleumdung weiß, dass die Behauptung unwahr ist – also vorsätzlich lügt. Dieser Umstand führt auch zu einer höheren Strafandrohung.
Eine Verleumdung kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden.
Unterschiede zwischen Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung
Die wesentliche Unterscheidung besteht darin, dass die Beleidigung ein Werturteil – also eine persönliche Einschätzung oder Meinung – darstellt, während es sich bei Verleumdung und übler Nachrede um Tatsachenbehauptungen handelt. Tatsachen sind objektive Vorgänge aus der Vergangenheit oder Gegenwart, deren Wahrheitsgehalt überprüfbar ist.
Bei der Verleumdung steht fest, dass die behauptete Tatsache falsch ist und der Täter das auch wusste. Bei der üblen Nachrede lässt sich der Wahrheitsgehalt der Aussage nicht eindeutig klären – sie bleibt unbelegt.
Wie erfolgt die strafrechtliche Verfolgung dieser Delikte?
Grundlage für die Strafverfolgung ist in der Regel ein Strafantrag gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB. Dieser muss innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt gestellt werden, an dem der Betroffene von der Tat und dem Täter Kenntnis erlangt hat.
In besonderen Fällen – etwa wenn die Ehrverletzung öffentlich über Medien oder Schriften verbreitet wurde – kann auch eine Verfolgung von Amts wegen in Betracht kommen (§ 194 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Gibt es einen Anspruch auf Schadensersatz?
Strafrechtlich ist ein Schadensersatzanspruch nicht vorgesehen. Allerdings stehen Betroffenen zivilrechtliche Mittel offen: Beispielsweise kann eine Unterlassung erwirkt werden, um weitere ehrverletzende Äußerungen zu verhindern. Bei einem Verstoß gegen eine solche Verfügung kann zusätzlich ein Anspruch auf Geldentschädigung bestehen.
Wenn Sie Opfer von Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung geworden sind, unterstützen wir Sie gerne bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte – sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.
Die Strafverteidiger der Anwaltskanzlei Lenné unterstützen mit Strafverteidigung und Opfervertretung in und rund um Leverkusen – in einem kostenlosen Erstgespräch klären wir alle Möglichkeiten und besprechen gemeinsam die nächsten Schritte.
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