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    Home » Strafrechtliche Risiken für Bundestags- oder Landtagsabgeordnete beim Einsatz von ​Mitarbeitern für Parteiarbeit
    Rechtsformen

    Strafrechtliche Risiken für Bundestags- oder Landtagsabgeordnete beim Einsatz von ​Mitarbeitern für Parteiarbeit

    adminBy adminJuni 13, 2025Keine Kommentare2 Mins Read
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    Abgeordnete des Bundestags und der Landtage verfügen über personelle Unterstützung, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Diese Mitarbeiter sollen der sachgerechten Ausübung des Mandats dienen. Ein Einsatz für parteipolitische Zwecke – etwa zur Unterstützung bei Parteiarbeit, Kampagnen oder Gremienarbeit – ist nicht zulässig. 

    Doch was droht strafrechtlich, wenn diese Trennung missachtet wird?

    Ein prominenter Fall aus Frankreich verdeutlicht, welche Folgen ein solcher Missbrauch haben kann:  Der Vorwurf: Mitarbeiter, die offiziell als parlamentarische Assistenten im EU-Parlament angestellt waren, arbeiteten tatsächlich für die Parteistruktur in Frankreich. Der Schaden belief sich auf mehrere Hunderttausend Euro. Das Pariser Strafgericht verhängte gegen Le Pen eine Bewährungsstrafe und eine erhebliche Geldbuße – daneben wurde sie zur Rückzahlung der EU-Mittel verpflichtet.
    Dieser Fall ist kein Einzelfall in Europa – aber ein mahnendes Beispiel.

    Auch in Deutschland kann der zweckwidrige Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern strafrechtlich relevant werden.
    In Betracht kommende Straftatbestände:

    1. Untreue (§ 266 StGB): 

    Wird das Mandatspersonal für parteipolitische Zwecke eingesetzt, obwohl es aus öffentlichen Geldern für parlamentarische Aufgaben bezahlt wird, liegt eine pflichtwidrige Vermögensverfügung vor. Ein Vermögensnachteil entsteht regelmäßig – der zentrale Punkt für die Strafbarkeit.

    2. 

    Subventionsbetrug (§ 264 StGB): 

    Werden Mittel (z. B. Personalkosten) beantragt und über ihren Verwendungszweck getäuscht, kann dies den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen. Dies gilt insbesondere, wenn der parteipolitische Einsatz verschleiert wird.

    3. Betrug (§ 263 StGB): 

    Kommt es zur Auszahlung von Geldern unter Vorspiegelung falscher Tatsachen – etwa dass eine Tätigkeit parlamentarisch sei – steht auch Betrug im Raum.

    Politische und persönliche Konsequenzen:
    Strafrechtlich drohen Geld- oder Freiheitsstrafen – je nach Schwere der Tat. Politisch kann bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu massiven Reputationsschäden führen. Abgeordnete verlieren möglicherweise ihre Immunität oder ihr Mandat. Wie im Fall Le Pen kann zusätzlich die Rückzahlung missbräuchlich verwendeter Gelder verlangt werden.
    Fazit: Der Fall Marine Le Pen zeigt, wie sensibel die Zweckbindung öffentlicher Mittel gehandhabt wird – zu Recht. Auch in Deutschland ist strafrechtlich relevant, wenn Mitarbeiter von Abgeordneten für Parteiarbeit eingesetzt werden. Als erfahrener Strafverteidiger berate und verteidige ich in Fällen mutmaßlicher Untreue, Subventionsbetrug oder Vermögensdelikte im politischen Kontext – diskret, kompetent und mit Blick auf die oft gravierenden Folgen über das Strafrecht hinaus.

    Ulli H. Boldt

    Rechtsanwalt



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