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    Home » Steuerfalle Gemeinschaftskonto – Steuerstrafrechtliche Risiken von Schenkungen in der Ehe
    Rechtsformen

    Steuerfalle Gemeinschaftskonto – Steuerstrafrechtliche Risiken von Schenkungen in der Ehe

    adminBy adminApril 28, 2025Keine Kommentare2 Mins Read
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    Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

    Daher ist es dringend ratsam, sich genau damit zu befassen, was im steuerlichen Sinne alles als Schenkung gelten kann, auch wenn im Einzelfall der Teufel oftmals im Detail liegt:

    Schenkung: ja oder nein?

    Grundsätzlich gelten im steuerrechtlichen Sinne mit Ausnahme von Gelegenheitsgeschenken jegliche Arten von Zuwendungen unter Lebenden als Schenkung, sofern der Beschenkte dadurch durch den Schenkenden bereichert wir. Im Einzelfall sind die Abgrenzungen nicht immer einfach, daher ist insbesondere bei folgenden Themen Vorsicht geboten:

    • un- oder teilentgeltliche Nutzungsüberlassungen
    • Kostenübernahme für kostenintensive Reisen
    • teure Geschenke wie Uhren (Rolex) oder Autos
    • Gemeinschaftskonten bei deutlich ungleicher Einzahlung 

    Immobilien als Stolperstein

    Die Steuerfalle Schenkungssteuer lauert mitunter auch bei gemeinsamen Immobilien, selbst dann, wenn die Immobilien gar nicht selbst genutzt, sondern beispielsweise zur Altersvorsorge vermietet erworben wurde.

    • höherer Mitteleinsatz eines Partners, der über dem Eigentumsanteil am Objekt liegt
    • häufig bedingt durch höhere Kreditwürdigkeit eines Partners
    • Darlehen im Familienkreis, insbesondere wenn zinsfrei ausgestattet (Unverzinslichkeit erfüllt Tatbestand der Schenkung).

    Häufig unerkannt bleiben auch Schenkungen im Zusammenhang mit Gemeinschaftskonten. Um ein einfaches Beispiel zu nennen: Zahlt ein Ehegatte 10 Millionen Euro auf ein Gemeinschaftskonto ein, während der andere lediglich 2 Millionen Euro einzahlt,  wird die Hälfte der Differenz – also 4 Millionen Euro – als Schenkung betrachtet und ist, abzüglich eines etwaigen Freibetrags, grundsätzlich steuerpflichtig.

    Eine weitere Schenkungsteuerfalle können (gemeinsame) Immobilien sein. Ein typisches Beispiel hierfür ist der Erwerb einer gemeinsamen vermieteten Immobilie (zum Beispiel zur gemeinsamen Altersvorsorge), also ein nicht selbstgenutztes Objekt. Der steuerliche Tatbestand der Bereicherung ist immer schon dann erfüllt, wenn eine Person – gegebenenfalls auch durch höhere Kreditwürdigkeit – Mittel aufbringt, die über seinem Eigentumsanteil am Objekt liegen.

    Selbstverständlich muss nicht jedes Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenk beim Finanzamt angezeigt werden. Sogenannte Gelegenheitsgeschenke sind von der Besteuerung mit Schenkungsteuer befreit. Doch auch hier ist die Abgrenzung mitunter schwierig, denn was ist angemessen? Die Frage dürfte je nach Anlass, Umständen aber vor allem auch den persönlichen Vermögensverhältnissen unterschiedlich beantwortet werden. Ist eine Designer-Tasche zum Abitur noch angemessen? Oder ein Porsche zur Hochzeit? Auch hier gilt: Lieber einmal zu viel beim Steuerberater nachgefragt als zu wenig.



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