Wird in einem Grundstücksüberlassungsvertrag der Anspruch des Veräußerers auf Rückübertragung des Grundstückes als „höchstpersönlich“ bezeichnet, hindert dies regelmäßig nicht die Stellvertretung bei der Geltendmachung des Anspruches.
In dem vom BGH mit Urteil vom 06.12.2024 – V ZR 159/23 – entschiedenen Fall hatten die Kläger mit notariellem Überlassungsvertrag ihrem Sohn ein Hausgrundstück gegen Einräumung eines Wohnungsrechtes an der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung überlassen. Hierbei wurde unter XVII. („Rückauflassungsanspruch“) vereinbart, dass der Veräußerer berechtigt ist, den Vertragsgrundbesitz vom Erwerber unentgeltlich zurückzuverlangen, wenn u.a. die „Voraussetzung eintritt, dass der Erwerber vor dem Letztversterbenden der beiden Veräußerer verstirbt“. Weiter hieß es: „Der Anspruch ist höchstpersönlicher Natur und nur übertragbar und vererblich, wenn er vom Veräußerer zu Lebzeiten geltend gemacht wurde. Der Anspruch kann nur mittels eingeschriebenen Briefes binnen eines Jahres ab Kenntnis vom Vorliegen des Anspruchsgrundes geltend gemacht werden.“ Nachdem der Sohn der Kläger verstarb, forderten die Kläger von der Ehefrau und Alleinerbin des Sohnes mittels eingeschriebenen Briefes binnen Jahresfrist durch ihre Rechtsanwältin die Rückübertragung des Grundstückes und verfolgten dies auf den Klagewege weiter.
Hierbei waren sie nicht etwa durch die Bezeichnung des Rückübertragungsanspruches als „höchstpersönlich“ daran gehindert, sich bei der Rückforderung des Grundeigentums anwaltlich vertreten zu lassen. Nach § 164 Abs. 1 S.1 BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Diese Befugnis kann durch Gesetz bei höchstpersönlichen Willenserklärungen vor allem im Familien- und Erbrecht bei Eheschließung oder letztwilligen Verfügungen ausgeschlossen werden. Hiervon zu unterscheiden sind höchstpersönliche Ansprüche, bei deren Geltendmachung regelmäßig keine Stellvertretung ausgeschlossen ist, und die der Rechtsinhaber daher außergerichtlich und gerichtlich anwaltlich vertreten geltend machen kann. Mit der gewählten Formulierung war der Anspruch bereits unmittelbar mit Eintritt der Voraussetzungen in Person der Kläger entstanden, die durch die Beauftragung ihrer Bevollmächtigten die Entscheidung über die Geltendmachung auch persönlich getroffen hatten.
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