Mit Urteil vom 20. Mai 2025 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine von Sparkassen verwendete Klausel zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend ist (Az. XI ZR 22/24). „Kunden der Sparkasse können nun ggf. eine Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern, die sie für die vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens geleistet haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Durch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entgehen der Bank oder Sparkasse Zinsen. Als Ersatz kann sie von ihrem Kunden eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. „Diesen Anspruch verliert die Bank jedoch, wenn sie den Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt hat“, so Rechtsanwalt Seifert.
Ein Fehler, der den Kreditinstituten öfter unterläuft als man vermuten könnte. So hatte der BGH erst mit Urteil vom 3. Dezember 2024 (Az. XI ZR 75/23) entschieden, dass eine u.a. von Volksbanken und Raiffeisenbanken häufig genutzte Klausel zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend war, so dass die Bank keinen Anspruch auf die Zahlung einer Entschädigung habe.
Ähnlich entschied der BGH nun bei einer Klausel, die Sparkassen in Darlehensverträgen verwendet haben. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Verbraucher ein Immobiliendarlehen über rund 135.000 Euro abgeschlossen, das er gegen die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig zurückzahlte. Später klagte er auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.
Das OLG Celle sah die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in dem Darlehensvertrag zwar als ausreichend an. Der BGH entschied jedoch anders und hob das Urteil des OLG Celle auf. Der Kläger habe Anspruch auf die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, stellten die Richter in Karlsruhe klar.
Der Darlehensnehmer müsse schon vor Abschluss des Darlehensvertrags erkennen können, welche finanziellen Belastungen bei der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens auf ihn zukommen können. Dazu sei zwar keine komplizierte mathematische Formel erforderlich, gleichwohl müssten die für die Berechnung maßgeblichen Parameter nachvollziehbar dargestellt werden. Das gelte insbesondere bei der hier verwendeten sog. Aktiv-Passiv-Methode, führte der BGH aus.
Diese Anforderungen habe die Sparkasse nicht ausreichend erfüllt. Es sei nicht klar ersichtlich, wie sie ihren Schaden ermittle. Zwar werde angegeben, dass von einer Anlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensbeträge in „sichere Kapitalmarkttitel“ ausgegangen werde. Es werde aber nicht erläutert, in welches Verhältnis der Vertragszins mit der Wiederanlagerendite gesetzt wird. Dass sich die Vorfälligkeitsentschädigung aus der Differenz zwischen dem Vertragszins und der zu erwartenden Rendite der am Kapitalmarkt erworbenen Papiere ergibt, werde für den Verbraucher nicht hinreichend klar, so der BGH. Die Sparkasse habe ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung somit verloren und müsse dem Kläger die Entschädigung zurückzahlen.
Seit dem 21. März 2016 müssen Kreditinstitute nicht nur über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung aufklären, sondern auch über die Laufzeit des Darlehens und das Kündigungsrecht der Verbraucher. Sind die Angaben unzureichend, verliert die Bank ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung.
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