Urt. v. 09.04.2025, Az. 17 U 181/23
Der Arzthaftungssenat des OLG Frankfurt entschied nun im Berufungsverfahren, dass der Berufungsklägerin 1.000 Euro gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 1, 8 S. 2 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) wegen einer gebrochenen Spirale zusteht.
2018 gab ein spanisches Unternehmen eine auf konkrete Spiralen bezogene Warnmeldung hinsichtlich einiger Chargen heraus. Bei den betroffenen Chargen war die Bruchwahrscheinlichkeit erhöht.
Im Jahr 2021 wurde festgestellt, dass die Spirale der Frau an beiden sogenannten Seitenarmen gebrochen war. Daraufhin wurde die Spirale operativ.
Sie verklagte den spanischen Spiralenhersteller in Höhe von mindestens 7.000 Euro. Die Klage wurde in der 1. Instanz vor dem Landgericht abgewiesen. Daraufhin ging sie in Berufung und hatte teilweise Erfolg.
Die gebrochene Spirale und das Verbleiben einzelner Bruchstücke in der Gebärmutter sind nach ProdHaftG eine Gesundheitsverletzung und lösen eine Haftung des Herstellers aus, da nachgewiesen werden konnte, dass die 2016 eingesetzte Spirale bei der Klägerin 2021 nachweisbar gebrochen war und es dadurch zu Schäden kam, die – wie eine Operation und postoperative Schmerzen – ohne die schadhafte Spirale nicht entstanden wären.
Die Klägerin hatte jedoch nicht vollständig Erfolg, da die Operation komplikationsfrei lief. Schmerzensgeld wird stets anhand des Einzelsfalls beurteilt. In anderen Fällen einer gebrochenen Spirale des gleichen Herstellers konnten bereits je nach Schäden auch Schadensersatzsummen zwischen 2.000 und 7.500 Euro erstritten werden.