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    Home » Sozialversicherung 2025: Das ändert sich jetzt
    Zuschüsse

    Sozialversicherung 2025: Das ändert sich jetzt

    adminBy adminJanuar 10, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    Ab Januar 2025 gelten neue Grenzen für Sozialversicherungsbeiträge. Das müsst ihr jetzt wissen.

    picture alliance / Zoonar | stockfotos-mg

    Ab Januar 2025 gelten neue Grenzen für Sozialversicherungsbeiträge. Die wichtigste Neuerung: Die Beitragsbemessungsgrenzen in Ost- und Westdeutschland werden endlich vereinheitlicht.

    Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Verdient jemand mehr, werden für den übersteigenden Teil keine Beiträge fällig.

    Vereinheitlichung der Ost-West-Beiträge

    Die bisher getrennten Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in Ost und West fallen weg. Stattdessen gilt bundesweit eine einheitliche Grenze von 96.600 Euro pro Jahr. Das bedeutet eine deutliche Erhöhung gegenüber den bisherigen Werten von 89.400 Euro (Ost) und 90.600 Euro (West).

    Neue Grenzen für Kranken- und Pflegeversicherung

    Auch bei der Kranken- und Pflegeversicherung steigen die Grenzen:

    • Die Beitragsbemessungsgrenze erhöht sich von 62.100 auf 66.150 Euro pro Jahr
    • Die Versicherungspflichtgrenze steigt von 69.300 auf 73.800 Euro jährlich

    Was ist der Unterschied? Die Versicherungspflichtgrenze bestimmt, ab welchem Einkommen man die gesetzliche Krankenversicherung verlassen und in eine private wechseln kann.

    Mindestlohn und Minijobs

    Parallel zu den Sozialversicherungsänderungen gibt es Anpassungen beim Mindestlohn:

    • Der Mindestlohn steigt von 12,41 auf 12,82 Euro pro Stunde
    • Die Minijob-Grenze erhöht sich entsprechend von 538 auf 556 Euro monatlich. Bei einem Minijob müssen Arbeitnehmer keine eigenen Sozialversicherungsbeiträge zahlen, solange sie unter der Verdienstgrenze bleiben.

    Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen im Detail

    Renten- und Arbeitslosenversicherung:

    • Neu (bundesweit): 96.600 Euro/Jahr (8.050 Euro/Monat)
    • Bisher Ost: 89.400 Euro/Jahr (7.450 Euro/Monat)
    • Bisher West: 90.600 Euro/Jahr (7.550 Euro/Monat)

    Kranken- und Pflegeversicherung:

    • Neu: 66.150 Euro/Jahr (5.512,50 Euro/Monat)
    • Bisher: 62.100 Euro/Jahr (5.175 Euro/Monat)

    Warum die deutliche Erhöhung?

    Die starke Anpassung basiert auf der Lohnentwicklung in 2023. Die Löhne stiegen um 6,44 Prozent – deutlich mehr als 2022 mit 4,13 Prozent. Diese Anpassung ist wichtig für das Sozialsystem: Sie stellt sicher, dass Rentenbeiträge mit steigenden Löhnen Schritt halten und Besserverdienende entsprechend ihrer Einkommensentwicklung zum System beitragen.

    Bekanntlich werden die Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich jeweils hälftig von den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern getragen. Für Arbeitgeber bedeutet die Erhöhung der Versicherungsgrenzen somit eine signifikante Erhöhung der Personalkosten.

    Ein Beispiel: Für einen gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 80.000 Euro/Jahr zahlt der Arbeitgeber im Jahr 2024 noch 5.309,64 Euro/Jahr Krankenversicherungs- und 1.055,76 Euro/Jahr Pflegeversicherungsbeiträge. Ab Januar 2025 erhöht sich dieser Anteil auf 5.655,84 Euro/Jahr für die Krankenversicherung und 1.190,76 Euro/Jahr für die Pflegeversicherung. Das entspricht einer Steigerung um 346,02 Euro/Jahr oder 6,5 Prozent für die Krankenversicherungs- und 135 Euro/Jahr oder 12,8 Prozent für die Pflegeversicherungsbeiträge.

    Wichtig für Arbeitgeber:

    Die neuen Grenzen wirken sich direkt auf die Lohnabrechnung aus. Unternehmen sollten:

    • Ihre Abrechnungssoftware rechtzeitig anpassen
    • Die neuen Grenzen bei der Beitragsberechnung berücksichtigen
    • Mögliche Statusänderungen von Mitarbeitern prüfen (etwa wenn jemand durch die neue Grenze in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird)

    Besonderheit bei der Krankenversicherung

    Wer durch die neue Versicherungspflichtgrenze eigentlich in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln müsste, kann einen Befreiungsantrag stellen. So können Arbeitnehmer in der privaten Versicherung bleiben. Umgekehrt ermöglicht die höhere Grenze manchen einen geplanten Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung.

    Dies ist ein Gastbeitrag von Simon Pommer. Er ist Rechtsanwalt und Steuerberater und berät Mandanten zu Themen des deutschen und internationalen Steuerrechts mit Fokus auf Private Equity- und M&A-Transaktionen, einschließlich der Beratung von Kreditgebern und Sponsoren zu steuerrechtlichen Aspekten von Akquisitionen und Unternehmenskrediten und der Beratung zu Managementbeteiligungsprogrammen.



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