Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, folgt oft die Freistellung von der Arbeit. Diese Phase ist jedoch rechtlich komplex und birgt für Arbeitnehmer finanzielle Risiken, wenn die Details nicht klar geregelt sind. Es ist entscheidend, Ihre Rechte genau zu kennen, um Nachteile bei Gehalt, Urlaub und Arbeitslosengeld zu verhindern.
Der entscheidende Unterschied: Widerrufliche vs. Unwiderrufliche Freistellung
Die wichtigste Weiche wird bei der Art der Freistellung gestellt. Eine widerrufliche Freistellung bedeutet, der Arbeitgeber kann Sie jederzeit wieder zur Arbeit rufen. Dies gibt Ihnen wenig Planungssicherheit. Ein entscheidender Nachteil: Resturlaub kann hier in der Regel nicht angerechnet werden, da der Erholungszweck nicht erfüllt ist. Der Urlaubsanspruch bleibt also bestehen und muss später oft finanziell abgegolten werden.
Vorteilhafter ist meist die unwiderrufliche Freistellung. Hier verzichtet der Arbeitgeber endgültig auf Ihre Arbeitsleistung bis zum Vertragsende. Das gibt Ihnen maximale Sicherheit. Nur bei dieser Form können Resturlaub und Überstunden wirksam auf die Freistellungszeit angerechnet werden. Voraussetzung ist aber immer eine ausdrückliche und unmissverständliche schriftliche Vereinbarung darüber. Ohne eine solche Klausel haben Sie Anspruch auf Auszahlung.
Ihre wichtigsten Rechte und Pflichten im Überblick
Auch während einer bezahlten Freistellung besteht Ihr Arbeitsvertrag fort. Das bedeutet:
- Vergütung: Ihr Anspruch auf das volle Gehalt, inklusive fester Boni oder Provisionen, läuft weiter. Der Arbeitgeber befindet sich rechtlich im Annahmeverzug (§ 615 BGB).
- Urlaubsabgeltung: Kann Ihr Resturlaub nicht durch eine unwiderrufliche Freistellung mit klarer Anrechnungsklausel genommen werden, muss er Ihnen am Ende finanziell abgegolten werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
- Krankheit: Werden Sie während des Urlaubs krank und weisen dies per Attest nach, werden diese Tage Ihrem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben.
- Neuer Job: Eine neue Tätigkeit ist meist erlaubt, solange kein Wettbewerbsverbot besteht. Achtung: Bei einseitiger Freistellung kann der neue Verdienst auf Ihr altes Gehalt angerechnet werden.
- Meldepflicht: Melden Sie sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungsdatums bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend (§ 38 SGB III). Dies ist auch während einer bezahlten Freistellung Pflicht, um eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.
Vorsicht bei Aufhebungsverträgen und die Sperrzeit
Eine Freistellung wird oft im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vereinbart. Hier ist besondere Vorsicht geboten, da die Zustimmung zum Vertrag eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I auslösen kann. Diese lässt sich nur vermeiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – etwa eine drohende betriebsbedingte Kündigung, die im Vertrag dokumentiert wird, und die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist.
Die Bedingungen einer Freistellung, die Regelung von Resturlaub und die Höhe einer möglichen Abfindung sind reine Verhandlungssache. Lassen Sie Vereinbarungen daher niemals unter Druck unterzeichnen. Eine anwaltliche Prüfung ist unerlässlich, um Ihre finanziellen Ansprüche zu sichern und rechtliche Fallstricke zu umgehen.
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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht – Daud Haque
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