Verbraucher können von Auskunfteien wie der Schufa verlangen, dass sie ihnen detailliert darlegen, auf welchen Grundlagen ihr sog. Score-Wert ermittelt wurde. Das hat das Landgericht Bayreuth mit Urteil vom 29. April 2025 deutlich gemacht und damit ein deutliches Signal für mehr Transparenz bei automatisierten Bonitätsbewertungen gesetzt (Az. 31 O 593/24). Bemerkenswert ist zudem, dass das LG Bayreuth der Klägerin auch Schadenersatz in Höhe von 3.000 Euro wegen Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zugesprochen hat.
„Der Score-Wert ist eine wichtige Kennzahl zur Einschätzung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person. Ein schlechter Score-Wert kann z.B. der Vergabe von Krediten oder dem Abschluss von Verträgen im Wege stehen. Insofern ist es wichtig zu wissen, welche Faktoren bei der automatisierten Erstellung des Score-Werts berücksichtigt und wie sie gewichtet wurden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang die Rechte der Verbraucher bereits gestärkt und entschieden, dass die Vergabe eines Kredits in der Regel nicht allein von einem automatisiert erstellten Score-Wert abhängig gemacht werden darf.
Das LG Bayreuth folgte der Rechtsprechung des EuGH und machte deutlich, dass Verbraucher umfassende Auskunftsansprüche gegen Auskunfteien wie die Schufa haben.
Hintergrund war die Klage einer Verbraucherin gegen die Schufa. Aufgrund ihres Score-Werts hatten verschiedene Banken ihre Kreditanträge abgelehnt Sie wollte daher wissen, wie ihr Score-Wert zustande gekommen ist. Die Schufa hatte lediglich den reinen Zahlenwert mitgeteilt, jedoch keine weiteren Informationen zu den verwendeten Daten, Rechenmodellen oder der Gewichtung einzelner Faktoren gegeben. Die Verbraucherin hielt dies für unzureichend und sah ihr Auskunftsrecht nach der DSGVO verletzt.
Das Gericht gab der Klägerin recht. Es stellte fest, dass der Score-Wert das Ergebnis einer vollautomatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sei und im Alltag erhebliche Auswirkungen haben könne. Solche automatisierten Einzelentscheidungen unterliegen den besonderen Anforderungen des Art. 22 DSGVO. Danach dürfen Entscheidungen, die rechtliche Wirkung entfalten oder die betroffene Person in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen, in der Regel nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen, führte das LG Bayreuth weiter aus.
Allein die Mitteilung des Score-Werts genüge den Anforderungen der DSGVO nicht. Vielmehr müsse auch offengelegt werden, auf welchen konkreten Informationen der Score basiert, welche mathematisch-statistischen Modelle zur Anwendung kamen und wie einzelne Faktoren gewichtet wurden. Nur so könne die betroffene Person nachvollziehen, ob die Bewertung zutreffend und rechtmäßig sei. Pauschale Angaben seien nicht ausreichend, so das LG Bayreuth.
„Bemerkenswert an dem Urteil ist, dass das Gericht der Klägerin außerdem immateriellen Schadensersatz in Höhe von 3.000 Euro zugesprochen hat“, so Rechtsanwalt Seifert. Das LG Bayreuth sah in der unzureichenden Auskunft und der intransparenten automatisierten Entscheidung einen klaren Verstoß gegen die DSGVO.
„Das Urteil zeigt, dass Verbraucher ein Recht auf umfassende Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, einschließlich der zugrundeliegenden Logik automatisierter Entscheidungen. Werden diese Rechte verletzt, können Betroffene auch Schadensersatz verlangen“, so Rechtsanwalt Seifert.
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