Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe billigt Speicherfristen der Schufa für zu spät gezahlte Rechnungen grundsätzlich. In Härtefällen müssen Einträge jedoch früher gelöscht werden.
Zu Rechtsanwalt Veaceslav Ghendler kommen Alleinerziehende, Selbstständige, Ärzte, einfache Angestellte. Was sie verbindet ist, dass die Schufa, eine private Wirtschaftsauskunftei, ihnen einen schlechten Wert in Sachen Kreditwürdigkeit gibt. Für Rechtsanwalt Ghendler sind sie damit wirtschaftlich unfrei: „Man kann keine Wohnung neu anmieten, man kann keinen Handyvertrag abschließen, man darf keinerlei Kredite aufnehmen.“
Denn sehr oft prüfen Vermieter, Mobilfunkanbieter und Banken vorher, ob ihr Vertragspartner in Zukunft wohl auch zahlen wird. Mit der Schufa geht das für sie recht einfach. Die Schufa hat nach eigenen Angaben Daten von 68 Millionen Menschen in Deutschland. Wenn jemand seine Rechnung nicht zahlt, melden Unternehmen und Banken das der Schufa.
Aus ihren Daten errechnet sie einen Wert, den sogenannten Schufa-Score. Selbst wenn die Rechnung später doch noch bezahlt wird und auch wenn es sich nur um einen kleinen Betrag handelte, hat das Auswirkungen auf den Score. Der kann dann abgefragt werden von Unternehmen, Banken und dem Verbraucher selbst.
Das diene dem Schutz der Menschen vor Überschuldung und auch einem funktionierenden Wirtschaftssystem, sagt eine Sprecherin der Schufa. Denn die Statistik zeige, dass auch nach dem Begleichen überfälliger Schulden das Risiko eines erneuten Zahlungsausfalls mindestens zehnfach höher sei als bei Menschen, die ihren Verpflichtungen vertragsgemäß nachkommen.
Speicherfristen stehen nicht im Gesetz
Informationen über verspätete Zahlungen speichert die Schufa drei Jahre lang. Nur wenn es sich um eine einmalige Sache handelt und der Verbraucher innerhalb von 100 Tagen die Rechnung zahlt, löscht die Schufa den Eintrag nach 18 Monaten. Diese Fristen stehen nicht in einem Gesetz, sondern in sogenannten Verhaltensregeln, die die Schufa zusammen mit Datenschützern und Verbraucherverbänden erarbeitet hat.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe billigte heute diese Verhaltensregeln und damit die Speicherfristen von drei Jahren beziehungsweise 18 Monaten. Jedoch könnten die Verhaltensregeln nur eine Richtschnur sein. Eine Gesetzeskraft hätten sie nicht, sagt Thomas Koch, Vorsitzender Richter des ersten Zivilsenats am Bundesgerichtshof.
Es sei stets der Einzelfall zu berücksichtigen. Der Schuldner müsse auch die Möglichkeit haben, besondere Umstände vorzubringen, Härtefälle etwa. „In dem Fall kann die Interessenabwägung dann ausnahmsweise dazu führen, dass allein eine noch kürzere Speicherdauer als angemessen anzusehen ist“, so Koch.
Optimismus auf beiden Seiten
Rechtsanwalts Ghendler begrüßt das Urteil, weil es bedeutet, dass die starren Fristen der Schufa nicht uneingeschränkt gelten: „Wir können in jedem Einzelfall Umstände darlegen und dafür kämpfen, dass die Fristen eben ganz kurz ausfallen.“
Die Sprecherin der Schufa zeigt sich jedoch ebenfalls zufrieden. Die Richter hätten die Praxis der Schufa grundsätzlich gebilligt. Abweichungen von den Verhaltensregeln seien nur in Ausnahmefällen möglich.
Az. I ZR 97/25

