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    Home » Scheinselbstständigkeit als Compliance-Risiko
    Rechtsformen

    Scheinselbstständigkeit als Compliance-Risiko

    adminBy adminMai 16, 2025Keine Kommentare8 Mins Read
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    Eine kritische Analyse der Abgrenzungsdogmatik, Rechtsprechungslinien und Reformoptionen

    Die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung zählt zu den anspruchsvollsten, zugleich aber folgenreichsten Fragestellungen des modernen Arbeitsrechts. Sie betrifft nicht nur die Vertragsparteien unmittelbar, sondern entfaltet Wirkung in nahezu allen relevanten Rechtsgebieten – vom Sozialversicherungs- und Steuerrecht bis hin zum Strafrecht. Die Problematik der Scheinselbstständigkeit, also der rechtlichen Fehlzuordnung eines Vertragsverhältnisses als freies Dienstverhältnis, ist dabei keineswegs neu. Mit der zunehmenden Auslagerung von Dienstleistungen, der Etablierung digitaler Plattformarbeit und der gestiegenen Sensibilität für Compliance-Verstöße hat sie jedoch eine neue Dimension erreicht.

    Die rechtliche Praxis sieht sich hierbei mit einem bizzaren Befund konfrontiert: Trotz formaler Vertragsfreiheit, differenzierter Einzelfallprüfung und umfangreicher Rechtsprechung bleibt die Bewertung der Statusfrage von Unsicherheit geprägt. Der Gesetzgeber hat mit § 611a BGB und § 7 SGB IV zwar Anhaltspunkte normiert, doch keine abschließende Definition geliefert. Die gerichtliche Konkretisierung ist inzwischen von einer funktionalen Betrachtungsweise geprägt, die dogmatische Grundsätze der klassischen Arbeitnehmerdefinition zunehmend relativiert. Damit entsteht ein Spannungsfeld zwischen dem Schutzbedürfnis abhängiger Erwerbstätiger und dem berechtigten Wunsch wirtschaftlicher Akteure nach planbarer Vertragsgestaltung.

    Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das geltende Statusrecht seiner Aufgabe noch gerecht wird – oder ob es, angetrieben von sozialpolitischen Motiven, zunehmend zum Instrument struktureller Rechtsunsicherheit wird. Der vorliegende Beitrag nimmt diese Frage zum Anlass für eine kurze systematische Analyse der aktuellen Rechtslage, unter besonderer Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der tatsächlichen Auswirkungen des reformierten Feststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV. Gleichzeitig sollen Perspektiven für eine kohärentere und rechtssicherere Ausgestaltung aufgezeigt werden – unter Rückgriff auf europarechtliche Impulse und praxistaugliche Reformvorschläge.

    Abgrenzungskriterien und dogmatische Spannungen

    Die § 611a BGB und § 7 SGB IV enthalten maßgebliche Kriterien zur Unterscheidung von selbstständiger und abhängiger Tätigkeit. Beide Normen operieren mit unbestimmten Rechtsbegriffen: Weisungsgebundenheit, Eingliederung in eine Arbeitsorganisation, unternehmerisches Risiko, persönliche Abhängigkeit. Die Rechtsprechung – vor allem des Bundessozialgerichts – hat diese Merkmale über Jahrzehnte hinweg konkretisiert. In jüngerer Zeit ist jedoch ein deutlicher Wandel zu beobachten: Die klassische Formel, wonach eine Weisungsgebundenheit in persönlicher Abhängigkeit das entscheidende Abgrenzungskriterium bildet, tritt zunehmend zurück. An ihre Stelle rückt ein funktionaler Ansatz, der auf die betriebliche Einbindung und den Zweck der Tätigkeit abstellt.

    Besonders augenfällig wird dies bei sogenannten „Diensten höherer Art“, etwa ärztlichen, pflegerischen oder beratenden Tätigkeiten. Auch wenn in diesen Bereichen Eigenverantwortung und Fachwissen vorausgesetzt werden, genügen dem BSG bereits funktionale Kriterien, um eine Beschäftigung anzunehmen. Die „funktionsgerechte, dienende Teilhabe am Arbeitsprozess“ ersetzt zunehmend die klassische Weisungsgebundenheit – mit weitreichenden Konsequenzen für die Praxis. Denn dadurch werden auch freie, hochqualifizierte Tätigkeiten in ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis überführt, wenn sie nur hinreichend in bestehende Strukturen eingebunden sind. Die vertragliche Ausgestaltung – etwa die Möglichkeit zur freien Dienstplanung, eigenständige Vergütung und formelle Selbstständigkeit – verliert an Bedeutung. Im Raum steht die Frage, ob unter dieser Prämisse überhaupt noch Raum bleibt für eine rechtssichere freie Mitarbeit im organisatorischen Umfeld eines Unternehmens.

     Von der Einzelfallbetrachtung zur Generalvermutung?

    Die Rechtsprechung des BSG lässt eine gewisse Tendenz zur Pauschalisierung erkennen. Die Kriterien des § 7 Abs. 1 SGB IV – Weisungsgebundenheit und Eingliederung – werden nicht kumulativ, sondern alternativ gelesen. Dies bedeutet: Bereits ein Merkmal genügt, um den Status einer abhängigen Beschäftigung anzunehmen. Die verfassungsrechtlich geschützte Vertragsfreiheit der Parteien tritt dabei deutlich zurück. Auch die bisher bestehende Praxis, wonach hochqualifizierte Tätigkeiten eher dem unternehmerischen Bereich zugeordnet wurden, wird durch diese Rechtsprechung erschüttert. Man gewinnt den Eindruck, dass der rechtspolitische Wille zur Ausweitung des Sozialversicherungsschutzes zunehmend mit einer faktischen Umkehr der Beweislast einhergeht – zu Lasten von Unternehmen, die sich auf tragfähige Rechtsberatung und saubere Vertragsgestaltung verlassen haben.

    Juristische Personen und sozialrechtlicher Durchgriff

    Besonders gravierend erscheint die Entwicklung im Umgang mit Kapitalgesellschaften. Das BSG hat in mehreren Entscheidungen deutlich gemacht, dass auch Tätigkeiten, die über eine GmbH erbracht werden – etwa durch einen geschäftsführenden Gesellschafter –, unter bestimmten Voraussetzungen als Beschäftigung qualifiziert werden können. Ausschlaggebend ist allein die tatsächliche Einbindung in betriebliche Abläufe des Auftraggebers. Die zwischengeschaltete Gesellschaft wird gleichsam „hinwegfingiert“, der Leistungserbringer persönlich dem Sozialversicherungssystem unterworfen.

    Dieser sozialrechtliche Durchgriff auf juristische Personen steht im Spannungsverhältnis zum Zivilrecht und zum Verfassungsrecht. Die Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ist zivilrechtlich zwingend. Ihre Aufweichung durch sozialrechtliche Wertungen führt zu erheblichen Unsicherheiten, insbesondere für kleinere Dienstleistungsunternehmen und Freiberufler, die sich aus haftungsrechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Gründen der GmbH bedienen. Die Frage, ob sich das Sozialrecht hier nicht zu einer Parallelordnung mit eigenem Gesellschaftsbegriff entwickelt, drängt sich geradezu auf.

    Feststellungsverfahren zwischen Anspruch und Wirklichkeit

    Das Verfahren nach § 7a SGB IV, das Unternehmen und Auftragnehmern zur Klärung des Erwerbsstatus zur Verfügung steht, hat mit der Reform zum 1. April 2022 zwar neue Elemente erhalten – etwa Prognoseentscheidungen oder gutachterliche Stellungnahmen. Die praktische Umsetzung jedoch bleibt problematisch. Die Prognoseentscheidung wird häufig nicht rechtzeitig getroffen, das Beitragsprivileg greift nur unter engen Voraussetzungen, und die gutachterliche Äußerung entfaltet keine Rechtsbindung. Zudem zeigt sich in der Praxis, dass die Einzugsstellen und die Deutsche Rentenversicherung mitunter abweichende Auffassungen vertreten, was die Statusfeststellung zusätzlich erschwert.

    Auch im Falle positiver Feststellung bleibt die Rechtslage nicht eindeutig: Das Verfahren schützt nicht vor späteren Betriebsprüfungen, die zu einer gegenteiligen Einschätzung gelangen können. Damit wird das Verfahren seines zentralen Zwecks beraubt – der Herstellung von Rechtssicherheit. In dieser Form bleibt § 7a SGB IV ein Instrument, das mehr Verwaltungsaufwand erzeugt als tatsächliche Rechtsklarheit stiftet.

    Automatisierte Risikoanalyse durch KIRA – Fortschritt oder zusätzliche Belastung?

    Ein Aspekt, der in der Praxis bislang wenig beachtet, rechtlich jedoch zunehmend relevant wird, ist der Einsatz künstlicher Intelligenz im Rahmen der risikoorientierten Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung. Mit dem sogenannten „KIRA“-System (KI-gestützte Risikoanalyse) verfolgt die DRV das Ziel, potenziell scheinselbstständige Vertragsverhältnisse automatisiert und frühzeitig zu identifizieren. Hierzu werden digitale Beauftragungsunterlagen, insbesondere Rechnungen, Tätigkeitsbeschreibungen und Kommunikationsprotokolle, auf bestimmte Schlüsselbegriffe und Muster hin analysiert.

    Bereits Begriffe wie „Zusammenarbeit“, „Unterstützung“ oder auch organisatorische Angaben zur Einbindung in betriebliche Abläufe können hier als Risikosignale gewertet werden – mit der Folge einer vertieften Prüfung oder der Veranlassung eines formellen Feststellungsverfahrens. Für Unternehmen bedeutet dies eine zusätzliche Compliance-Herausforderung: Es genügt nicht mehr, Statusfragen vertraglich sauber zu gestalten – vielmehr bedarf es einer präzisen, digital konsistenten Kommunikation über sämtliche unternehmensinternen und externen Schnittstellen hinweg.

    Besorgniserregend ist dabei vor allem die rechtsstaatliche Dimension: KIRA entfaltet faktisch eine Vorfilterfunktion, deren algorithmische Logik bislang weder transparent dokumentiert noch justiziabel ist. Die entscheidungsleitenden Merkmalskategorien bleiben unklar; eine rechtliche Kontrolle dieser digitalen Risikoprofile existiert derzeit nicht. Dass sich aus einer maschinellen Klassifikation mittelbar erhebliche Rechtsfolgen – bis hin zu strafrechtlicher Relevanz (§ 266a StGB) – ergeben können, wirft nicht nur Fragen der Verhältnismäßigkeit, sondern auch der grundrechtlichen Absicherung (Art. 12 GG, Art. 20 Abs. 3 GG) auf.

    Vor diesem Hintergrund erscheint es umso dringlicher, die bestehenden Prüfmechanismen nicht nur technologisch, sondern auch normativ weiterzuentwickeln. Ein digitales Instrument wie KIRA darf nicht als Ersatz für rechtliche Bewertung dienen, sondern muss sich in ein transparentes, überprüfbares und datenschutzkonformes Prüfverfahren einfügen. Andernfalls droht ein Wandel hin zu einer automatisierten Sozialversicherungsdogmatik – mit unklaren Maßstäben und ungleich verteilten Risiken.

    Straf- und steuerrechtliche Komplikationen

    Die Statusfrage hat nicht nur sozialversicherungsrechtliche Relevanz, sondern kann auch straf- und steuerrechtliche Folgen entfalten. § 266a StGB stellt das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen unter Strafe. Bei rückwirkender Feststellung einer Beschäftigung droht eine Strafverfolgung gegen Geschäftsführer oder verantwortliche Personen – auch bei lediglich fahrlässiger Fehleinschätzung. Gleichzeitig kann die Lohnsteuerpflicht rückwirkend festgestellt werden, mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung für den Auftraggeber. Im Gegensatz zum Sozialversicherungsrecht besteht hier allerdings eine Regressmöglichkeit gegenüber dem Auftragnehmer.

    Besonders praxisrelevant sind Konstellationen, in denen mehrere freiberuflich tätige Personen über längere Zeit projektbezogen eingesetzt wurden. Bei nachträglicher Feststellung der Beschäftigung können hohe Nachforderungen entstehen – häufig über mehrere Jahre hinweg. Die Verjährungsfristen differieren je nach Vorsatzgrad, und es droht zusätzlich die Belastung mit Säumniszuschlägen. Vor diesem Hintergrund erscheint das Narrativ der „gleichberechtigten freien Zusammenarbeit auf Augenhöhe“ in vielen Branchen zunehmend als juristisch riskanter Schein.

    Reformbedarf und europarechtliche Impulse

    Die dargestellten Unsicherheiten verlangen nach einer grundlegenden Reform. Der Gesetzgeber sollte die Begriffe der Selbstständigkeit und Beschäftigung in § 7 SGB IV und § 611a BGB klarer konturieren und in Einklang mit der Rechtsprechung des BAG und des EuGH bringen. Darüber hinaus bedarf es eines rechtsverbindlichen, digitalisierten Statusprüfungsverfahrens mit ex-ante-Wirkung. Unternehmen, die in gutem Glauben handeln und auf geprüfte Statusentscheidungen vertrauen, müssen sich darauf verlassen können, nicht rückwirkend mit Beitrags- und Strafforderungen belastet zu werden.

    Europarechtlich könnte der funktionale Arbeitnehmerbegriff des EuGH als Leitlinie dienen. Dieser stellt auf die tatsächliche Eingliederung und wirtschaftliche Abhängigkeit ab, nicht auf die formale Vertragsgestaltung. Gleichzeitig muss der Schutzbereich so ausgestaltet werden, dass er unternehmerische Eigenverantwortung nicht pauschal dem Sozialversicherungssystem unterwirft. Wer faktisch frei agiert, sollte nicht allein wegen seiner operativen Nähe zum Auftraggeber in den Bereich abhängiger Beschäftigung überführt werden.

    Ein digital geführtes Register, ergänzt durch Safe-Harbor-Regeln für ordnungsgemäß dokumentierte Vertragsverhältnisse, könnte Transparenz und Rechtssicherheit fördern – auch im Sinne der Compliance-Anforderungen größerer Unternehmen. Bis dahin gilt jedoch: Scheinselbstständigkeit bleibt ein rechtliches Minenfeld – mit nur schwer kalkulierbaren Folgen und einer klaren Tendenz zur Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.



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