Wann kann der Scheidungsantrag gestellt werden?
Eine Scheidung kann grundsätzlich 1 Jahr nach der Trennung erfolgen. Denn es muss erst das sog. Trennungsjahr abgewartet werden.
Dies bedeutet aber nicht, dass der Scheidungsantrag erst 1 Jahr nach der Trennung eingereicht werden kann. Denn maßgeblich ist die mündliche Verhandlung des Scheidungsverfahrens. Nur diese soll grundsätzlich nicht vor Ablauf des Trennungsjahres stattfinden. Da zwischen der Antragstellung und der mündlichen Verhandlung in der Regel einige Monate vergehen, kann der Antrag schon gestellt werden bevor das Trennungsjahr abgelaufen ist.
Zudem sieht das Gesetz Ausnahmen von der Einhaltung des Trennungsjahres vor. So kann die Scheidung, d.h. heißt auch die mündliche Verhandlung, früher erfolgen, wenn das Abwarten des trennungsajhres unzumutbar ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine Schwangerschaft von einem anderen Mann als dem Ehemann besteht. Auch Ehefrauen oder -männer, die Gewalt durch Ihren Ehegatten erlebt haben, brauchen das Trennungsjahr nicht abwarten.
Wie lange dauert das Scheidungsverfahren?
Die Dauer des Scheidungsverfahrens ist in jedem Bundesland unterschiedlich. Wir vertreten die meisten Mandanten in Berlin. Hier dauert das Scheidungsverfahren etwa 6-8 Monate.
Ist ein Anwalt für das Scheidungsverfahren erforderlich?
Für ein Scheidungsverfahren ist immer ein Anwalt erforderlich. Denn nur ein Anwalt kann den Scheidungsantrag beim Gericht einreichen. Handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung ist es ausreichend, wenn der antragstellende Ehegatte einen Anwalt hat. Der andere Ehegatte benötigt sodann keinen eigenen Anwalt. Macht jedoch einer der Ehegatten Geldansprüche (Vermögensansprüche oder Unterhalt) oder Sorgerechte geltend, benötigen beide Ehegatten einen Anwalt. Dadurch erhöhen sich sodann auch die für das Scheidungsverfahren zu zahlenden Gebühren. Aus Kostengründen empfiehlt es sich daher sich diesbezüglich außergerichtlich zu einigen.
Was kostet ein Scheidungsverfahren?
Für das Scheidungsverfahren entstehen sowohl Gerichtsgebühren als auch Anwaltsgebühren. Die Höhe dieser Gebühren hängt jeweils vom Netto-Einkommen beider Ehegatten in den letzten 3 Monaten vor dem Scheidungsantrag ab und berechnen sich daher individuell. D.h. desto mehr beide Ehegatten verdienen desto höher sind auch die Anwaltsgebühren. Zugleich hat der Gesetzgeber aber Mindestgebühren festgelegt, welche sich für einvernehmliche Scheidungen auf insgesamt 1.100,91 Euro belaufen (724,41 Euro Anwaltsgebühren + 376,50 Euro Gerichtsgebühren).
Kann ich als Ausländer das Scheidungsverfahren in Deutschland durchführen?
Nicht jeder ausländische Staatsangehörige kann die Scheidung in Deutschland beantragen. Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit können das Scheidungsverfahren nur dann in Deutschland durchführen, wenn beide oder zumindest einer der Ehegatten in Deutschland gemeldet ist.
Scheidungsverfahren lieber im Ausland durchführen?
Viele Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit fragen sich, ob sie sich lieber im Ausland scheiden lassen sollen. Da das Verfahren dort eventueller schneller ist oder die Kosten womöglich geringer sind. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten. Denn möchten Sie weiterhin in Deutschland leben, müssen Sie auch hier Ihre wirksame Scheidung nachweisen können. Haben Sie das Scheidungsverfahren im Ausland durchgeführt, müssen Sie in Deutschland grundsätzlich zusätzlich ein Anerkennungsverfahren durchführen, damit Ihre Scheidung auch in Deutschland als wirksam anerkannt wird. Andernfalls gelten Sie in Deutschland trotz Scheidung weiterhin als verheiratet. Durch das Anerkennungsverfahren entstehen sodann weitere Wartezeiten sowie zusätzliche Kosten. In vielen Fällen ist es daher letztendlich schneller und kostengünstiger das Scheidungsverfahren gleich in Deutschland durchzuführen. Ausnahmen gelten nur für Scheidungen in der Europäischen Union (außer Dänemark) sowie für Ehegatten, die dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen und das Scheidungsverfahren in ihrem Heimatland durchgeführt haben. In diesem Fall muss in Deutschland kein Anerkennungsverfahren durchgeführt werden, so dass das Scheidungsverfahren im Heimatland im Einzelfall schneller und günstiger sein kann. Allerdings gilt dies nur, wenn keiner der Ehegatten eine doppelte Staatsangehörigkeit besitzt. Bei doppelter Staatsangehörigkeit muss in Deutschland trotzdem ein Anerkennungsverfahren durchgeführt werden.