Im Abgasskandal rückt Volvo verstärkt in den Fokus. Wie das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) im Dezember 2024 veröffentlichte, muss Volvo in Deutschland rund 14.000 Fahrzeuge der Typen XC90, V90, S90 und XC60 zurückrufen. Grund ist ein erhöhter Ausstoß von Stickoxid-Emissionen. Der Rückruf wird unter dem Code A10261 durchgeführt.
Bei diesem Rückruf ist es nicht geblieben. Ende Juni 2025 machte das KBA bekannt, dass es den Rückruf für rund 1.700 Volvo XC60 2.0 Liter Diesel mit Erstzulassung zwischen März 2011 und April 2013 und der Abgasnorm Euro 5 wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung angeordnet hat.
„Volvo hat sich inzwischen zwar aus der Produktion von Diesel-Fahrzeugen verabschiedet. Die Rückrufe zeigen aber, dass die Thematik Abgasskandal immer noch aktuell ist“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser, der bereits die Interessen zahlreicher Volvo-Fahrer vertritt.
Der Rückruf aus dem Dezember 2024 läuft unter der KBA-Referenznummer 14297R und betrifft Modelle des Volvo XC90, V90, S90 und XC60 aus dem Produktionszeitraum November 2017 bis August 2020. Bei den betroffenen Modellen wurden erhöhte Stickoxid-Emissionen festgestellt. Nähere Angaben zu den Ursachen für den erhöhten Emissionsausstoß hat die Behörde nicht gemacht. Für Abhilfe soll eine Software-Aktualisierung sorgen. „Welche Auswirkungen ein solches Software-Update auf Verbrauch oder die Motorleistung hat, ist unklar. Zudem kann ein solcher Rückruf immer auch einen Wertverlust des Fahrzeugs bedeuten. Ohne ein Update kann hingegen im schlimmsten Fall die Stilllegung des Fahrzeugs drohen“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.
Halter eines von den Rückrufen betroffenen Volvos befinden sich also in einer Zwickmühle. Allerdings sind sie rechtlich nicht schutzlos gestellt. So hat der EuGH bereits im Juli 2022 entschieden, dass Funktionen, die unter normalen Betriebsbedingungen zu einer Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führen, eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen. Rechtsanwalt Dr. Gasser: „Zudem haben EuGH und BGH entschieden, dass Schadenersatzansprüche schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen und nicht erst bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Das erleichtert die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen.“
Bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers haben Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises. Das Fahrzeug muss nicht zurückgegeben werden.
Rechtsanwalt Dr. Gasser steht betroffenen Volvo-Besitzern als Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/abgasskandal-2023-erfolgreich-klagen/