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    Home » Rücknahme der Einbürgerung wegen falscher Urkunden – Rechtmäßigkeit, Grenzen und Verteidigungsstrategien
    Rechtsformen

    Rücknahme der Einbürgerung wegen falscher Urkunden – Rechtmäßigkeit, Grenzen und Verteidigungsstrategien

    adminBy adminJuni 13, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    Rücknahme der Einbürgerung wegen falscher Urkunden – Rechtmäßigkeit, Grenzen und Verteidigungsstrategien

    Von Dr. Dr. Iranbomy, Rechtsanwalt für Staatsangehörigkeitsrecht und Menschenrechte

    Die Rücknahme einer bereits erfolgten Einbürgerung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung eines Menschen dar. Sie bedeutet nicht nur den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, sondern greift oft auch tief in die persönliche Lebenssituation des Betroffenen ein. Dabei stellt sich die Frage: Wann ist die Rücknahme rechtlich zulässig – und wo liegen ihre verfassungsrechtlichen Schranken?

    I. Gesetzliche Grundlage: § 48 VwVfG und § 35 StAG

    Die Rücknahme einer Einbürgerung erfolgt regelmäßig auf Grundlage von § 48 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 35 StAG. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt (hier: die Einbürgerung) zurückgenommen werden, wenn er durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde.

    Wird z. B. ein ausländischer Pass oder eine Geburtsurkunde vorgelegt, deren Fälschungscharakter erst Jahre später entdeckt wird, kann dies nach der herrschenden Rechtsprechung zur Rücknahme der Einbürgerung führen. Die Frist zur Rücknahme beträgt ein Jahr ab Kenntnis (§ 48 Abs. 4 VwVfG).

    II. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in mehreren Entscheidungen betont, dass eine auf Täuschung beruhende Einbürgerung nicht durch Art. 16 GG geschützt ist.

    BVerfG, Beschluss vom 24.5.2006 – 2 BvR 669/04:

    „Wer sich durch Täuschung in den Staatsverband einschleicht, kann sich nicht auf den Schutz des Art. 16 GG berufen.“

    Somit ist klar: Wer die Staatsangehörigkeit durch falsche Angaben oder gefälschte Urkunden erlangt, kann sie auch wieder verlieren. Der Vertrauensschutz tritt in solchen Fällen zurück.

    III. Grenzen der Rücknahme: Subjektive Unkenntnis und Mitverantwortung der Behörde

    Doch nicht jede Verwendung einer später als gefälscht erkannten Urkunde rechtfertigt automatisch eine Rücknahme. Es muss nachweisbar sein, dass der Antragsteller wissentlich und willentlich getäuscht hat. Ein gutes Beispiel hierfür ist, wenn sich eine Person auf Dokumente verlässt, die von einer ausländischen Behörde offiziell ausgestellt wurden – auch wenn diese später als falsch oder unzuständig eingestuft wird.

    In solchen Fällen gilt:

    • Objektiv gefälschte Dokumente rechtfertigen nicht automatisch die Rücknahme, wenn subjektiv keine Täuschungsabsicht vorlag.
    • Eine Mitverantwortung deutscher Behörden, die trotz erkennbarer Zweifel jahrelang untätig blieben, kann zum Ausschluss der Rücknahme führen.
    • Der Betroffene kann sich auf das verfassungsrechtliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit und auf das Vertrauensschutzgebot berufen, wenn sein Verhalten nicht vorwerfbar ist.

    IV. Verteidigungsansätze aus anwaltlicher Sicht

    Als Verteidiger einer betroffenen Person ist es entscheidend, auf folgende Punkte hinzuweisen:

    1. Kein subjektives Fehlverhalten:
      Der Mandant war sich der Fälschung nicht bewusst. Er erhielt die Urkunde von einer offiziell wirkenden ausländischen Stelle und handelte im guten Glauben.
    2. Verfahrensfehler und verspätete Reaktion:
      Die Behörde hätte bereits bei Antragstellung Zweifel haben müssen. Wird erst Jahrzehnte später reagiert, ist die Rücknahme unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung oder Treuwidrigkeit angreifbar.
    3. Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs:
      Die Rücknahme hätte gravierende Folgen für Familie, Beruf und sozialen Status des Betroffenen. Diese Folgen sind angesichts der Umstände nicht gerechtfertigt.
    4. Fehlende Beweislast für Täuschungsabsicht:
      Die Behörde muss beweisen, dass der Mandant vorsätzlich getäuscht hat. Bloße Mutmaßungen genügen nicht.

    V. Fazit

    Die Rücknahme der Einbürgerung wegen gefälschter Urkunden ist rechtlich möglich, aber nicht in jedem Fall gerechtfertigt. Einzelfallgerechtigkeit und das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit sind stets zu prüfen. Besonders in Fällen, in denen die Betroffenen gutgläubig und ohne Täuschungsabsicht gehandelt haben, kann eine Rücknahme unverhältnismäßig und rechtlich angreifbar sein.

    Als Anwalt ist es unsere Aufgabe, diese Einzelfälle differenziert zu betrachten, Grundrechte zu verteidigen und Betroffenen gegen pauschale Verdächtigungen zur Seite zu stehen – denn auch der Staat darf sich nicht auf Dauer über seine Mitverantwortung hinwegsetzen.

    Für eine Verteidigung in Ihrem konkreten Fall biete ich eine individuelle Prüfung aller Umstände an, inklusive Akteneinsicht, Gutachtenerstellung und ggf. Klage gegen die Rücknahmeentscheidung.

    Dr Dr IRANBOMY 

    Info@IRANBOMY.com



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