Das Überfahren einer Ampel trotz Rotlichtzeichen stellt gemäß §§ 49 Abs. 3 Nr. 2 und 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar.
Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn der Verkehrsteilnehmer trotz rot leuchtender Ampel in den von der Ampel geschützten Bereich einfährt. Als geschützter Bereich, auch Gefahrenbereich genannt, wird der gesamte Bereich hinter der Lichtsignalanlage bezeichnet, bspw. ein Bahnübergang oder eine Kreuzung.
Kommt der Kraftfahrer zwar erst hinter der roten Ampel aber noch vor dem Gefahrenbereich zum Stehen, liegt lediglich ein sogenannter „Haltelinienverstoß“ vor. Dieser wird mit einem geringen Bußgeld von 10 € geahndet.
Sanktioniert wird beim Rotlichtverstoß die von dem Verkehrssünder für Andere ausgehende Gefahr. Unerheblich ist dabei, ob durch das Überfahren der Rotphase eine konkrete Verkehrsgefährdung entstanden ist.
Überfährt der Betroffene eine rote Ampel, kommt es entscheidend darauf an, wie lange diese beim Überfahren bereits rot war.
Leuchtet das Rotlicht beim Einfahren in den Gefahrenbereich weniger als eine Sekunde, liegt ein sogenannter „einfacher Rotlichtverstoß“ vor. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie. Ist keine Haltelinie vorhanden, ist das Einfahren in den Gefahrenbereich maßgeblich. Das bedeutet, dass kein Rotlichtverstoß vorliegt, wenn zwar die Haltelinie überfahren wird, aber der Betroffene noch vor der Kreuzung zum Stehen kommt. Bei einem einfachen Rotlichtverstoß wird ein Bußgeld von 90 € verhängt hinzu kommt ein Punkt in Flensburg.
Von einem „qualifizierten Rotlichtverstoß“ spricht man, wenn die Haltelinie vor einer roten Ampel überfahren wird und die Ampel zu diesem Zeitpunkt bereits länger als eine Sekunde rot leuchtete. Das Bußgeld für einen qualifizierten Rotlichtverstoß fällt mit 200 € deutlich höher aus. Zusätzlich muss der Fahrer 2 Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot in Kauf nehmen. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß kann nicht mehr mit Unachtsamkeit erklärt werden, sondern stellt einen ganz besonders groben Pflichtverstoß dar. Er zeugt von einer sehr unaufmerksamen Fahrweise, die eine Gefährdung aller Verkehrsteilnehmer darstellen kann.
Wurde durch das Überfahren der roten Ampel zusätzlich noch ein anderer Verkehrsteilnehmer oder fremdes Eigentum konkret gefährdet, oder eine Sachbeschädigung verursacht, erhöht sich das Bußgeld sowohl bei einem einfachen als auch bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß. Eine „Gefährdung“ liegt immer dann vor, wenn man mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen hat, dass es zu einem Schaden an Eigentum oder Personen kommen kann. Dies ist bei einem „Beinahe-Unfall“ der Fall, bei dem das Eintreten eines Unfalls nur durch Zufall ausgeblieben ist. Überfährt ein Kraftfahrer eine rote Ampel und fährt in die Kreuzung ein, ohne hierbei den vorfahrtsberechtigten Gegenverkehr zu beachten, gefährdet er in diesem Moment konkret die anderen Verkehrsteilnehmer. Eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer besteht nicht, wenn sich diese zwar in der Nähe der Kreuzung, aber in sicherer Entfernung befinden. Das Bußgeld für einen einfachen Rotlichtverstoß erhöht sich bei einer Gefährdung von 90 € auf 200 €. Zusätzlich wird ein weiterer Punkt in Flensburg und ein Monat Fahrverbot fällig. Hat der einfache Rotlichtverstoß zu einer Sachbeschädigung geführt, beziffert sich das Bußgeld auf 240 €. Ein Monat Fahrverbot sowie 2 Punkte in Flensburg müssen ebenfalls in Kauf genommen werden. Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß erhöht sich das Bußgeld bei einer Gefährdung von 200 € auf 320 €. Hat der Betroffene zudem fremdes Eigentum auch tatsächlich beschädigt, werden 360 € fällig. In beiden Fällen erhält er ein Fahrverbot über einen Monat und bekommt 2 Punkte im Flensburger Zentralregister.
Nachweis:
In Betracht kommt zum einen die Verkehrskontrolle durch die „Ampelblitzer„. Diese stellen fest, wie lange die Ampel beim Überqueren der Haltelinie und Einfahren in den Gefahrenbereich bereits rot war. Der Rotblitzer wird meist durch das Durchfahren einer in den Boden vor- und hinter der Haltelinie eingebrachten Induktionsschleife ausgelöst. Sobald ein Kraftfahrer die erste Kontaktschleife überfahren hat, wird der Blitzer dann ausgelöst. Überfährt der Autofahrer dann noch die zweite Kontaktschleife, schießt der Blitzer ein zweites Bild. Durch die zwei Kontaktschleifen kann der Blitzer feststellen, ob der Betroffene tatsächlich in den von der Ampel geschützten Gefahrenbereich eingefahren oder noch rechtzeitig stehen geblieben ist, ohne die Haltelinie endgültig zu überschreiten. Die Bußgeldbehörde kann anschließend mit Hilfe des fotografierten Nummernschilds den Fahrer und dessen Adresse ermitteln und ihm so die Bescheide zustellen.
Es können auch Polizisten oder befugte Ordnungsbeamte einen Rotlichtverstoß feststellen und an die Bußgeldstelle weitergeben. Hierzu setzen diese bei der mobilen Rotlichtüberwachung mehrere Videokameras zur Beweisführung ein. Eine Kamera filmt dabei die Ampelanlage samt Signalphasen, um den Rotlichtverstoß zu dokumentieren, eine andere wird entgegen der Fahrtrichtung positioniert, um den Fahrer identifizieren zu können.
Der Polizist oder befugte Ordnungsbeamte kann einen Rotlichtverstoß auch ohne technische Hilfsmittel ahnden. Der Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ohne technische Hilfsmittel ist jedoch nicht einfach. Eine Möglichkeit ist, dass der Polizist bzw. Ordnungsbeamte zur Unterscheidung eines einfachen von einem qualifizierten Rotlichtverstoß die Sekunden mitzählt („21, 22, 23“). Grundsätzlich gehen die Verkehrsrichter allerdings davon aus, dass das Mitzählen mit einem hohen Fehlerrisiko behaftet ist, sodass in der Regel erst von einem qualifizierten Rotlichtverstoß ausgegangen werden kann, wenn der Polizist oder Ordnungsbeamte die Zahl „23“ vollständig ausgesprochen oder beim stillen Zählen genannt hat. Bloß gefühlsmäßige Schätzungen, dass die Ampel beim Überqueren schon für mindestens eine Sekunde lang rot war, bevor der Fahrer die Haltelinie überfahren hat, lassen die Gerichte als Beweis nicht genügen. Grund hierfür ist das hohe Fehlerrisiko solcher Schätzungen. Die Richter verlangen daher Tatsachen, auf denen die Schätzung der Dauer der Rotlichtphase beruht. Dafür müssen Polizisten bzw. Ordnungsbeamte darlegen, nach welcher Methode sie die Zeit geschätzt haben, in welcher Entfernung sich das Fahrzeug zur Haltelinie befand, als die Ampel auf Rot umgesprungen ist und mit welcher Geschwindigkeit es in die Kreuzung eingefahren ist. Lediglich bei sehr langen Rotlichtphasen ist es denkbar, dass ein Polizist oder Ordnungsbeamter die Zeitspanne gefühlsmäßig schätzt.
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