Grundsatz der freien Abtretung von GmbH-Anteilen
Grundsätzlich gilt im GmbH-Recht, dass Geschäftsanteile frei verkäuflich sind (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Jeder verkaufswillige Gesellschafter kann somit seinen GmbH-Anteil an jeden beliebigen Käufer verkaufen, der dann neuer Gesellschafter wird und mit den Altgesellschaftern grundsätzlich gleichberechtigt ist.
Gründe für Abänderung im Shareholder Agreement
In der Praxis wird dieser Grundsatz in Gesellschaftervereinbarungen (Shareholder Agreement, SHA) häufig abgeändert. Gründe sind, dass die Altgesellschafter erstens nicht jeden neuen Gesellschafter akzeptieren möchten (möglicherweise ein Wettbewerber) und zweitens der Kreis der Gesellschafter möglichst klein und konstant gehalten werden soll. Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft ist die GmbH meist auf das persönliche Vertrauen der GmbH-Gesellschafter angewiesen. Daneben möchten sich die Gesellschafter häufig auch die Option offenhalten, bei günstigen Bedingungen der Veräußerung selbst „zuzuschlagen“.
Vinkulierung
Solche Vinkulierungen („Fesselungen“) der Geschäftsanteile sind zulässig (§ 15 Abs. 5 GmbH). Die einfachste Form der Vinkulierung knüpft die Abtretung an die Zustimmung der Gesellschaft. Dann ist aber die Fragen, wann die Zustimmung zum Verkauf erteilt werden soll/muss. Ein willkürliches Verbot eines Verkaufes oder auch nur die Rechtsunsicherheit, ob die Zustimmung erteilt wird, ist keine interessengerechte Lösung.
Rights of First Refusal
Daher hat die Praxis genaue Klauseln ausgefeilt, die einerseits die Zahl der Gesellschafter klein und konstant halten, andererseits dem Bedürfnis der Gesellschafter Rechnung tragen, ihre Geschäftsanteile zum Marktwert zu verkaufen. Die generell anerkannte Lösung ist es, dass die GmbH selbst und/oder die Altgesellschafter ein Vorkaufrecht (Right of First Refusal, ROFR) haben. Die Klauseln sehen häufig ein detailliertes „Bieterverfahren“ vor, die es der Gesellschaft bzw. den Altgesellschaftern ermöglichen, die Hereinnahme von Drittgesellschaftern zu verhindern bzw. an einem günstigen Verkauf zu partizipieren.
Dabei sind vielen Grundsätze zu beachten: Natürlich soll niemand zum Kauf gezwungen werden, die Anteile aber trotzdem gerecht „versteigert“ werden, was mehrere Runden notwendig macht. Da die Klauseln häufig abstrakt und kompliziert formuliert sind, möchten ich sie an einem konkreten Beispiel erläutern. Das Beispiel ist hypothetisch, ähnelt aber einem meiner Fälle und enthält eine paar typische Fallkonstellationen und Probleme.
Beispiel
Die A-GmbH hat folgende Gesellschafterstruktur (cap table):