Eine Kündigung wirft viele Fragen auf, eine der finanziell wichtigsten ist: Was wird aus meinem Resturlaub? Die Antwort ist entscheidend für Ihre Finanzen und rechtliche Absicherung. Ob Sie Ihre verbleibenden Urlaubstage nehmen können oder eine Auszahlung erhalten, hängt vom Kündigungszeitpunkt und den vertraglichen Regelungen ab.
Ihr Anspruch: Die richtige Berechnung des Resturlaubs
Die Berechnung Ihres Urlaubsanspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist klar geregelt und birgt für Arbeitnehmer oft positive Überraschungen. Entscheidend ist, ob Ihr Vertrag vor oder nach der Jahresmitte endet.
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Ausscheiden bis zum 30. Juni: Endet Ihr Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte, steht Ihnen ein anteiliger Urlaubsanspruch zu. Für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses erhalten Sie ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs. Angebrochene Urlaubstage von mindestens einem halben Tag werden zu Ihren Gunsten aufgerundet.
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Ausscheiden ab dem 1. Juli: Hier gilt eine für Arbeitnehmer sehr vorteilhafte Regelung: Verlassen Sie das Unternehmen in der zweiten Jahreshälfte, haben Sie Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub! Bei einer 5-Tage-Woche sind das 20 Urlaubstage. Ein vertraglich vereinbarter Mehrurlaub kann hiervon abweichend nur anteilig gewährt werden, aber nur, wenn Ihr Arbeitsvertrag eine explizite und rechtlich wirksame Klausel (Pro-rata-temporis-Klausel) enthält, die klar zwischen gesetzlichem und vertraglichem Urlaub unterscheidet.
Urlaub nehmen oder auszahlen lassen?
Grundsätzlich hat die tatsächliche Freistellung von der Arbeit Vorrang vor einer finanziellen Abgeltung. Können Sie den Urlaub während der Kündigungsfrist noch nehmen, ist dies die Regel. Oft werden Arbeitnehmer auch freigestellt. Achten Sie hier aber auf die Formulierung: Nur eine unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaub sorgt dafür, dass die Tage als genommen gelten. Bei einer widerruflichen Freistellung bleibt Ihr Urlaubsanspruch theoretisch bestehen und müsste am Ende ausgezahlt werden.
Ist es aus betrieblichen Gründen, wegen einer zu kurzen Kündigungsfrist oder aufgrund von Krankheit nicht möglich, den Urlaub zu nehmen, muss der Arbeitgeber ihn auszahlen. Diese sogenannte Urlaubsabgeltung wird auf Basis Ihres durchschnittlichen Bruttoverdienstes der letzten 13 Wochen vor Vertragsende berechnet.
Verfällt mein Urlaub automatisch? Ein klares Nein!
Entgegen einer weit verbreiteten Annahme verfällt nicht genommener Urlaub nicht mehr automatisch am Jahresende. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts schützt Arbeitnehmer hier stark. Ihr Anspruch verfällt nur, wenn Ihr Arbeitgeber Sie nachweislich, klar und rechtzeitig über Ihren konkreten Urlaubsanspruch informiert und Sie aufgefordert hat, diesen zu nehmen, verbunden mit dem Hinweis, dass er andernfalls verfällt. Die Beweislast hierfür liegt vollständig beim Arbeitgeber.
Sonderfall Aufhebungsvertrag: Verhandeln Sie Ihren Urlaub!
In einem Aufhebungsvertrag können und sollten Sie das Thema Urlaub präzise regeln. Legen Sie genau fest, wie viele Tage abgegolten werden und in welcher Höhe. Seien Sie besonders vorsichtig bei pauschalen Ausgleichsklauseln, die oft ungewollt zu einem Verzicht auf die wertvolle Urlaubsabgeltung führen können.
Die Regelungen zum Resturlaub sind ein starkes Recht für Arbeitnehmer. Um sicherzugehen, dass Ihre Ansprüche korrekt berechnet und durchgesetzt werden, ist eine anwaltliche Prüfung nach einer Kündigung dringend zu empfehlen.
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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht – Daud Haque
Als Gründer der renommierten Arbeitsrechtsboutique Haque. und der digitalen Anlaufstelle notruf-kuendigung.de verkörpert Rechtsanwalt Haque eine neue Generation juristischer Exzellenz im Arbeitsrecht. Seine Spezialisierung auf Kündigungsschutz und die Meisterung komplexer Verhandlungssituationen – von Aufhebungsverträgen bis zu umfassenden Abwicklungen – basiert nicht nur auf dem Abschluss des Fachanwaltslehrgangs, sondern auch auf einer seltenen interdisziplinären Kompetenz im Unternehmens-, Kapitalmarkt- und Konzernrecht. Geschärft durch die erfolgreiche Führung von Verfahren auch in juristischen Auseinandersetzungen von erheblicher Tragweite gegen Großkonzerne, vertritt er die Interessen von Arbeitnehmern mit strategischem Weitblick und unnachgiebiger Konsequenz, um vor Arbeitsgerichten stets das bestmögliche Resultat – sei es eine maximale Abfindung, ein hervorragendes Zeugnis oder die Weiterbeschäftigung – zu sichern.
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