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    Home » Regressforderung nach fingiertem Unfall – keine Sonderzuständigkeit der Versicherungskammer
    Rechtsformen

    Regressforderung nach fingiertem Unfall – keine Sonderzuständigkeit der Versicherungskammer

    adminBy adminApril 23, 2025Keine Kommentare2 Mins Read
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    Kammergericht bestätigt: Rückgriffsklage wegen Versicherungsbetrugs fällt nicht unter § 72a GVG – allgemeine Zivilkammer zuständig

    Mit Beschluss vom 03.04.2025 (Az. 2 UH 9/25, BeckRS 2025, 6095) hat das Kammergericht Berlin klargestellt, dass Rückgriffsansprüche eines Kfz-Haftpflichtversicherers gegen einen Versicherungsnehmer wegen eines fingierten Verkehrsunfalls keine Streitigkeit aus einem Versicherungsvertragsverhältnis im Sinne von § 72a Abs. 1 Nr. 4 GVG darstellen. Vielmehr handelt es sich um deliktische Ansprüche, über die die allgemeinen Zivilkammern zu entscheiden haben.

    Rückgriffsklage nach mutmaßlich fingiertem Unfall

    Ein Versicherungsnehmer hatte gegenüber seiner Kfz-Haftpflichtversicherung einen Verkehrsunfall angezeigt. Der Versicherer regulierte daraufhin einen Schaden in Höhe von 5.002,15 Euro. Später stellte sich heraus, dass es sich um einen manipulierten Unfall gehandelt haben könnte. Der Versicherer erhob daraufhin Regressklage gegen den Versicherungsnehmer und beantragte Rückzahlung des Betrags.

    Die zunächst zuständige Zivilkammer für Versicherungssachen erklärte sich für unzuständig und gab die Sache wegen vermeintlicher „Verkehrsunfallsache“ an eine allgemeine Kammer weiter. Dort wurde wiederum ein Zuständigkeitskonflikt ausgelöst, der schließlich dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt wurde.

    Keine Sonderzuständigkeit nach § 72a GVG

    Das KG entschied eindeutig: Die besondere Zuständigkeit der Versicherungskammern nach § 72a Abs. 1 Nr. 4 GVG greift hier nicht. Maßgeblich sei, dass sich die klägerischen Ansprüche nicht aus dem Versicherungsvertrag ableiten, sondern auf einen deliktischen Rückgriff nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gestützt werden. Solche Regressforderungen sind nicht vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst.

    Zudem betonte das KG, dass die Auslegung des Begriffs „aus Versicherungsvertragsverhältnissen“ eng zu erfolgen habe. Rückgriffsforderungen nach betrügerisch verursachten Versicherungsfällen bleiben außen vor. Entscheidend sei nicht das Bestehen eines Vertrags, sondern die rechtliche Anspruchsgrundlage – und die sei hier rein deliktisch.

    Bedeutung für die Praxis der Versicherer

    Die Entscheidung stärkt die rechtliche Klarheit bei Regressverfahren nach Versicherungsbetrug. Versicherer können sich darauf verlassen, dass solche Streitigkeiten von den allgemeinen Zivilkammern zu verhandeln sind – auch wenn das Versicherungsverhältnis formell besteht. Dies vermeidet unnötige Zuständigkeitskonflikte und erleichtert die prozessuale Einordnung solcher Rückgriffsfälle.


    Fazit:
    Ein Rückgriff gegen den eigenen Versicherungsnehmer wegen eines vorgetäuschten Unfalls fällt nicht unter die besondere Zuständigkeit der Versicherungskammern. Versicherer tun gut daran, ihre Klagen in solchen Fällen von vornherein bei den allgemeinen Zivilkammern einzureichen. Das schafft Verfahrenssicherheit und spart Zeit.



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