Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das am 28. Juni 2025 in Kraft tritt, setzt Deutschland die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act, EAA) um. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten, um Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Dieser Beitrag erläutert die zentralen Regelungen des BFSG, den Anwendungsbereich und die Herausforderungen für Unternehmen, insbesondere im E-Commerce, sowie die rechtlichen und praktischen Implikationen.
Ziele und Anwendungsbereich des BFSG
Das BFSG verfolgt das Ziel, Barrierefreiheit in der EU zu harmonisieren und den Zugang zu Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Es richtet sich an private Wirtschaftsakteure im B2C-Bereich und umfasst gemäß § 1 Abs. 2 BFSG folgende Produkte und Dienstleistungen:
- Produkte: Computerhardware (z. B. Laptops, Smartphones), Selbstbedienungsterminals (z. B. Fahrkarten- oder Geldautomaten), Telekommunikationsgeräte (z. B. Router) und Geräte für audiovisuelle Mediendienste (z. B. Smart-TVs).
- Dienstleistungen: Elektronischer Geschäftsverkehr (z. B. Onlineshops, Buchungsplattformen), E-Books, Online-Banking und bestimmte Personenbeförderungsdienste.
Rechtsanwalt Fritsch: „Wer in der Pflicht ist und Anforderungen nicht umsetzt, setzt sich einem hohen Abmahnungsriciko aus!“
Ausgenommen sind Kleinunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und maximal 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme), die Dienstleistungen anbieten (§ 1 Abs. 3 BFSG). Hersteller, Importeure und Händler von Produkten unterliegen hingegen unabhängig von ihrer Größe den Vorgaben. Fritsch: „Damit ist quasi jeder Shop verpflichtet, für elektronische Barrierefreiheit zu sorgen!“
Definition und Anforderungen der Barrierefreiheit
Barrierefreiheit im Sinne des BFSG bedeutet, dass Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe“ zugänglich und nutzbar sein müssen (§ 3 Abs. 1 BFSG). Die technischen Anforderungen sind in der Barrierefreiheitsstärkungsverordnung (BFSGV) detailliert geregelt und orientieren sich an der harmonisierten Norm EN 301 549, die die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1, Level AA) umfasst. Wesentliche Vorgaben sind:
- Multisensorischer Zugang: Informationen müssen über mindestens zwei Kanäle (z. B. visuell und auditiv) verfügbar sein.
- Verständlichkeit: Inhalte müssen klar, in geeigneten Schriftgrößen, mit ausreichendem Kontrast und in assistiven Formaten bereitgestellt werden.
- Technische Standards: Webseiten und Apps müssen WCAG 2.1 entsprechen, einschließlich barrierefreier Navigation, Bedienbarkeit und Kompatibilität mit Assistenztechnologien wie Screenreadern.
Verpflichtungen für Unternehmen
Das BFSG legt Unternehmen konkrete Pflichten auf:
- Barrierefreie Gestaltung: Onlineshops, Bezahlvorgänge, Buchungsplattformen und rechtliche Informationen wie AGB müssen barrierefrei zugänglich sein. Dazu gehört die klare Strukturierung von Inhalten, die Vermeidung rein grafischer Informationen (z. B. Preise nur in Bildern) und die Barrierefreiheit von Drittanbieter-Komponenten.
- Konformitätserklärung: Hersteller müssen Produkte mit einer CE-Kennzeichnung versehen und eine Konformitätserklärung gemäß Anlage 2 BFSG ausstellen, die fünf Jahre aufzubewahren ist (§ 14 BFSG).
- Barrierefreiheitserklärung: Dienstleister müssen eine barrierefreie Erklärung auf ihrer Webseite veröffentlichen, die die Einhaltung der Anforderungen bestätigt und die zuständige Marktüberwachungsbehörde nennt (§ 14 BFSG, Anlage 3).
- Marktüberwachung: Die Einhaltung wird von den Marktüberwachungsbehörden der Länder kontrolliert. Verstöße können Bußgelder bis zu 100.000 Euro, Vertriebsverbote oder Abmahnungen nach sich ziehen (§ 37 BFSG).
Praktische Herausforderungen und Umsetzung
Die Umsetzung des BFSG stellt Unternehmen vor technische und organisatorische Herausforderungen. Besonders die Anpassung bestehender Webseiten und Apps erfordert erhebliche Investitionen in Zeit und Ressourcen. Empfohlene Maßnahmen sind:
- Analyse bestehender Systeme: Tools wie WAVE, axe oder BITV-Test helfen, Barrierefreiheitsmängel zu identifizieren.
- Einbindung von Experten: Fachleute für Barrierefreiheit können die Einhaltung der WCAG 2.1 sicherstellen.
- Barrierefreiheitserklärung: Diese muss klar, verständlich und selbst barrierefrei gestaltet sein.
- Langfristige Planung: Frühzeitige Anpassungen vermeiden kostspielige Nachbesserungen und rechtliche Konsequenzen.
Automatisierte Tools wie Overlays sind oft unzureichend, da sie die komplexen Anforderungen des BFSG nicht vollständig erfüllen und selbst Barrierefreiheitsprobleme verursachen können. Zudem bietet die barrierefreie Gestaltung Vorteile wie eine verbesserte Nutzererfahrung und Suchmaschinenoptimierung (SEO), da klare Strukturen auch für Suchmaschinen vorteilhaft sind.
Kritik und gesellschaftliche Relevanz
Behindertenverbände wie die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL) begrüßen das BFSG, kritisieren jedoch, dass es sich auf digitale Produkte und Dienstleistungen beschränkt und die Barrierefreiheit der physischen Umwelt vernachlässigt. Dies wird als unzureichend im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) gesehen. Dennoch markiert das Gesetz einen wichtigen Schritt hin zu einer inklusiveren Gesellschaft. Unternehmen, die die Anforderungen proaktiv umsetzen, können neue Zielgruppen erschließen und ihre Marktposition stärken.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verpflichtet Unternehmen ab dem 28. Juni 2025, digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Die Umsetzung erfordert technische Anpassungen, insbesondere im E-Commerce, und eine enge Zusammenarbeit mit Experten. Unternehmen, die frühzeitig handeln, vermeiden nicht nur rechtliche Risiken, sondern profitieren von einer inklusiveren Kundenansprache und potenziellen Wettbewerbsvorteilen. Das BFSG ist ein Meilenstein für die Inklusion, auch wenn es den Ansprüchen der UN-BRK nicht vollständig gerecht wird.
Gern sind wir Ihr juristischer Ansprechpartner zum Thema BFSG.
Quellen:
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
- www.gesetze-im-internet.de
- Barrierefreiheitsstärkungsverordnung (BFSGV)
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit, www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de
- Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1), www.w3.org