Sie sind Beschuldigter im Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte (184b StGB) oder entsprechend jugendpornographischer Inhalte? Dann lesen Sie diesen Rechtstipp vielleicht erst, nachdem die Polizei bei einer Hausdurchsuchung war. Aus langjähriger Erfahrung in Verfahren wegen dieser Vorwürfe, weiß Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk (Kanzlei in Coesfeld) zu berichten, daß vor der Durchsuchung die Polizei abseits des eigentlichen Vorwurfs bereits intensiv über Sie als Person recherchiert hat. Infolge von Erkenntnissen aus der Durchsuchung bei Ihnen und aufgrund Ihrer Äußerungen finden diesbezüglich unter Umständen weitere Ermittlungen statt. Gibt es dabei potentiell Kinder in Ihrem Umfeld, werden die Ermittlungen gegen Sie schnell öffentlicher, als es ohnehin schon durch die Polizeifahrzeuge vor Ihrer Haustür ist. Denn der Kreis der Mitwisser wird größer.
Recherchen vor der Hausdurchsuchung
Durch die Beamten, die bei Ihnen durchsuchen, wird vor dem Zugriff eine Internetrecherche zur Person bezüglich der sozialen Stellung, Familienstand, beruflichen Tätigkeit, Ehrenämtern, Auftritt in sozialen Netzwerken usw. durchgeführt. Ebenso wird abgefragt, ob Sie Inhaber einer Waffenbesitzkarte (WBK) oder eines Jagdscheins sind (falls ja, wird das Verfahren der Waffenbehörde gemeldet).
Ob Mitglied bei der Feuerwehr, Vorstand im Kunstverein, Fußballtrainer, Stadtmarketingverein, Stadtratsmitgliedschaft, Flüchtlingshelfer, Geschäftsführer einer GmbH oder freiberuflicher Fotograph usw. – alles, was über Sie frei zugänglich abgerufen werden kann, wird ermittelt. Dies gilt ebenso für das familiäre Umfeld.
Ermittlungen im Umfeld durch Erkenntnisse aus Recherche und Durchsuchung
All das ist unangenehm, aber grundsätzlich für den Beschuldigten folgenlos…
… es sei denn: ein möglicher Kontakt zu Kindern in Ihrem Privatleben wird ermittelt. Sind Sie z.B. Jugendfußballtrainer, als Fotograph im örtlichen Kindergarten gewesen, oder gar beruflich mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt, droht Gefahr, daß entsprechende Mitteilungen stattfinden – oder aber weitere Ermittlungsmaßnahmen legen den Vorwurf auch Dritten gegenüber offen.
Ein Beispiel: Auf Ihrem beschlagnahmten Laptop findet sich eine Ihrer Bewerbungen mit Lebenslauf. Sie stellen sich dort vor mit: „Öffentlichkeitsarbeit für den Kindergarten XYZ, private Elterninitiative zur Betreuung von Kindern“ oder auch „Hausmeister in der Grundschule ABC vom Jahr x bis Jahr Y“… Die Polizei wird regelmäßig weiter im Umfeld des Kindergartens oder der Grundschule ermitteln (z.B. beim Vorstand, Lehrern), ob es dort Hinweise gibt, daß Sie Kinder aktiv sexuell mißbraucht haben könnten. Üblicherweise werden die befragten Personen dazu angehalten, über die Ermittlungen und Befragungsinhalte zu schweigen. Aber die Katze ist aus dem Sack und Menschen tratschen gerne….
Ein weiteres Beispiel: Sie haben minderjährige Kinder im Haus [hier weiß man ohnehin nun von dem Verfahren] oder Sie haben minderjährige Neffen, Nichten oder Enkelkinder. Ihre Verwandten wissen noch nichts vom Verfahren, werden es aber sehr bald. Denn die Polizei wird sich „aus gefahrenabwehrenden Gründen“ an das zuständige Jugendamt wenden und dort z.B. melden:
„Betreff: Nachricht über einen Ermittlungsvorgang mit der Bitte um Prüfung von Maßnahmen
Sehr geehrte Damen und Herren vom zuständigen Jugendamt,
ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass unter dem polizeilichen Aktenzeichen 123456789 ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn M.M. wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Inhalte geführt wird. … Der Tatverdacht wurde bereits erhärtet.
Der Beschuldigte hat eine x-jährige Enkelin, welche gelegentlich bei ihm übernachtet.
Die Personalien des Mädchens lauten:
Enkelin 123, wohnhaft Enkelin-Straße in Musterstadt
Der obige Sachstand wird Ihnen zur Kenntnisnahme und mit der Bitte um Prüfung von Maßnahmen in eigener Zuständigkeit übersandt.“
Ihre Familie wird „begeistert“ sein, aus heiterem Himmel eine Vorladung vom Jugendamt zu erhalten und dort erstmals davon zu erfahren, daß gegen den Opa oder den Onkel – als gegen SIE – wegen Kinderpornos ermittelt wird. Selbiges gilt ebenso für den möglichen „Zugriff“ auf Nachbarskinder u.ä.
Vielfältige Probleme erfordern professionellen Rechtsbeistand
Die oben genannten vielfältigen, unschönen Begleiterscheinungen des Strafverfahrens, die fernab des konkreten Vorwurfs drohen, verdeutlichen einmal mehr: Schweigen Sie gegenüber der Polizei! Sogar jeder vermeintliche Smalltalk über Sie selbst, Ihre Familie und Hobbys kann existenzbedrohende, mindestens rufschädigende Folgen haben.
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, wie Sie – zurecht oder unrecht – in den Verdacht geraten können, mit Kinderpornographie zu tun zu haben. Es kann eine Meldung vom NCMEC aus den USA ebenso sein, wie eine Strafanzeige Dritter aufgrund eines Chats. Eines ist allen Strafverfahren gleich: Es wird Sie allein überfordern!
Sobald Ihnen der Vorwurf bekannt gemacht wird durch Hausdurchsuchung (Standardfall) oder lediglich Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung (Ausnahmefall) sollten Sie sich einem erfahrenen Strafrechtsspezialisten mit Expertise in diesem Sonderbereich des Sexualstrafrechts anvertrauen. Heiko Urbanzyk aus Coesfeld hat seit vielen Jahren bundesweite Erfahrung als Strafverteidiger. Unbeachtlich des – sogar unter Anwälten – vielverachteten Tatvorwurfs setzt er sich vorbehaltlos für Ihre Verteidigung ein.