Änderung des Schulgesetzes und der Sekundarstufen-Verordnung — die neue Regelung
Regelmäßig, also für den größten Teil der Schülerinnen und Schüler in Berlin, folgt nach sechs Jahren Grundschule der Wechsel in die 7. Klasse der Oberschule bzw. weiterführenden Schule. Weiterführend bedeutet, dass auf der Primarstufe der Grundschule die Sekundarstufe aufbaut, die Klassenstufen 7 bis 10 der Sekundarstufe I der Sekundarschule, der Integrierten Sekundarschule (mit Oberstufe) und der Gemeinschaftsschule sowie die Klassenstufen 7 bis 9 des Gymnasiums. Auf diesen mittleren Bildungsweg kann dann die Sekundarstufe II an den Gymnasien, an den Gemeinschaftsschulen und den Integrierten Sekundarschulen (ISS) folgen, somit der höhere Bildungsweg zur Hochschulreife, zum Abitur oder Fachabitur. Für manche Schülerinnen und Schüler ein langer und anstrengender Weg, der bislang am Gymnasium durch ein Probejahr in der 7. Klassenstufe, also im ersten Jahr nach dem Wechsel von der Grundschule abgekürzt werden sollte. Dieses Probejahr am Gymnasium wird mit Beginn des Schuljahres 2025/2026 (ab 01.08.2025) entfallen. Für das Übergangsverfahren von der Grundschule in die Jahrgangsstufe 7 an weiterführenden Schulen gilt ab dem Schuljahr 2025/2026 die neue Fassung des § 56 des Berliner Schulgesetzes (SchulG) und des § 29 a Absatz 2 bis 5 der Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO). Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Eignung zur Anmeldung an einem Gymnasium nicht bereits durch eine Förderprognose bis zu einem Notenschnitt von 2,2, also durch ausreichend gute Noten insbesondere in Deutsch und Mathe nachweisen konnten, gilt nun, dass sie an einem eintägigen Probeunterricht teilnehmen können. Ein ganzes Probejahr wird also durch wenige Stunden eines Probetags ersetzt. Bei Kindern mit einem Notenschnitt von 2,3 bis 2,7 soll nun nicht mehr Elternwille und das Ermessen des Gymnasiums zählen, sondern ihre Tagesform im Probeunterricht. Einigen Kindern soll damit erspart bleiben, nach einem Jahr die Schule und den inzwischen gewachsenen Klassen- und Sozialverband verlassen und an einer anderen Schule, die noch einen freien Platz hat, neu anfangen zu müssen.
Mit der Neuregelung sind in den vergangenen Wochen verschiedene Fragen aufgetaucht, die ich gern aufgreifen möchte.
Wann, wie und wo findet der Probeunterricht für das Gymnasium statt?
Erstmals findet Probeunterricht am 21. Februar 2025 an je einem Gymnasium pro Bezirk nach stadtweit einheitlichen Kriterien statt. Erprobt werden an diesem Tag schriftliche Leistungen in Deutsch und Mathematik sowie fächerübergreifende Kompetenzen wie selbstständiges Arbeiten, Lösung von Problemen oder Teamfähigkeit. Für den Probeunterricht sind drei Aufgabenteile in Form von drei Arbeitsheften vorgesehen. Teil 1 umfasst Aufgabenstellungen, die sowohl in Einzelarbeit als auch in Gruppenarbeit gelöst werden sollen. Teil 2 und 3 umfassen Aufgaben in den Fächern Mathematik und Deutsch, die schriftlich zu lösen sind. Schülerinnen und Schüler, die den Probetag bestehen, durchlaufen anschließend das reguläre Aufnahmeverfahren der Gymnasien.
Es soll einen Alternativtermin für Nachzügler am 03.03.2025 geben.
Eine Begleitung der Kinder durch die Eltern zum Probeunterricht und in die Schule ist übrigens wegen des Ausschlusses der Öffentlichkeit nicht vorgesehen.
Muss ich mein Kind anmelden, muss ich einen Antrag stellen?
Den Anmeldebogen für den Probeunterricht sollen die Eltern nach Angaben der Senatsbildungsverwaltung am 31. Januar 2025 zusammen mit der sogenannten Förderprognose des Schülers oder der Schülerin, also der Empfehlung für Gymnasium oder eine andere Schulform, erhalten haben. Für den Probeunterricht anmelden müssen Eltern ihr Kind dann bis spätestens 11. Februar 2025.
Wann werden die Eltern über das Ergebnis des Probeunterrichts informiert?
Nach dem Probetag soll der Eignungsbescheid rechtzeitig bis zum Anmeldezeitraum für die weiterführende Schule (in diesem Jahr vom 6. bis 14. März) ausgehändigt bzw. übersandt werden. Das heißt: Bis zum 5. März 2025 sollen die Eltern spätestens über das Ergebnis informiert werden. Zuständig hierfür ist die zuletzt besuchte Grund- oder Gemeinschaftsschule.
Wann gilt der Probeunterricht als bestanden?
Die drei genannten Aufgabenteile werden nach Auskunft der Senatsbildungsverwaltung im Verhältnis von 20 % für den 1. Teil, 40 % für den 2. Teil und 40 % für den 3. Teil gewichtet.
Die Aufgabenstellungen, Erwartungshorizonte und Bewertungsbögen werden für alle Teststandorte zentral seitens der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgegeben. Sie entscheidet auf Grundlage der gezeigten Leistungen, ob eine positive Teilnahme am Unterricht des Gymnasiums zu erwarten ist. Der Probeunterricht gilt als bestanden, wenn insgesamt mindestens 75 % der möglichen Punkte erreicht wurden.
Kann ein negatives Ergebnis angefochten werden?
Gegen einen negativen Ergebnisbescheid kann innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden. Bei Eignungs- und Prüfungsbescheiden findet in Berlin kein Widerspruchsverfahren statt. Aufgrund der besonderen Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit empfiehlt es sich, zudem einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, also einen Eilantrag am Verwaltungsgericht Berlin zu stellen.
Bedenken Sie jedoch das Prüfungsermessen der Lehrkräfte, das kaum justiziabel ist. Erfolg verspricht eine Anfechtung vor allem, wenn formelle Fehler, also Verfahrensfehler aufgetreten sind. Lassen Sie sich zum Probeunterricht gern fachanwaltlich beraten.