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    Gründer Aktuell
    Home » Online-Coachings oft nur mit staatlicher Zulassung zulässig
    Rechtsformen

    Online-Coachings oft nur mit staatlicher Zulassung zulässig

    adminBy adminJuli 15, 2025Keine Kommentare2 Mins Read
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    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12. Juni 2025 wegweisende Grundsatzentscheidungen zu Online-Coachings getroffen, die sowohl Unternehmer als auch Verbraucher betreffen (Az. III ZR 109/24). Erstmals stellte der BGH klar: Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) gilt auch für Unternehmer und nicht nur für private Verbraucher. Damit beseitigt der BGH eine langjährige Rechtsunsicherheit und stärkt den Schutz von Selbstständigen und Gründerinnen, die in teure Mentoring-Programme investieren.

    Mentoring ohne Zulassung – Vertrag nichtig

    Im konkreten Fall hatte ein Teilnehmer ein 9-monatiges Online-Coaching zur „finanziellen Fitness“ für 47.600 Euro gebucht. Inhalt waren unternehmerisches Know-how, Lernvideos, Live-Calls und persönliche Betreuung. Eine staatliche Zulassung nach dem FernUSG lag jedoch nicht vor.

    Der BGH bestätigte nun: Es handelt sich um zulassungspflichtigen Fernunterricht. Denn das Programm vermittelt systematisch Wissen, wird überwiegend online durchgeführt (räumliche Trennung) und beinhaltet eine Lernerfolgskontrolle – z. B. durch Fragemöglichkeiten und Hausaufgaben. Ohne Zulassung ist der Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig.

    Auch Unternehmer sind geschützt

    Besonders bedeutsam ist die Aussage, dass das FernUSG auch für Unternehmer gilt. Damit profitieren nicht nur Privatpersonen, sondern auch gewerblich Handelnde vom Schutz des Gesetzes. Denn der Gesetzgeber will unseriöse Fernlehrangebote generell vom Markt fernhalten – unabhängig davon, ob der Vertrag zu privaten oder geschäftlichen Zwecken abgeschlossen wurde.

    Kein Wertersatz – Anbieter bleibt auf Kosten sitzen

    Der Coaching-Anbieter argumentierte, der Teilnehmer habe immerhin Leistungen erhalten und müsse dafür Wertersatz leisten. Doch auch hier entschied der BGH verbraucherfreundlich: Der Anbieter hatte nicht ausreichend dargelegt, welchen konkreten Wert die Leistungen für den Teilnehmer hatten oder welche Kosten dieser sich dadurch erspart hätte. Damit entfällt auch ein Anspruch auf anteilige Vergütung.

    Fazit: Coaching-Vertrag prüfen lassen lohnt sich

    Das Urteil ist ein Paukenschlag für den Coaching-Markt. Wer teure Online-Programme gebucht hat, sollte prüfen lassen, ob eine staatliche Zulassung notwendig gewesen wäre. Fehlt sie, ist der Vertrag nichtig und bereits gezahltes Geld kann vollständig zurückgefordert werden.

    Unsere Kanzlei prüft Coaching-Verträge kostenfrei und setzt Rückforderungsansprüche bundesweit durch – mit Erfahrung aus zahlreichen Verfahren gegen unzulässige Anbieter.



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