Zusammenfassung des Beschlusses des OLG München vom 06.03.2024 – 2 UF 1201/23 e zum Elternunterhalt
RA und Notar Krau
Sachverhalt:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 06.03.2024 befasst sich mit der Frage der Höhe des angemessenen Selbstbehalts
im Rahmen des Elternunterhalts nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes.
Im konkreten Fall ging es um den Anspruch eines überörtlichen Sozialhilfeträgers auf Elternunterhalt für die psychisch kranke Mutter des Antragsgegners.
Der Sozialhilfeträger hatte für die Mutter Sozialhilfeleistungen erbracht und verlangte nun vom Sohn, diese Kosten zu erstatten.
Der Sohn verfügte über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 5.300 Euro.
Das Amtsgericht hatte den Antrag des Sozialhilfeträgers auf Zahlung von Elternunterhalt zurückgewiesen, da der Sohn bei einem angemessenen Selbstbehalt von 5.000 Euro nicht leistungsfähig sei.
Gegen diese Entscheidung legte der Sozialhilfeträger Beschwerde ein.
OLG München 2 UF 1201/23 e zum Elternunterhalt
Kernaussagen des Beschlusses:
Das OLG München wies die Beschwerde des Sozialhilfeträgers zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.
Dabei stellte das Gericht folgende Grundsätze auf:
- Einfluss des Angehörigen-Entlastungsgesetzes: Das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat den Übergang des Anspruchs auf Elternunterhalt auf den Sozialhilfeträger neu geregelt. Elternunterhalt wird nur noch von leistungsstarken Kindern verlangt, deren Einkommen die Jahresobergrenze von 100.000 Euro brutto übersteigt. Diese Gesetzesänderung muss bei der Bemessung des Selbstbehalts berücksichtigt werden.
- Höhe des Selbstbehalts: Das OLG München setzt den Selbstbehalt im Elternunterhalt auf 5.500 Euro netto monatlich fest. Dieser Betrag entspricht dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen, das mit einem Gesamtbruttoeinkommen von 100.000 Euro erzielt werden kann. Diese Festlegung orientiert sich am Grundsatz des Gleichlaufs von Unterhaltsrecht und Sozialhilferecht und vermeidet eine Ungleichbehandlung von Geschwistern mit geringfügig unterschiedlichem Einkommen.
- Keine weitere Kontrolle des Eigenbedarfs: Angesichts der Höhe des pauschalen Selbstbehalts sieht das OLG München keine Notwendigkeit für eine weitere Kontrolle der Verwendung des Eigenbedarfs. Es werden keine Kreditraten, Wohnvorteile, Mietbelastungen oder Aufwendungen für Besuchsfahrten etc. anerkannt.
- Zusätzliche Altersvorsorge: Eine zusätzliche Altersvorsorge in Form von Lebensversicherungen kann jedoch berücksichtigt werden, da der Unterhaltspflichtige auch seinen eigenen angemessenen Unterhalt im Alter sicherstellen muss.
OLG München 2 UF 1201/23 e zum Elternunterhalt
Entscheidung im konkreten Fall:
Im vorliegenden Fall lag das Nettoeinkommen des Sohnes unter dem festgesetzten Selbstbehalt von 5.500 Euro.
Daher war er zur Zahlung von Elternunterhalt nicht leistungsfähig.
Bedeutung des Beschlusses:
Der Beschluss des OLG München ist die erste obergerichtliche Entscheidung zur Frage der Höhe des angemessenen Selbstbehalts im Elternunterhalt nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes.
Er dürfte daher wegweisend für die zukünftige Rechtsprechung sein.
Weitere Anmerkungen:
- Das OLG München hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
- Der Beschluss stärkt die Rechte von Kindern gegenüber ihren Eltern im Bereich des Elternunterhalts. Er trägt dem Gedanken Rechnung, dass Kinder nicht übermäßig für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen müssen und ihnen ein angemessener Selbstbehalt verbleiben soll.
OLG München 2 UF 1201/23 e zum Elternunterhalt
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss des OLG München eine wichtige Klarstellung zur Höhe des Selbstbehalts im Elternunterhalt nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz darstellt.
Er dürfte die Rechtsprechung in diesem Bereich maßgeblich beeinflussen.
OLG München 2 UF 1201/23 e zum Elternunterhalt