Das OLG Köln führt u. a. aus:
„…Solche aus anderen Quellen stammenden Informationen über Zahlungsstörungen, die auch in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden könnten, muss die Beklagte deshalb nach der gesetzlichen Wertung des § 883e Abs. 3 Nr. 1 ZPO löschen, wenn ihr die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen wird.“
Zudem sprach das OLG Köln dem dortigen Kläger einen Schadenersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO i. H. v. EUR 500,00 zu, da dem dortigen Kläger durch den Verstoß gegen die DSGVO ein immaterieller Schaden entstanden sei.
Das Urteil des OLG Köln stärkt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Es kann für Betroffene bedeuten, dass diese – nach Ausgleich ihrer Forderung – wieder die Chance auf einen wirtschaftlichen Neustart erreichen können, denn negative Eintragungen, vor allem unbezahlte Forderungen, können, was wir aus unserer täglichen Arbeit erfahren, im Alltag für Betroffene erhebliche Beeinträchtigungen verursachen.