Gemeinsames Testament darf nach dem Tod eines Ehepartners nicht mehr geändert werden – OLG Hamm erklärt Änderung zugunsten eigener Kinder für unwirksam.
Eine heimliche Änderung – mit rechtlichem Bumerang
Eine Patchwork-Familie, ein gemeinsames Testament – und am Ende ein harter Erbstreit:
Nach dem Tod eines Familienvaters setzt seine zweite Ehefrau heimlich ihre eigene Tochter ins Testament ein. Doch das Gericht urteilt klar: Diese Änderung ist unwirksam. Denn ein gemeinsames Testament wird nach dem Tod eines Ehegatten zur bindenden Verfügung – und darf nicht mehr einseitig abgeändert werden.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 27.11.2012 entschieden (Az.: I-15 W 134/12).
Die Folge: Die ursprünglich eingesetzte Stieftochter erhielt den Erbschein allein. Die spätere Änderung wurde vom Gericht verworfen.
Der Fall: Zweite Ehe, zwei Töchter – und eine neue Erbin
Ein Mann verfasst mit seiner zweiten Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament: Sie setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen die beiden Töchter aus der ersten Ehe des Mannes als Schlusserbinnen, also als Erben nach dem Tod beider Ehepartner.
Nach dem Tod des Mannes verlangt eine der Töchter ihren Pflichtteil – und bekommt ihn. Später aber ändert die Witwe das Testament – und setzt ihre eigene Tochter mit ins Erbe ein. Die Tochter aus erster Ehe geht leer aus. Oder?
Nein. Nach dem Tod der Ehefrau beantragt die übrig gebliebene Stieftochter einen alleinigen Erbschein – und bekommt Recht.
Gericht: Änderung unwirksam – § 2271 BGB schützt den ursprünglichen Willen
Das OLG Hamm bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer:
„Ein gemeinsames Testament kann nach dem Tod eines Ehepartners nur dann wirksam abgeändert werden, wenn es ausdrücklich eine solche Änderung zulässt.“
Da das hier nicht geregelt war, blieb es bei der ursprünglichen Erbeinsetzung der beiden Töchter – die nachträgliche Änderung war rechtlich bedeutungslos.
Hintergrund ist § 2271 BGB: Nach dieser Vorschrift wird ein gemeinsames Testament in wechselseitigen Regelungen nach dem ersten Todesfall bindend. Es schützt damit gerade solche Konstellationen, in denen beide Ehegatten eine gemeinsame Vorstellung vom Nachlass hatten.
Warum Patchwork-Familien besonders aufpassen müssen
Gerade in Patchwork-Familien treffen unterschiedliche Interessen aufeinander:
Kinder aus erster Ehe, neue Partner, eigene Kinder aus späteren Beziehungen – all das birgt Konfliktpotenzial.
Ein gemeinsames Testament ohne klare Regelungen zur Änderbarkeit kann hier zur Zeitbombe werden. Was heute gut gemeint ist („wir regeln alles gemeinsam“), kann morgen zum Erbstreit führen – besonders dann, wenn ein Partner heimlich neue Erben einsetzt oder Schenkungen tätigt.
Deshalb ist es für Patchwork-Familien absolut essenziell, Testamente rechtlich klar und eindeutig zu gestalten – inklusive expliziter Regelungen zur Änderungsbefugnis nach dem ersten Todesfall.
Mein Rat als Fachanwältin für Erbrecht
Wenn Sie ein gemeinsames Testament aufsetzen oder überprüfen lassen wollen, sollten Sie zwei Punkte besonders beachten:
1. Ist die Bindungswirkung gewollt – oder darf der überlebende Partner noch Änderungen vornehmen?
2. Sind alle Familienkonstellationen (Kinder, Stiefkinder, Pflichtteile) bedacht und abgesichert?
Ich prüfe mit Ihnen gemeinsam, ob Ihr bestehendes Testament wirklich zukunftssicher ist – oder ob es verdeckte Streitfallen enthält.
Ich berate Sie diskret, klar und lösungsorientiert – mit dem Ziel, Ihren letzten Willen sicher durchzusetzen.
Jetzt Testament prüfen lassen – bevor es zu spät ist
Ein gemeinsames Testament sollte kein juristisches Minenfeld sein.
Ich helfe Ihnen, Ihre Nachlassregelung klar, konfliktfrei und rechtssicher zu gestalten – damit Ihr Wille zählt.
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