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    Home » OLG Frankfurt 4 U 101/14 Fiskuserbrecht
    Rechtsformen

    OLG Frankfurt 4 U 101/14 Fiskuserbrecht

    adminBy adminFebruar 28, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    OLG Frankfurt 4 U 101/14 Fiskuserbrecht – Klage nichteheliches Kind auf Herausgabe Nutzungen + Zinsen gegen das Bundesland

    RA und Notar Krau

    Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. Dezember 2014 – 4 U 101/14 – behandelt die Frage, ob ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind eines Erblassers Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen oder Zinsen gegen das Bundesland hat, welches bei Nichtvorhandensein anderer Erben Fiskalerbe geworden ist.

    Im Mittelpunkt steht die rechtliche Auslegung von Art. 12 § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Erbrechts nichtehelicher Kinder (NEhelG).

    Hintergrund des Falls

    Die Klägerin, ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind, verlangte von dem Bundesland, das nach § 1936 BGB als Erbe ihres 1977 verstorbenen Vaters eingesetzt wurde, die Zahlung von 101.298,48 Euro.

    Dieser Betrag wurde als Entschädigung für die Nutzung der Erbschaft sowie für ersparte Aufwendungen durch das Land beansprucht.

    Das Land hatte bereits im Jahr 2003 den Wert des Nachlasses, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr, erstattet.

    Die Klägerin forderte darüber hinaus einen Nutzungsersatzanspruch von 4 % jährlich über 30 Jahre.

    Gerichtliche Entscheidung

    Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts Frankfurt.

    OLG Frankfurt 4 U 101/14 Fiskuserbrecht – Klage nichteheliches Kind auf Herausgabe Nutzungen + Zinsen gegen das Bundesland

    Der Klägerin steht lediglich ein Anspruch auf den reinen Wertersatz in Höhe des Wertes des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls zu.

    Ein weitergehender Anspruch auf Nutzungsherausgabe oder Zinsen besteht nicht.

    Das Gericht argumentierte, dass Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG lediglich einen Ersatzanspruch in Höhe des entgangenen erbrechtlichen Anspruchs gewährt, nicht jedoch Zinsen oder Nutzungsvorteile.

    Die gesetzlichen Bestimmungen nach § 818 Abs. 1 BGB analog oder §§ 2018, 2021 BGB seien nicht anwendbar, da keine Regelungslücke vorliege.

    Der Gesetzgeber habe bewusst entschieden, eine Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder vor 1949 nicht vollständig rückwirkend einzuführen, um den Vertrauensschutz des Staates als Erben nicht zu untergraben.

    Rechtliche Begründung

    OLG Frankfurt 4 U 101/14 Fiskuserbrecht – Klage nichteheliches Kind auf Herausgabe Nutzungen + Zinsen gegen das Bundesland

    Das Gericht betonte, dass die bestehende gesetzliche Regelung als verfassungsgemäß angesehen wurde, bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Jahr 2009 eine Neuregelung forderte.

    Diese Neuregelung sah jedoch vor, dass für Erbfälle vor dem 28. Mai 2009 die alte Regelung aus Gründen des Vertrauensschutzes weitgehend bestehen bleibt.

    Der Gesetzgeber wollte den vor dem Stichtag geborenen nichtehelichen Kindern lediglich einen Ausgleich für den Verlust ihres Erbrechts gegenüber dem Staat gewähren, jedoch ohne rückwirkend die Erbfolge zu ändern.

    Fazit

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt verdeutlicht, dass der Anspruch eines vor 1949 geborenen nichtehelichen Kindes auf Wertersatz beschränkt ist und keine Zinsen oder Nutzungsvorteile umfasst.

    Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers, den Staat in seiner Erbenstellung nicht rückwirkend zu belasten, sondern lediglich einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu schaffen.

    Die Revision wurde zugelassen, um eine weiterführende Klärung der Rechtslage zu ermöglichen.

    OLG Frankfurt 4 U 101/14 Fiskuserbrecht – Klage nichteheliches Kind auf Herausgabe Nutzungen + Zinsen gegen das Bundesland



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