Für eine Vielzahl elektronischer Produkte gibt es seit Kurzem neue Kennzeichnungs- und Informationspflichten.
Besonders heftig trifft es aktuell Smartphones und Tablets.
Hier gibt es bei Produktangeboten, dies gilt auch im Internet gleich drei (!) Informationspflichten:
Ich konnte konzentriere mich in diesem Beitrag auf Smartphone und Tablets, die nachfolgenden Informationspflichten können auch noch für andere Produkte gelten.
Konkrete Beispiele zu den Informationspflichten habe ich in der Grafik in diesem Beitrag dargestellt.
Funkanlagengesetz:
Für Smartphones und Tablets, die ab dem 28.12.2024 in der EU in den Verkehr gebracht wurden, gibt es gemäß § 4 a Funkanlagengesetz die Verpflichtung, dass, wenn Smartphone oder Tablet mit einem Ladegerät angeboten werden, der Verkäufer auch immer die Verpflichtung hat, das Produkt auch ohne Ladenetzteil anzubieten.
Das Funkanlagengesetz gilt in diesem Zusammenhang nicht nur für Smartphone und Tablets sondern auch für:
· Digitalkameras,
· Kopfhörer,
· Headsets,
· tragbare Videospielkonsolen,
· tragbare Lautsprecher,
· E-Reader,
· Tastaturen,
· Mäuse,
· tragbare Navigationssysteme,
· Ohrhörer.
Verpflichtend ist ferner ein Piktogramm über das Ladenetzteil.
Dieses Piktogramm muss sich in der Nähe des Preises befinden.
Im Weiteren ist durch ein zusätzliches Piktogramm zu den technischen Eigenschaften des Ladegerätes zu informieren.
Auch diese Information muss im Internet sich in der Nähe der Preisangabe befinden.
Energielabel und Produktdatenblatt für Smartphone und Tablets
Aufgrund der Verordnung (EU) 2023/1669 gibt es die Verpflichtung, bei Smartphones und Tabletts, die ab dem 20.06.2025 erstmalig in der EU in den Verkehr gebracht worden sind, wie bei anderer weißer Ware auch, über ein Energielabel und ein Produktdatenblatt zu informieren.
Die Darstellung kann, wie bei anderer weißer Ware auch, direkt erfolgen oder über eine sogenannte geschachtelte Anzeige. In diesem Fall wird über einen Pfeil mit der Energieeffizienzklasse und dem Spektrum in räumlicher Nähe zum Preis auf das Energielabel verlinkt.
Zudem ist der Pfeil mit der Energieeffizienzklasse und dem Spektrum in der Werbung darzustellen.
Doch damit nicht genug:
Informationspflichten bei bestimmten barrierefreien Produkten
Zum 28.06.2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten.
Das BFSG gilt für bestimmte Produkte, unter anderem für „Verbraucherendgeräte mit interaktiven Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden“ und „Verbraucherendgeräte mit interaktiven Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden“.
Darunter fallen Smartphones und Tablets, wie aber auch TV-Sticks.
In diesem Fall muss bei Online-Angeboten gemäß § 19 Nr. 1 der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zur Barrierefreiheit des Produktes informiert werden. Dies gilt nur dann, wenn der verantwortliche Wirtschaftsakteur (in der Regel der Hersteller) entsprechende Informationen zur Verfügung stellt. Werden keine Informationen zur Verfügung gestellt, so sind diese auch nicht darzustellen.
Viele Informationspflichten= Abmahngefahr
Zusammengefasst müsste ein aktuell in der EU in den Verkehr gebrachtes Smartphone und Tablet im Angebot enthalten in räumlicher Nähe zum Preis
- ein Piktogramm über das Ladenetzteil
- ein Piktogramm zu den technischen Eigenschaften des Ladegerätes
- ein Energielabel
- ein Produktdatenblatt
- und ggf. Informationen zur Barrierefreiheit
In der Werbung (dies gilt für eine Artikelübersichtsseite ohne Bestellmöglichkeit im Internetshop, wie aber auch bei Plattformen oder bei einer Werbung bei Google) muss über die Energieeffizienz informiert werden.
Wie immer gilt, dass fehlende Informationen wettbewerbswidrig sind und insbesondere durch sog. Abmahnvereine abgemahnt werden können und wahrscheinlich auch werden.
Eine derartige Abmahnung ist weitreichend, da entsprechende Anbieter in der Regel viele derartige Produkte anbieten, häufig auf unterschiedlichen Plattformen.
Ich berate Sie zum rechtskonformen Angebot von Smartphones oder Tablets im Internet oder einer Abmahnung wegen der Verletzung von Informationspflichten von Smartphones oder Tablets.
Zu mir und meiner Tätigkeit:
Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit über 20 Jahren Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.
Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.
Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.
Sie haben eine Abmahnung wegen der Verletzung von Kennzeichnungspflichten und fehlenden Informationen beim Angebot von einem Smartphone oder einem Tablet erhalten?
Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen einer fehlenden oder fehlerhaften Kennzeichnung oder fehlenden Information beim Angebot eines Smartphones oder eines Tablets erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:
- Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
- Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
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Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz