Ab dem 1. Mai 2025 gilt das neue Namensrecht in Deutschland.
Im Einklang mit den neuen Regeln dürfen die Ehegatten einen Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen können, der sich aus ihrer beider Familiennamen mit oder ohne Bindestich zusammensetzt.
Wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung die Ehegatten bereits einen Doppelnamen führen, kann auch dieser in Gänze oder jeweils einer der Namen zum Familiennamen bestimmt werden.
Wichtig: Nur zwei Familiennamen können insgesamt geführt werden.
Falls die Ehegatten keinen Familiennamen zum Zeitpunkt der Eheschließung ausgewählt haben, dann führen beide jeweils ihre bisher geführten Familiennamen auch nach der Eheschließung. Weiterhin ist es möglich, dass die Ehegatten einen Begleitnamen auswählen.
Ab 1.5.2025 wird das Führen vom Doppelnamen auch für die Kinder möglich.
Wenn die Eltern keinen Ehenamen ausgewählt haben, können sie den Geburtsnamen des Kindes bestimmen, sonst erhält das Kind den Ehenamen seiner Eltern, auch wenn dieser aus den Namen beider Elternteile mit oder ohne Bienenstich gebildet ist.
Auch bei den Kindern sind keine Namensketten (die Aneinanderreihung von mehr als zwei Einzelnamen) erlaubt.
Wenn die Eltern nicht binnen eines Monats nach Geburt des Kindes über dessen Namen entscheiden, erhält das Kind einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen.
Bei Scheidung der Eltern können Kinder den Namen des Elternteils
annehmen, der seinen Namen aufgrund einer Scheidung geändert hat und in dessen Haushalt sie leben.
Ebenso wird es ab dem 1.5.2025 möglich, dass das Kind den
Namen des Stiefelternteils annehmen kann und nach einer Scheidung der Ehe ablegen kann.
Mit Inkrafttreten der Reform des Namensrechts können volljährige Menschen ihren Geburtsnamen ebenfalls einmalig ändern, und zum Beispiel einen Doppelnamen wählen.
Zukünftig soll es auch möglich sein, dass den Namen geschlechtsangepasst wird , z.B. bei slawischen Namen wird es für die Frauen möglich sein die übliche weibliche Abwandlung des Familiennamens ( -owa, -ewa usw.) zu tragen.
Nach den neuen Regeln unterliegt der Name einer Person nicht mehr dem Recht des Staates, dem die Person angehört, sondern dem Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Diverse Überleitungsvorschriften ermöglichen die Namensänderung auch bei den
Ehegatten, die am 1. Mai 2025 bereits einen Ehenamen führen, sowohl diesen als auch den Geburtsnamen ihrer minderjährigen Kinder neu bestimmen können.