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    Home » Neue Speichermedienvergütung für Refurbished-Geräte in Österreich – Anwalt Urheberrecht
    Rechtsformen

    Neue Speichermedienvergütung für Refurbished-Geräte in Österreich – Anwalt Urheberrecht

    adminBy adminJuli 10, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    Die österreichische Verwertungsgesellschaft Austro Mechana fordert ab 1. Januar 2025 eine neue Speichermedienvergütung (SMV) für gebrauchte und Refurbished-Geräte. Betroffen sind alle IT-Unternehmen und IT-Händler, die z. B. Smartphones, PCs, Notebooks, Smartwatches oder Tablets and Endkunde mit Sitz in nach Österreich verkaufen (z.B. Versandhandel/eCommerce). 

    Nach diesem Tarif ist für gebrauchte und Refurbished-IT-Geräte 60 % des Tarifs für die entsprechenden Neugeräte an die Austro Mechana zu bezahlen.

    Wichtiger Hinweis: Der Tarif ist noch nicht offiziell veröffentlicht und steht noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ)!

    Wir unterstützen Sie!

    Wir beraten Sie dazu, wie Sie jetzt optimal reagieren. Nehmen Sie gerne hier Kontakt mit uns auf!

    • Wir helfen Ihnen dabei, genau zu prüfen, welche Lieferungen (z.B. an private Endverbraucher vs. an Unternehmen/Behörden oder Händler in Österreich) meldepflichtig sind und unterstützen sie bei der Erteilung der Auskunft an die Austro Mechana.
    • Wir zeigen Ihnen, was genau Sie an die Austro Mechana zu melden haben und unterstützen Sie bei der fristgerechten Auskunftserteilung!

    Was Sie jetzt zur neuen Urheberrechtsabgabe in Österreich wissen müssen

    1. Worum geht es genau?

    Die österreichische Verwertungsgesellschaft Austro Mechana hat einen neuen (de facto-) Tarif für die Speichermedienvergütung (SMV) in Österreich eingeführt, der speziell für wiederaufbereitete (refurbished) und gebrauchte IT-Geräte gilt. Für diese Geräte sollen 60 % des Tarifs für Neugeräte fällig werden. Dies betrifft unter anderem:

    Wichtiger Hinweis: Der Tarif ist noch nicht offiziell veröffentlicht und steht noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ)!

    2. Wer ist betroffen?

    Jedes Unternehmen, das solche refurbished Geräte nach Österreich verkauft, ist betroffen. Aus österreichischer Sicht handelt es sich dabei um meldepflichtige Importe, für die die Urheberrechtsabgabe abzuführen ist.

    Auch deutsche Unternehmen sind also betroffen, und zwar auch dann, wenn Sie keinen Unternehmenssitz und keine Niederlassung in Österreich haben!

    Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, alle Verkäufe (Lieferungen) an Kunden in Österreich von sich aus vierteljährlich an die Austro Mechana zu melden. Dies gilt auch für refurbished Geräte und Speichermedien! 

    Diese Meldungen müssen quartalsweise zum 15. des jew. Folgemonats erfolgen.

    3. Was sind Ihre Pflichten und was sind die Risiken?

    • Vierteljährliche Meldepflicht: Sie müssen der Austro Mechana proaktiv und vierteljährlich die Stückzahlen Ihrer Verkäufe nach Österreich melden, jeweils bis zum, 15.des Folgemonats. Hinweis: Aktuell ist eine Online-Meldung von gebrauchten und von Refurbished-Geräten bei der Austro Mechana noch nicht möglich!

    • Achtung – Hoher Strafzuschlag: Bei verspäteter, unvollständiger oder ausbleibender Meldung kann die Austro Mechana den doppelten Vergütungssatz verlangen (§ 90a Abs. 2 öst. UrhG). Nach unserer Erfahrung verlangt die Austro Mechana diesen Strafzuschlag auch und klagt ihn ggf. vor dem Handelsgericht Wien ein!

    • Weitreichende Kontrollrechte: Die Austro Mechana kann Rechnungslegung und eine Buchprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen, um Ihre Meldungen zu überprüfen (§ 87a öst. UrhG).



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