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    Home » Neue Fixkosten in der Schlussabrechnung – Ihre Rechte als Unternehmer
    Rechtsformen

    Neue Fixkosten in der Schlussabrechnung – Ihre Rechte als Unternehmer

    adminBy adminJuni 2, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    Was ist die Schlussabrechnung und warum ist sie so wichtig?

    Die Schlussabrechnung ist der letzte Schritt im Verfahren der Corona-Wirtschaftshilfen wie Überbrückungshilfe I-IV, Novemberhilfe und Dezemberhilfe. Hier werden die tatsächlich entstandenen Umsatzeinbrüche und förderfähigen Fixkosten mit den ursprünglich prognostizierten Werten abgeglichen. Das Ergebnis kann eine Nachzahlung, aber auch eine (teilweise) Rückforderung der Corona-Hilfen sein.

    Welche Fixkosten sind förderfähig?

    Zu den förderfähigen Fixkosten zählen unter anderem Mieten und Pachten, Versicherungsprämien, Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung sowie weitere betriebliche Fixkosten. Doch was passiert, wenn im Förderzeitraum neue Fixkosten entstehen, die im ursprünglichen Antrag noch nicht aufgeführt wurden?

    Behördliche Praxis: Ablehnung neuer Fixkosten

    Viele Bewilligungsstellen lehnen die Berücksichtigung nachträglich entstandener Fixkosten ab. Die Argumentation stützt sich meist auf beihilferechtliche Gründe: Die Corona-Beihilfen wurden nach EU-Recht genehmigt, der beihilferechtliche Rahmen endete am 30.6.2022. Nachträgliche Änderungen seien daher unzulässig.

    Rechtliche Argumente für die Berücksichtigung neuer Fixkosten

    Es gibt jedoch überzeugende rechtliche Argumente, die für die Berücksichtigung neuer Fixkostenpositionen sprechen:

    • Zweck der Schlussabrechnung: Die Schlussabrechnung dient der endgültigen Feststellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten. Es sollte unerheblich sein, ob bestimmte Fixkostenpositionen bereits im Ursprungsantrag enthalten waren.
    • Förderzeitraum entscheidend: Maßgeblich ist, dass die Kosten im Förderzeitraum tatsächlich angefallen sind – nicht, ob sie bei Antragstellung schon bekannt waren.
    • Vertrauensschutz: Die offiziellen FAQ zur Überbrückungshilfe betonen, dass die endgültige Berechnung der förderfähigen Kosten erst mit der Schlussabrechnung erfolgt. Unternehmen durften darauf vertrauen, dass Anpassungen möglich sind.
    • Keine Pflicht zum Änderungsantrag: In den FAQ wurde nie ausdrücklich verlangt, dass neue Fixkosten zwingend über einen Änderungsantrag gemeldet werden müssen.
    • Gleichbehandlungsgrundsatz: Unternehmen, die zurückhaltend kalkuliert und niedrige Fixkosten angesetzt haben, werden durch die aktuelle behördliche Praxis benachteiligt. Das widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

    Was tun bei einer Rückforderung? – Handlungsempfehlungen

    Sie haben einen Rückforderungsbescheid erhalten, weil neue Fixkosten nicht anerkannt wurden? So gehen Sie vor:

    1. Lassen Sie den Schlussbescheid anwaltlich prüfen.
    2. In Sachsen können Sie Widerspruch gegen den Schlussbescheid bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) einlegen. Beachten Sie die Widerspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Schlussbescheids. Holen Sie sich anwaltliche Unterstützung für das Widerspruchsverfahren.
    3. Sollte das Widerspruchsverfahren erfolglos bleiben, lassen Sie die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen.

    Fazit: Lassen Sie Ihre Rückforderung prüfen!

    Die Berücksichtigung neuer Fixkosten in der Schlussabrechnung bleibt rechtlich umstritten und ist eine Einzelfallentscheidung. Nutzen Sie Ihre Rechte und lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie einer Rückforderung zustimmen oder Zahlungen leisten. Ich prüfe Ihren Fall individuell, unterstütze bei der Kommunikation mit den Bewilligungsstellen und vertrete Sie im Widerspruchs- oder Klageverfahren.

    Kontaktieren Sie mich für ein unverbindliches telefonisches Erstgespräch rund um Rückforderungen, Schlussabrechnung, Überbrückungshilfe, Novemberhilfe und Dezemberhilfe, z.B. per Mail oder senden Sie mir direkt hier eine Nachricht!



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