Strengere Vorgaben ab 2030 und 2033
Eigentümer, die ihr Haus oder Wohnung verkaufen oder vermieten möchten, müssen sich auf neue, europaweit geltende Energieeffizienz-Anforderungen einstellen. Ab dem 1. Januar 2030 dürfen nur noch Immobilien verkauft oder neu vermietet werden, die mindestens die Energieeffizienzklasse E erreichen. Bis 2033 wird der Mindeststandard sogar auf die Klasse D angehoben. Diese Vorgaben sind Teil der neuen europäischen Gebäuderichtlinie, die darauf abzielt, die Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor deutlich zu senken. In Spanien wurde die Umsetzung dieser Richtlinie insbesondere durch das Real Decreto 390/2021 neu geregelt. Dieses neue Regelwerk schreibt eine aktualisierte Methodik zur Ausstellung von Energieausweisen vor und erweitert die Anforderungen an die Energieeffizienz sowohl für Neubauten als auch für Bestandsimmobilien.
Was bedeutet das für Eigentümer?
Eigentümer müssen sicherstellen, dass ihre Immobilie die geforderten Mindeststandards für Energieeffizienz erfüllt, bevor sie verkauft oder vermietet werden darf. Davon sind insbesondere ältere Häuser betroffen, die oft nicht ausreichend gedämmt sind oder mitunter veraltete Heizsysteme haben. Die neuen Vorschriften bedeuten zunächst Investitionen, die jedoch langfristig den Wert der Immobilie erhöhen können.
Energieausweis und Zertifizierung
Um die Einhaltung der Effizienzklasse nachzuweisen, ist ein aktueller Energieausweis Pflicht. Den Energieausweis dürfen nur zugelassene Fachleute wie Architekten, Bauingenieure und spezialisierte Techniker ausstellen. Dabei werden Faktoren wie Energieverbrauch, Heizung, Kühlung, Dämmung und weitere relevante Aspekte bewertet. Nur wenn die Immobilie die jeweilige Effizienzklasse erreicht, wird das Zertifikat ausgestellt. Dieses muss beim Verkauf oder bei der Neuvermietung vorgelegt werden.
Energieeffizienz bei Ferienvermietung
Auch für Ferienimmobilien gelten die Energieeffizienzvorgaben, da die neue EU- Gebäuderichtlinie nicht explizit zwischen einer Dauervermietung und touristischer Vermietung unterscheidet.
Derzeit hängt die erforderliche Energieeffizienzklasse vom Baujahr der Immobilie ab. Gebäude, die vor dem 31. Dezember 2007 errichtet wurden, müssen mindestens die Energieeffizienzklasse F erreichen. Gebäude, die ab dem 1. Januar 2008 gebaut wurden, müssen mindestens die Klasse D aufweisen. Diese Anforderungen wurden durch das balearische Tourismusgesetz 8/2012 und das Gesetz 6/2017 eingeführt. Für bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes touristisch genutzter Immobilien gab es eine Übergangsfrist von drei Jahren, die am 31. Juli 2020 endete. Seitdem müssen alle Ferienimmobilien die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestqualifikationen erfüllen.
Zudem muss ein gültiger Energieausweis („certificado de eficiencia energética“) vorliegen und die Energieklasse muss korrekt angegeben werden. Ab 2030 gelten die strengeren Vorgaben nach der EU-Gebäuderichtlinie auch für die Ferienvermietung, weshalb Ferienimmobilien mindestens die Energieeffizienzklasse E erreichen müssen, ab 2033 wird dieser Mindeststandard dann auf D angehoben. Wer dann eine Immobilie mit der Klasse F oder G besitzt, muss bis spätestens 2030 energetische Verbesserungen durchführen, um legal vermieten zu können. Die Nichteinhaltung dieser Anforderung kann zur Löschung der Eintragung der Immobilie bei der Tourismusbehörde führen.
Die Energieeffizienzklasse der Unterkunft muss auch bei der Vermarktung, etwa auf Onlineplattformen, klar angegeben werden. Wer diese Vorgaben nicht einhält, riskiert Bußgelder und kann seine Unterkunft nicht mehr legal vermieten.
Zudem brachte die Reform des balearischen Tourismusgesetzes im Jahr 2022 umfassende Änderungen mit sich, um den Tourismus nachhaltiger zu gestalten, die Umweltbelastung zu reduzieren und die Wohnsituation auf der Insel zu verbessern. Danach müssen bis zum 1. Mai 2026 Heizungsanlagen, die mit Heizöl oder Gas betrieben werden, durch umweltfreundlichere Alternativen ersetzt werden. Ferienunterkünfte sind verpflichtet, wassersparende Vorrichtungen wie Doppeldrucktasten an Toiletten und Durchflussbegrenzer an Wasserhähnen zu installieren. Die Frist hierfür endete am 1. Mai 2024. Die Bereitstellung von Einweg-Toilettenartikeln ist nur noch erlaubt, wenn diese auf Wunsch des Gastes und in umweltfreundlicher Verpackung bereitgestellt werden.