Einleitung: Jahrelang waren sie ein Ärgernis für viele Bankkunden: Negativzinsen, oft auch als „Verwahrentgelt“ bezeichnet. Statt Zinsen für ihr Guthaben zu erhalten, mussten viele Kunden dafür bezahlen, dass die Bank ihr Geld aufbewahrt. Doch ist das überhaupt rechtens? Nach einer langen Phase der Unsicherheit hat der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Grundsatzurteilen vom 4. Februar 2025 für Klarheit gesorgt und die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Dieser Rechtstipp erklärt Ihnen einfach und verständlich, was die neuen Urteile für Sie als Bankkunde bedeuten und wann Sie zu Unrecht gezahlte Entgelte zurückfordern können.
Überblick: Die Kernbotschaft des Bundesgerichtshofs
Die wohl wichtigste Nachricht vorweg: Der BGH hat entschieden, dass die von den Banken verwendeten Klauseln zu Negativzinsen in den allermeisten Fällen unwirksam waren. Allerdings macht der BGH einen entscheidenden Unterschied, je nachdem, um welche Art von Konto es sich handelt. Die rechtliche Bewertung hängt davon ab, ob Sie ein Girokonto oder ein Tagesgeld- bzw. Sparkonto führen. Während Negativzinsen auf Girokonten unter strengen Voraussetzungen theoretisch möglich sind, hat der BGH ihnen bei reinen Sparprodukten eine klare Absage erteilt.
Schauen wir uns die Unterschiede im Detail an.
Vertiefung: Die detaillierte Rechtsprechung des BGH
Um die Urteile des BGH zu verstehen, muss man wissen, wie Juristen solche Fälle prüfen. Wenn ein Unternehmen – wie eine Bank – Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, unterliegen diese einer strengen gerichtlichen Kontrolle. Das Gesetz, insbesondere § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), schützt Verbraucher vor unfairen und überraschenden Klauseln. Genau hier setzen die Urteile an.
1. Das Girokonto: Grundsätzlich erlaubt, aber an hohen Hürden gescheitert
Für viele überraschend, hat der BGH entschieden, dass die Vereinbarung eines Verwahrentgelts bei einem Girokonto grundsätzlich zulässig sein kann. Die Begründung der Richter: Ein Girokonto dient nicht primär der Geldanlage, sondern ist ein Vertrag über verschiedene Dienstleistungen, bei dem die Verwahrung des Geldes eine zentrale, prägende Leistung ist. Für diese Dienstleistung – die Verwahrung – darf die Bank grundsätzlich ein Entgelt verlangen, ähnlich wie für eine Kontoführung oder eine Kreditkarte. Juristen sprechen hier von einer „kontrollfreien Preisabrede“. Das bedeutet, Gerichte dürfen den Preis selbst nicht auf Angemessenheit überprüfen, so wie sie auch nicht den Preis eines Brötchens beim Bäcker kontrollieren.
Das große „Aber“: Das Transparenzgebot!
Obwohl die Erhebung eines Entgelts also nicht von vornherein verboten ist, hat der BGH alle ihm vorgelegten Klauseln zu Negativzinsen auf Girokonten für unwirksam erklärt. Der Grund ist ein Verstoß gegen das sogenannte Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Dieses Gebot verlangt, dass eine Klausel für einen durchschnittlichen, aufmerksamen Kunden klar, verständlich und unmissverständlich sein muss. Die Bank muss die wirtschaftlichen Nachteile und Konsequenzen so deutlich machen, dass der Kunde genau weiß, was auf ihn zukommt.
An diesem Punkt sind die Banken in der Praxis durchweg gescheitert. Der BGH hat gleich mehrere typische Fehler in den AGB identifiziert, die zur Intransparenz und damit zur Unwirksamkeit der Klauseln führen:
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Unklarer Berechnungszeitpunkt: In den meisten Klauseln war nicht klar geregelt, auf welchen genauen Kontostand sich der Negativzins bezieht. Ändert sich der Kontostand im Laufe eines Tages durch Ein- oder Auszahlungen, wusste der Kunde nicht, ob die Bank den Saldo am Ende des Tages, zu einer bestimmten Uhrzeit oder vielleicht einen Durchschnittssaldo heranzieht. Diese Unklarheit macht die Klausel intransparent und damit unwirksam (BGH, Az. XI ZR 161/23). Der BGH sieht dies nicht als Lappalie an, da gerade im Zeitalter des Online-Bankings schnelle und größere Kontobewegungen nicht unüblich sind.
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Irreführende Platzierung: Einige Banken hatten die Klausel zum „Verwahrentgelt“ unter der Überschrift „Verzinsung“ versteckt. Ein Kunde, der unter dieser Rubrik nachschaut, rechnet mit einer Gutschrift, nicht aber mit einer Belastung seines Kontos. Eine solche Platzierung ist für den Kunden überraschend und irreführend (BGH, Az. XI ZR 61/23).
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Fehlerhafte Angaben: In einem Fall enthielt die Klausel sogar einen simplen Tippfehler: Das Entgelt wurde einmal mit „-0,70 %“ und einmal mit „0,70 %“ angegeben. Auch ein solcher Fehler führt zur Intransparenz (BGH, Az. XI ZR 61/23).
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Fehlender Hinweis auf Notwendigkeit einer Vereinbarung: Die Klauseln erweckten oft den Eindruck, die Bank könne das Entgelt einseitig einführen. Der BGH stellt jedoch klar, dass ein solches Entgelt immer einer ausdrücklichen, beiderseitigen Vereinbarung bedarf und nicht einfach für bestehende Verträge eingeführt werden kann (BGH, Az. XI ZR 65/23).
Zwischenfazit zum Girokonto: Auch wenn Negativzinsen hier nicht gänzlich verboten sind, dürften die allermeisten von Banken verwendeten Klauseln aufgrund dieser strengen Transparenzanforderungen unwirksam sein.
2. Tagesgeld- und Sparkonten: Eine klare Absage an Negativzinsen
Ganz anders bewertet der BGH die Lage bei reinen Sparprodukten wie dem klassischen Sparbuch oder einem Tagesgeldkonto. Hier hat der Senat entschieden, dass Klauseln über Negativzinsen grundsätzlich unwirksam sind, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1, 2 BGB).
Die Begründung ist hier eine andere als beim Girokonto. Der BGH argumentiert, dass der Hauptzweck eines Sparvertrages oder eines Tagesgeldkontos das Sparen und der Vermögenserhalt bzw. -aufbau ist. Der Kunde legt sein Geld gerade deshalb auf einem solchen Konto an, weil er erwartet, dass es sicher ist und im besten Fall Zinsen abwirft. Ein Verwahrentgelt verkehrt diesen Vertragszweck ins genaue Gegenteil: Das angesparte Vermögen wird nicht erhalten oder vermehrt, sondern schmilzt langsam ab.
Diese Aushöhlung des Vertragszwecks stellt laut BGH eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar, die nicht hingenommen werden kann. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Banken oft hohe Freibeträge (z.B. 10.000 Euro) eingeräumt haben, bis zu denen keine Negativzinsen anfielen. Selbst mit Freibetrag bleibt die Zweckverfehlung des Sparens bestehen (BGH, Az. XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23).
Zwischenfazit zu Spar- und Tagesgeldkonten: Hier sind Negativzinsen faktisch verboten. Die entsprechenden Klauseln in den AGB sind unwirksam.
Was bedeutet das für Sie? Ihr Anspruch auf Rückzahlung!
Wenn Ihre Bank in den vergangenen Jahren Negativzinsen oder ein Verwahrentgelt von Ihnen verlangt hat, stehen die Chancen sehr gut, dass Sie dieses Geld zurückfordern können.
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Anspruch prüfen: Schauen Sie in Ihre Kontoauszüge und das Preis- und Leistungsverzeichnis Ihrer Bank aus der betreffenden Zeit. Wurde ein „Verwahrentgelt“, „Negativzins“ oder eine ähnliche Gebühr berechnet?
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Bank zur Rückzahlung auffordern: Fordern Sie Ihre Bank schriftlich zur Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen Entgelte auf. Verweisen Sie dabei auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 2025. Setzen Sie der Bank eine klare Frist zur Zahlung (z.B. 14 Tage).
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Verjährung beachten: Ihr Anspruch auf Rückzahlung unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie davon Kenntnis erlangt haben. Das heißt, für im Jahr 2022 gezahlte Entgelte würde die Verjährung beispielsweise Ende 2025 eintreten. Sie sollten also nicht zu lange zögern.
Schlusssatz und Handlungsempfehlung:
Die jüngsten Urteile des Bundesgerichtshofs sind ein bedeutender Erfolg für den Verbraucherschutz. Sie zeigen, dass Banken bei der Gestaltung ihrer AGB nicht freie Hand haben, insbesondere wenn es um Gebühren geht, die dem eigentlichen Zweck eines Kontos widersprechen. Prüfen Sie Ihre Abrechnungen genau und fordern Sie unrechtmäßig gezahlte Beträge zurück.
Sollte Ihre Bank die Rückzahlung verweigern oder Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Schwierigkeiten stoßen, ist eine anwaltliche Beratung sinnvoll. Bei Problemen im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Teresa Laukel mit ihrer besonderen Expertise gerne zur Seite und ist Ihnen bei der Lösung von Problemen behilflich.